Medienmitteilung, 16.08.2016

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist bestürzt über die Häufung der Angriffe auf Spitäler und Schulen in einer Vielzahl bewaffneter Konflikte. Es erinnert daran, dass die Konfliktparteien gemäss dem humanitären Völkerrecht verpflichtet sind, Massnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung und der nicht an Kampfhandlungen beteiligten Personen zu treffen und die Auswirkungen der Konflikte auf die Zivilbevölkerung zu verringern.

Das EDA hat Kenntnis genommen von den Angriffen, die zwischen dem 13. und dem 15. August 2016 auf eine Schule und ein Spital in Jemen verübt worden sind.

Das EDA ist bestürzt über die Häufung der Angriffe auf Spitäler und Schulen in einer Vielzahl bewaffneter Konflikte. Es erinnert daran, dass die Konfliktparteien gemäss dem humanitären Völkerrecht verpflichtet sind, Massnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung und der nicht an Kampfhandlungen beteiligten Personen zu treffen und die Auswirkungen der Konflikte auf die Zivilbevölkerung zu verringern. Angriffe auf Spitäler und Schulen werden immer systematischer. Sie stellen einen schwerwiegenden Verstoss gegen das humanitäre Völkerrecht dar, sofern keine ausserordentlichen Umstände vorliegen. Das humanitäre Völkerrecht verbietet es ausserdem, Waffen oder Militärpersonal in oder in der Nähe von geschützten Einrichtungen zu platzieren, um Angriffe zu verhindern. Durch die genannten Handlungen wird die medizinische Notfallversorgung für die Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen stark behindert.

Das EDA ruft insbesondere in Erinnerung, dass medizinische Einrichtungen und ihr Personal jederzeit geschont und geschützt werden müssen. Der Schutz für medizinische Einrichtungen und ihr Personal darf ausnahmsweise nur dann enden, wenn diese ausserhalb ihrer humanitären Bestimmung für Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen und wenn eine Warnung, mit angemessener Frist, unbeachtet geblieben ist. Die medizinisch begründete Anwesenheit von Mitgliedern der Streitkräfte oder anderen Kämpfer in Spitälern, Sanitätseinheiten oder Sanitätsfahrzeugen gilt nicht als Handlung, die den Feind schädigt. Auch wenn der Schutz ausnahmsweise ausgesetzt ist und selbst nach erfolgter Warnung, ist bei Angriffen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, und es müssen die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden.

Das EDA ist der Ansicht, dass Schulen, die standardmässig definitionsgemäss zu den zivilen Gütern gehören, einen ähnlichen Schutz geniessen sollten.

Zudem erinnert das EDA die Konfliktparteien daran, dass Güter, die für das Überleben der Zivilbevölkerung unerlässlich sind, etwa Lebensmittel oder Trinkwasser, nicht angegriffen, zerstört, entfernt oder unbrauchbar gemacht werden dürfen.

Die Schweiz unterstützt jede unabhängige, effiziente und umfassende Untersuchung, die dazu beiträgt, die Präventionsmassnahmen zu stärken, Verstösse zu ahnden und Beschwerden von Opfern nachzugehen.


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Letzte Aktualisierung 13.01.2023

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