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Visa
Schengen / Dublin steht für die koordinierten Anstrengungen der EU-Mitgliedstaaten, die individuellen Freiheiten der Bürger auszubauen und die Sicherheit innerhalb Europas gleichzeitig tiefgreifend zu verbessern.
Am Freitag, 12. Dezember 2008 ist das Assoziierungsabkommen der Schweiz an Schengen in Kraft gesetzt worden. Seit diesem Zeitpunkt werden Schengen-Visa für die Einreise in die Schweiz akzeptiert.
Weiterführende Informationen zu Visabestimmungen finden Sie in den unten aufgeführten Informationen und den rechts aufgeführten Dokumenten. Auskünfte erteilen ausserdem das Regionale Konsularcenter in Wien, weitere
schweizerische Vertretungen im Ausland,
die kantonalen Migrationsämter oder
das Bundesamt für Migration.
Für die Einreise in die Schweiz gelten unterschiedliche Regeln (z.B. für Touristen, Studierende, Erwerbstätige oder Rentner). Es lohnt sich, diese vor der Einreise abzuklären. Beabsichtigen Sie eine Reise in die Schweiz, erwarten Sie Besuch aus dem Ausland oder möchten Sie jemanden aus dem Ausland einladen, kann Ihnen das rechts aufgeführte Merkblatt für die Einreise in die Schweiz nützlich sein.
- Für kurzfristige Aufenthalte bis maximal 3 Monate innerhalb von sechs Monaten im gesamten Schengenraum brauchen Sie ein Visum. Das Visumsantragsformular Schengen können Sie online ausfüllen.
- Für langfristige, bewilligungspflichtige Aufenthalte in der Schweiz ab drei Monaten brauchen Sie ein nationales Visum D. Dieses Visumantragsformular für nationales Visum D können Sie ebenfalls online ausfüllen.
Merkblatt für die Einreise in die Schweiz (pdf, 59 Kb)
Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit
FAQ – häufig gestellte Frage zur Einreise
Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung. Diese wird von den kantonalen Migrationsämtern erteilt. Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthalts- (weniger als 1 Jahr), Aufenthalts- (befristet) und Niederlassungsbewilligung (unbefristet).
- Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU/EFTA können Sie unter folgendem Link abrufen:
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA-Angehörige
- Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen für die übrigen Staatsangehörigen können Sie unter folgendem Link abrufen:
Aufenthaltsbewilligungen übrige Staatsangehörige
Weitere Informationen entnehmen Sie der Webseite des Bundesamtes für Migration (BFM).
Bundesamt für Migration (BFM)
Einreise in die Schweiz für österreichische Staatsbürger:
Die österreichischen Staatsangehörigen sind berechtigt im Rahmen des visumfreien Verkehrs in die Schweiz auf Grund folgender Reisedokumente einzureisen:
- eines Personalausweises; diese Reiseauweise müssen noch nach der Beendigung des Aufenthaltes, d.h. bei der Ausreise aus der Schweiz gültig sein
- eines Reisepasses, der nicht länger als 5 Jahre abgelaufen ist.
- Kinder bis zum 15. Lebensjahr auf Grund des eigenen Reisepasses oder des Kindereintrags im Pass des Elternteils, mit dem das Kind reist;
- Bei zusätzlichen Fragen, bitte unbedingt Kontakt mit den zuständigen Zollbehörden nehmen:
Zolldirektionen
Der Reisepass bzw. die Identitätskarte müssen noch nach Beendigung des Aufenthaltes, d.h. bei der Ausreise aus der Schweiz gültig sein.
Visumfreie Einreise in die Schweiz für Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA Bürger);
Drittstaatsangehörige, die in Österreich wohnhaft sind, können ohne Visum in die Schweiz reisen, wenn sie einen der folgenden österrechischen Aufenthaltstitel besitzen:
Einreise aus Österreich (pdf, 19 Kb)
in Verbindung mit einem gewöhnlichen anerkannten und gültigen Reisedokument. Der Reisepass muss mindestens 3 Monate über die Reise in die Schweiz hinaus gültig sein.
Sie müssen Pass und Aufenthaltsbewilligung bei Einreise vorzeigen.
Für andere nicht österreichische EU aber EU/EFTA Staatsbürgerschaften, bitte den unten stehenden Abschnitt „Liste der von den EU/EFTA Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln“ konsultieren, um die akzeptierte Dokumente anzuschauen.
Einreise in die Schweiz für slowakische Staatsbürger:
Die slowakischen Staatsangehörigen sind berechtigt im Rahmen des visumfreien Verkehrs in die Schweiz auf Grund folgender Reisedokumente einzureisen:
- eines Personalausweises; diese Reiseauweise müssen noch nach der Beendigung des Aufenthaltes, d.h. bei der Ausreise aus der Schweiz gültig sein
- Kinder bis zum 15. Lebensjahr auf Grund des eigenen Reisepasses oder des Kindereintrags im Pass des Elternteils, mit dem das Kind reist;
- Bei zusätzlichen Fragen, bitte unbedingt Kontakt mit den zuständigen Zollbehörden nehmen:
Zolldirektionen
Der Reisepass bzw. die Identitätskarte müssen noch nach Beendigung des Aufenthaltes, d.h. bei der Ausreise aus der Schweiz gültig sein.
