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Zivilstand für in der Österreich lebende SchweizerInnen
Zivilstandsangelegenheiten sind zum Teil sehr komplex. Die auf dieser Seite abrufbaren Informationen beziehen sich auf Fälle mit schweizerisch-österreichischer Beteiligung. Ist eine dritte Staatsangehörigkeit betroffen (z. B. wenn Sie als Schweizerbürger eine Nicht-Österreicherin heiraten), können die Formalitäten anders verlaufen. Nehmen Sie in solchen Fällen Kontakt mit dem Regionalen Konsularcenter Wien auf.
Eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich vom 26.04.1962 über:
- den Verzicht auf die Beglaubigung
- den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden
- die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
bildet die Grundlage für den vereinfachten behördlichen Weg in Zivilstandsangelegenheiten zwischen den beiden Ländern. Nachlesen können Sie den Text in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts.
Trotz dieser Vereinfachung ist es je nachdem nötig, dass Sie als in Österreich wohnhafter Schweizerbürger dieser Vertretung gewisse Zivilstandsurkunden/Dokumente nachreichen. Dies damit der Zivilstandsvorfall (z. Bsp. Geburt, Heirat) sowohl bei dieser Vertretung als auch bei Ihrer Heimatgemeinde in der Schweiz registriert werden kann. Nachstehende Aufstellungen erklären Ihnen kurz, was wann benötigt wird. Weitere Auskünfte erteilt das Regionale Konsularcenter.
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung
Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
- Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater Schweizer und/oder dessen Mutter Schweizerin ist.
- Das Kind einer Schweizerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
- Das unmündige ausländische Kind (geboren nach 01.01.2006), dessen schweizerischer Vater nicht mit der ausländischen Mutter verheiratet ist, unter der Bedingung, dass der Vater das Kind anerkannt hat (Vaterschaftanerkennung).
Für die Registrierung einer in Österreich erfolgten Geburt eines ehelichen Kindes benötigt dieses Regionale Konsularcenter:
- Original-Geburtsurkunde
Für die Registrierung einer in Österreich erfolgten Geburt eines unehelichen Kindes benötigt dieses Regionale Konsularcenter:
- Original-Abschrift aus dem Geburtenbuch des Kindes mit Randvermerk über die Vaterschaftsanerkennung,
- Original-Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung (wird Ihnen zurückgeschickt),
- Original-Abschrift aus dem Geburtenbuch des nicht schweizerischen Elternteils, nicht älter als sechs Monate ,
- Kopie des Meldezettels und des Passes des ausländischen Elternteils,
- Original-Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde, falls der ausländische Elternteil geschieden bzw. verwitwet ist (Original nur zur Einsichtnahme, wird dann zurückgeschickt).
Die schweizerischen Behörden benötigen unbedingt amtlich beglaubigte Urkunden, welche beim zuständigen Zivilstandsamt erhältlich sind. Die Dokumente müssen entweder das Trockensiegel oder einen Original-Gummistempel aufweisen. Sämtliche Akten verbleiben in der Schweiz. Sollten Sie nur im Besitz eines Originals sein, können Sie beim zuständigen Standesamt ein Duplikat verlangen. Keine Fotokopien bitte.
Ihr Ansprechpartner vor der Heirat ist das österreichische Standesamt, auf welchem die Ehe geschlossen werden soll (s. Vereinbarung CH-A oben). Dieses ist zuständig für die Auskunftserteilung und die Entgegennahme der zur Einholung eines schweizerischen Ehefähigkeitszeugnisses benötigten Dokumente. Es leitet diese Unterlagen direkt an Ihre Heimatgemeinde in der Schweiz weiter und sucht gleichzeitig um Ausstellung des für die Eheschliessung erforderlichen Ehefähigkeitszeugnisses an.
Nach erfolgter Heirat benötigt das Regionale Konsularcenter für die Registrierung:
- Original-Heiratsurkunde oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Ehebuch
zudem von Ihrem nicht schweizerischen Partner :
- Original-Abschrift aus dem Geburtenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein
darf (ggf. neuer Auszug beim Standesamt verlangen), - Kopie des Meldezettels und des Passes,
- Original-Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde, falls
Ihr Partner vor der Heirat geschieden bzw. verwitwet war (Original nur zur Einsichtnahme,
wird dann zurückgeschickt).
Die schweizerischen Behörden benötigen unbedingt amtlich beglaubigte Urkunden, welche beim zuständigen Zivilstandsamt erhältlich sind. Die Dokumente müssen entweder das Trockensiegel oder einen Original-Gummistempel aufweisen. Sämtliche Akten verbleiben in der Schweiz. Sollten Sie nur im Besitz eines Originals sein, können Sie beim zuständigen Standesamt ein Duplikat verlangen. Keine Fotokopien bitte.
Für die Registrierung einer in Österreich ausgesprochenen Scheidung benötigt das Regionale Konsularcenter Wien:
- eine vom Bezirksgericht beglaubigte Kopie des Scheidungsurteils oder des Beschlusses über die Scheidung im Einvernehmen mit Rechtskraftvermerk (d.h. Stempel „Beschluss ist materiell rechtskräftig seit dem …“)
- eine beglaubigte Kopie des Pflegschaftsbeschlusses betreffend dem Sorgerecht über Ihre Kinder mit Rechtskraftvermerk
- Für die schweizersiche Frau eventuell eine Namenserklärung (siehe auch Bermerkung "Namensführung")
- ggf. Adresseänderung
Die Kopien müssen durch das Bezirksgericht oder das Standesamt amtlich beglaubigt sein und werden Ihnen nicht zurück gegeben. Es steht Ihnen frei, dieser Vertretung die Originale einzusenden. Sie erhalten diese nach Erstellung der beglaubigten Kopien durch das Regionale Konsularcenter wieder zurück. Senden Sie uns bitte keine einfache Fotokopien.
Namensführung:
Die Ehegattin/der Ehegatte, die/der ihren/seinen Namen geändert hat, behält den bei der Heirat erworbenen Familiennamen, sofern er nicht binnen einem Jahr nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber der Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamten erklärt, dass sie/er den angestammten Namen oder den Namen, den sie/er vor der Heirat trug, wieder führen wird.
Für die Registrierung eines in Österreich eingetretenen Todesfalls (von einem Schweizer Bürger oder seines/ihres Ehegatten) benötigt das Regionale Konsularcenter:
- eine Original-Sterbeurkunde
- Schweizer Pass und/oder Identitätskarte zur Entwertung. Die Familienangehörigen können die Dokumente nach der Entwertung zurückerhalten
- Adresse der Hinterbliebenen
