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Medienmitteilungen
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Eine solche Ermächtigung braucht es gemäss geltendem Recht, wenn ein Angestellter des Bundes einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht. Das ist so in Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG; SR. 170.32) geregelt.
Zweck dieses Ermächtigungsverfahrens ist es nicht, zu entscheiden, ob ein Straftatbestand erfüllt ist, und es sagt nichts über Schuld oder Unschuld der angezeigten Person aus. Diese Fragen sind im nachfolgenden Strafverfahren näher zu prüfen. Das Ermächtigungsverfahren hat ausschliesslich den Zweck, das Bundespersonal vor Strafverfahren zu schützen, die auf den ersten Blick als unbegründet bzw. querulatorisch oder mutwillig erscheinen, und dadurch den reibungslosen Gang der Verwaltung sicherzustellen.
Im Rahmen der Anhörung sprachen sich Jacques Pitteloud und das EDA für die Erteilung einer Ermächtigung aus und begrüssten, dass die Vorwürfe untersucht werden können.
Adresse für Rückfragen:
Informationsdienst GS-EJPD, T +41 58 462 18 18
Herausgeber:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten