Bern, Medienmitteilung, 25.03.2015

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Vernehmlassung über die Genehmigung des dritten Fakultativprotokolls zur UNO-Kinderrechtskonvention eröffnet. Das Protokoll ergänzt die Konvention um ein Mitteilungsverfahren, mit dem Einzelpersonen vor dem UNO-Kinderrechtsausschuss Verletzungen der Konventionsgarantien geltend machen können. Mit dem neuen Kontrollinstrument soll die Konvention wirksamer umgesetzt werden können.

Die Schweiz ist sowohl dem UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Konvention) beigetreten als auch seinen ersten beiden Fakultativprotokollen betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie sowie betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. Als Kontrollmechanismus sehen diese Instrumente ein Berichtsverfahren vor, bei dem der UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes (Ausschuss) Berichte der Vertragsstaaten zur Umsetzung der Konvention und der Fakultativprotokolle prüft.

Im Jahr 2014 hat das Parlament eine Motion von Nationalrätin Viola Amherd angenommen, die den Bundesrat beauftragt, das Fakultativprotokoll zum UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren (Fakultativprotokoll) zu ratifizieren. Das Fakultativprotokoll stellt dem Ausschuss drei zusätzliche Kontrollmechanismen zur Verfügung. Das individuelle Mitteilungsverfahren ermächtigt ihn zur Prüfung von Mitteilungen von Einzelpersonen oder Personengruppen, welche behaupten, in einem Recht aus der Konvention oder den ersten beiden Fakultativprotokollen verletzt worden zu sein. Voraussetzung des Verfahrens ist die Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel. Beim zwischenstaatlichen Mitteilungsverfahren kann ein Vertragsstaat beim Ausschuss geltend machen, dass ein anderer Vertragsstaat seinen Verpflichtungen aus der Kinderrechtskonvention beziehungsweise den Fakultativprotokollen nicht nachkommt. Die Mitteilungsverfahren münden in rechtlich nicht verbindliche Auffassungen des Ausschusses, welche durch Empfehlungen zu deren Umsetzung ergänzt werden können. Wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass ein Vertragsstaat schwerwiegend oder systematisch die Konventionsrechte beziehungsweise die Rechte der Fakultativprotokolle verletzt, kann der Ausschuss schliesslich auch von sich aus ein Untersuchungsverfahren durchführen.

Die Schweiz hat analoge Mechanismen bereits bei anderen UNO-Übereinkommen anerkannt. Ein Beitritt zum Fakultativprotokoll würde die Bedeutung der Kinderrechtskonvention in der Praxis stärken und darüber hinaus ein politisches Signal senden, dass die Schweiz die Anliegen der Kinder ernst nimmt.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 2. Juli 2015.


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