Bestätigung der Lebensbescheinigung

Um zu verhindern, dass Leistungen zu Unrecht ausbezahlt werden, führt die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) Lebenskontrollen durch. Betroffene Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger erhalten jedes Jahr eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Dieses Formular wird zum ersten Mal ein Jahr nach Beginn der Auszahlung der Leistung verschickt. Damit die Rente ohne Unterbruch weiter ausbezahlt werden kann, muss das Formular komplett ausgefüllt und von einer Amtsstelle attestiert innert 90 Tagen an die SAK in Genf zurückgesandt werden.

In Angola, Botsuana, Lesotho, Malawi, Mauritius, Mosambik, Namibia, Swasiland, Sambia und Simbabwe, können Lebensbescheinigungen durch folgende Behörden bestätigt werden:

  • Schweizerische Vertretungen
  • Ärzte, Altersheime und Spitäler nur mit medizinischem Zeugnis und nur für nicht reisefähige Bezüger von Individualrenten

In Südafrika können die Lebensbescheinigungen von folgenden Behörden bestätigt werden:

  • Schweizerische Vertretungen
  • Honorarkonsulat in Durban
  • Home Affairs - in diesem Fall kann die Lebensbestätigung direkt an die Ausgleichskasse geschickt werden
  • Polizeiposten mit Notariatsfunktion
  • Commissioner of Oaths

Unter keinen Umständen können Ärzte, Altersheime, Spitäler und Polizeiposten den Zivilstand bestätigen. Diese Bescheinigungen müssen an das Regionale Konsularcenter in Pretoria / RKC oder an das Generalkonsulat in Kapstadt / GK (wenn Sie in einer der Kapprovinzen oder in Namibia leben) gesandt werden. Das RKC und das GK können den Zivilstand für Sie bestätigen, wenn Sie sich ordentlich immatrikuliert und Ihre Zivilstandsänderungen gemeldet haben. Die Vertretungen werden die Lebensbescheinigungen an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf weiter leiten. 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS:

Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Freiwillige Versicherung-Leistungen

Avenue Edmond-Vaucher 18
Case Postale 3100
CH 1211 Genève 2
Tel :  +41 (0)22 795 91 11
Fax : +41 (0)22 795 97 03

E-mail : sedmaster@zas.admin.ch
Homepage : www.zas.admin.ch

Meldepflicht

Unabhängig vom Verfahren im Zusammenhang mit der Lebens- und Zivilstandsbescheinigung sind die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger verpflichtet, jede Änderung, welche den Wegfall, eine Erhöhung oder eine Verringerung einer Leistung zur Folge haben könnte sowie jede Änderung der Wohn- oder Bankadresse jener Kasse zu melden, welche die Rente(n) überweist.

Die Rentenbezüger müssen jegliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Adressänderung, Zahlungsadresse oder Zivilstandsänderung) der Zentralen Ausgleichskasse unverzüglich mitteilen. 

Wenn Sie bei einer Schweizer Vertretung angemeldet sind, melden Sie bitte auch ihr jede Änderung der Wohnadresse oder des Zivilstands.