Der Flüchtlingspakt besteht die Prüfung im Bundesrat

Medienmitteilung, 07.12.2018

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. Dezember 2018 den Flüchtlingspakt geprüft, den die UNO-Generalversammlung im Rahmen der jährlichen Resolution über die Arbeit des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) demnächst bestätigen wird. Der Bundesrat hat das EDA beauftragt, die Ständige Mission der Schweiz in New York anzuweisen, der Resolution zuzustimmen und die zuständigen parlamentarischen Kommissionen über diesen Entscheid zu informieren.

Der Flüchtlingspakt beruht auf geltendem internationalem Flüchtlingsrecht (Genfer Konvention von 1951 und Protokoll von 1967). Der Pakt, der das heutige Schutzsystem bestätigt, verfolgt vier Ziele:

• Das erste Ziel sieht Hilfsmassnahmen für die Länder vor, die eine grosse Anzahl Flüchtlinge aufnehmen (Uganda, Libanon, Türkei, Bangladesch), sowie die Förderung der Unterstützung vor Ort. Dies entspricht den Forderungen des Parlaments an die internationale Zusammenarbeit.
• Das zweite Ziel sieht eine besondere Unterstützung der Länder in den betroffenen Regionen vor, die sich für die wirtschaftliche und soziale Integration der Flüchtlinge einsetzen, um deren Eigenständigkeit und Unabhängigkeit von staatlicher Hilfe zu fördern.
• Eine gerechtere Teilung der Last und Verantwortung im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen ist im dritten Ziel vorgesehen. Der Flüchtlingspakt ruft jene Länder, die weder Gast- noch Geberland sind, dazu auf, die internationalen Bemühungen mit substanziellen Beiträgen zu unterstützen.
• Das vierte Ziel will eine Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Herkunftsländer fördern, sofern dies möglich ist.

Mit der Unterstützung des Flüchtlingspakts vertritt die Schweiz ihre Interessen, die den Zielen des Abkommens entsprechen, und bekräftigt ausserdem ihre humanitäre Tradition. Ferner nimmt sie so die gleiche Haltung ein wie die meisten Mitglieder der internationalen Gemeinschaft.

Der Flüchtlingspakt geht auf die New Yorker Erklärung zurück, die 2016 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet wurde mit der Idee, die internationale Zusammenarbeit zu stärken, um die Flüchtlings- und Migrationsströme besser zu verwalten. Die Erklärung sah die Verabschiedung zweier globaler Pakte vor: eines Migrationspakts und eines Flüchtlingspakts. Der zweite Pakt beruht auf geltendem internationalem Recht, namentlich der Genfer Konvention von 1951 und ihrem Protokoll von 1967, die beide von der Schweiz ratifiziert wurden.

Der Flüchtlingspakt bestätigt folglich das bestehende internationale Flüchtlingsschutzsystem. Der Migrationspakt sieht eine Verbesserung der globalen Migrationskoordination vor und wurde unter den Staaten ausgehandelt. Der Flüchtlingspakt wurde vom UNHCR ausgearbeitet und den UNO-Mitgliedstaaten zur Konsultation unterbreitet. Folglich wird er nicht von einer zwischenstaatlichen Konferenz «verabschiedet», sondern lediglich von der Generalversammlung im Rahmen der jährlichen Resolution über die Arbeit des UNHCR «genehmigt».

Die einzige Divergenz zur heutigen Praxis der Schweiz im Bereich des Flüchtlingsschutzes besteht in der im Pakt enthaltenen Aufforderung zur Ratifikation des Übereinkommens von 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit. Die Schweiz ist diesem Übereinkommen nicht beigetreten. Da der Flüchtlingspakt rechtlich nicht verbindlich ist, erwachsen der Schweiz daraus keine neuen Verpflichtungen. Der Bundesrat ist nämlich der Ansicht, dass das Übereinkommen von 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit nicht ratifiziert werden muss, da die geltende Gesetzgebung den staatenlosen Personen bereits erweiterten Schutz gewährt.


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