Visumfreie Einreise in die Schweiz für Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA Bürger);
Drittstaatsangehörige, die in Slowakei wohnhaft sind, können ohne Visum in die Schweiz reisen, wenn sie einen der folgenden österrechischen Aufenthaltstitel besitzen:
Einreise aus Slowakei (pdf, 22 Kb)
in Verbindung mit einem gewöhnlichen anerkannten und gültigen Reisedokument. Der Reisepass muss mindestens 3 Monate über die Reise in die Schweiz hinaus gültig sein.
Sie müssen Pass und Aufenthaltsbewilligung bei Einreise vorzeigen.
Für andere nicht österreichische EU aber EU/EFTA Staatsbürgerschaften, bitte den unten stehenden Abschnitt „Liste der von den EU/EFTA Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln“ konsultieren, um die akzeptierte Dokumente anzuschauen.
Einreise in die Schweiz für tschechische Staatsbürger:
Die tschechischen Staatsangehörigen sind berechtigt im Rahmen des visumfreien Verkehrs in die Schweiz auf Grund folgender Reisedokumente einzureisen:
- eines Personalausweises; diese Reiseauweise müssen noch nach der Beendigung des Aufenthaltes, d.h. bei der Ausreise aus der Schweiz gültig sein
- Bei zusätzlichen Fragen, bitte unbedingt Kontakt mit den zuständigen Zollbehörden nehmen:
Zolldirektionen
Der Reisepass bzw. die Identitätskarte müssen noch nach Beendigung des Aufenthaltes, d.h. bei der Ausreise aus der Schweiz gültig sein.
Visumfreie Einreise in die Schweiz für Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA Bürger);
Drittstaatsangehörige, die in der Tschechischen Republik sind, können ohne Visum in die Schweiz reisen, wenn sie einen der folgenden österrechischen Aufenthaltstitel besitzen:
Einreise aus Tschechische Republik (pdf, 24 Kb)
in Verbindung mit einem gewöhnlichen anerkannten und gültigen Reisedokument. Der Reisepass muss mindestens 3 Monate über die Reise in die Schweiz hinaus gültig sein.
Sie müssen Pass und Aufenthaltsbewilligung bei Einreise vorzeigen.
Für andere nicht österreichische EU aber EU/EFTA Staatsbürgerschaften, bitte den unten stehenden Abschnitt „Liste der von den EU/EFTA Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln“ konsultieren, um die akzeptierte Dokumente anzuschauen.
Einreise in die Schweiz für ungarische Staatsbürger:
Die ungarischen Staatsangehörigen sind berechtigt im Rahmen des visumfreien Verkehrs in die Schweiz auf Grund folgender Reisedokumente einzureisen:
- eines Personalausweises; diese Reiseauweise müssen noch nach der Beendigung des Aufenthaltes, d.h. bei der Ausreise aus der Schweiz gültig sein
- Kinder bis zum 15. Lebensjahr auf Grund des eigenen Reisepasses oder des Kindereintrags im Pass des Elternteils, mit dem das Kind reist;
- Bei zusätzlichen Fragen, bitte unbedingt Kontakt mit den zuständigen Zollbehörden nehmen:
Zolldirektionen
Der Reisepass bzw. die Identitätskarte müssen noch nach Beendigung des Aufenthaltes, d.h. bei der Ausreise aus der Schweiz gültig sein.
Visumfreie Einreise in die Schweiz für Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA Bürger);
Drittstaatsangehörige, die in Ungarn wohnhaft sind, können ohne Visum in die Schweiz reisen, wenn sie einen der folgenden österrechischen Aufenthaltstitel besitzen:
Einreise aus Ungarn (pdf, 27 Kb)
in Verbindung mit einem gewöhnlichen anerkannten und gültigen Reisedokument. Der Reisepass muss mindestens 3 Monate über die Reise in die Schweiz hinaus gültig sein.
Sie müssen Pass und Aufenthaltsbewilligung bei Einreise vorzeigen.
Für andere nicht österreichische EU aber EU/EFTA Staatsbürgerschaften, bitte den unten stehenden Abschnitt „Liste der von den EU/EFTA Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln“ konsultieren, um die akzeptierte Dokumente anzuschauen.
Einreise in die Schweiz für slowenische Staatsbürger:
Die slowenischen Staatsangehörigen sind berechtigt im Rahmen des visumfreien Verkehrs in die Schweiz auf Grund folgender Reisedokumente einzureisen:
- eines Personalausweises; diese Reiseauweise müssen noch nach der Beendigung des Aufenthaltes, d.h. bei der Ausreise aus der Schweiz gültig sein
- Bei zusätzlichen Fragen, bitte unbedingt Kontakt mit den zuständigen Zollbehörden nehmen:
Zolldirektionen
Der Reisepass bzw. die Identitätskarte müssen noch nach Beendigung des Aufenthaltes, d.h. bei der Ausreise aus der Schweiz gültig sein.
