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Bürgerrecht
Schweiz
Die Schweiz kennt die doppelte Staatsbürgerschaft. Schweizerbürger können also eine weitere Staatsbürgerschaft erwerben, ohne dass dies einen Einfluss auf das Schweizerbürgerrecht hat. Der Erwerb des Bürgerrechts eines anderen Staats sollte dem Regionalen Konsularcenter gemeldet werden.
Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland wohnhaft sind und neben der schweizerischen noch eine zusätzliche Staatsangehörigkeit besitzen (bzw. eine solche zugesichert erhalten haben), können beim Regionalen Konsularcenter West-Balkan ein Gesuch um Entlassung aus dem Bürgerrecht nach Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzes stellen.
Informationen zur Einbürgerung finden Sie im Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) sowie in den Merkblättern unterseitig.
Bei konkreten Fragen kontaktieren Sie bitte das Regionale Konsularcenter Pristina.