Visumfreie Einreise in die Schweiz für Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA Bürger);
Drittstaatsangehörige, die in Slowenien wohnhaft sind, können ohne Visum in die Schweiz reisen, wenn sie einen der folgenden österrechischen Aufenthaltstitel besitzen:
Einreise aus Slowenien (pdf, 15 Kb)
in Verbindung mit einem gewöhnlichen anerkannten und gültigen Reisedokument. Der Reisepass muss mindestens 3 Monate über die Reise in die Schweiz hinaus gültig sein.
Sie müssen Pass und Aufenthaltsbewilligung bei Einreise vorzeigen.
Für andere nicht österreichische EU aber EU/EFTA Staatsbürgerschaften, bitte den unten stehenden Abschnitt „Liste der von den EU/EFTA Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln“ konsultieren, um die akzeptierte Dokumente anzuschauen.
Einreise in die Schweiz für kroatischeStaatsbürger:
Die kroatischen Staatsangehörigen sind berechtigt im Rahmen des visumfreien Verkehrs in die Schweiz auf Grund folgender Reisedokumente einzureisen:
- eines Reisepasses; diese Reiseauweise müssen noch nach der Beendigung des Aufenthaltes, d.h. bei der Ausreise aus der Schweiz gültig sein
- Bei zusätzlichen Fragen, bitte unbedingt Kontakt mit den zuständigen Zollbehörden nehmen:
Zolldirektionen
Der Reisepass muss noch nach Beendigung des Aufenthaltes, d.h. bei der Ausreise aus der Schweiz gültig sein.
Achtung:
Kroatische Staatsangehörigen, die sich länger als 3 Monate in der Schweiz aufhalten wollen (Studium, Wohnsitznahme, Familiennachzug oder Heirat in der Schweiz mit anschliessender Wohnsitznahme - Visum Kategorie D) oder beabsichtigen, einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten) nachzugehen (auch bei einem Aufenthalt von weniger als 3 Monaten), müssen das Visum beim schweizerischen Regionalen Konsularcenter in Wien beantragen.
Einreise für nicht kroatische Staatsbürger, die in Kroatien wohnen:
Visumsgesuche für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten (Kurzaufenthalt, Schengen Visum, Typ C: Tourismus, Besuch, geschäftliche Besprechungen, medizinische Behandlung, Studienaufenthalt von weniger als 3 Monaten Dauer) müssen bei der österreichischen Botschaft in Zagreb (Republik Österreich) eingereicht werden (siehe unten), welche die Schweiz in Visaangelegenheiten in den erwähnten Kategorien vor Ort vertritt:
Botschaft der Republik Österreich
Radnicka cesta 80/IX
HR-10000 Zagreb / Kroatien
E-Mail:
agram-ob@bmeia.gv.at
Internet:
www.bmeia.gv.at/botschaft/agram/die-botschaft.html
Telefon:+385 (1) 48 81 050
Fax: + 385 (1) 48 34 461
Achtung:
Personen mit Wohnsitz in Kroatien, die sich länger als 3 Monate in der Schweiz aufhalten wollen (Studium, Wohnsitznahme, Familiennachzug oder Heirat in der Schweiz mit anschliessender Wohnsitznahme - Visum Kategorie D) oder beabsichtigen, einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten) sowie einem medizinischem Grund nachzugehen (auch bei einem Aufenthalt von weniger als 3 Monaten), müssen das Visum beim schweizerischen Regionalen Konsularecenter in Wien beantragen. Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden, müssen auch direkt beim Regionalen Konsularcenter Wien für die Bearbeitung eingereicht werden.
Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln (pdf, 249 Kb)
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Visumpflichtig sind nach wie vor alle Nicht EU/EWR- Bürger.
Für einen Schul- oder Studienaufenthalt von mehr als 90 Tagen (3 Monaten) Dauer (z.B. Besuch einer Hotelfachschule, Studium an einer staatlichen oder kantonalen Hochschule resp. Universität, usw.):
Studentenvisum (pdf, 21 Kb)
Visumpflichtig sind nach wie vor alle Nicht EU/EWR- Bürger, die beabsichtigen, mit einem/r in der Schweiz lebenden Verwandte zusammenzuziehen.
Familiennachzugsvisum (pdf, 19 Kb)
Visumpflichtig sind nach wie vor alle Nicht EU/EWR- Bürger, die beabsichtigen, in der Schweiz zu arbeiten.
Arbeitsvisum (pdf, 19 Kb)
Hier können Sie alle notwendige Informationen finden.
Entsendung
Bitte lesen Sie sich ganz genau die Anweisungen auf den unten liegenden Link und gegebenenfalls füllen Sie sich das Online-Meldeformular aus.
Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit