Medienmitteilung, 26.04.2017

Die für die Umsetzung des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) zuständige Behörde hat ihren ersten Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Er umfasst den Zeitraum von September 2015 bis Dezember 2016. Die Behörde behandelte rund 300 Meldungen von privaten Sicherheitsdienstleistern.

Das BPS trat am 1. September 2015 in Kraft. Seither sind Unternehmen, die von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbieten wollen, verpflichtet, diese vorgängig der zuständigen Behörde zu melden. Für die Umsetzung des neuen Gesetzes ist die Sektion Private Sicherheitsdienste der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verantwortlich. Gemäss Artikel 37 BPS verfasst die zuständige Behörde jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Bundesrats. Der Bericht kann auf der Website des EDA eingesehen werden.

Eine weitere wichtige Tätigkeit neben der Bearbeitung der Meldungen war die Information und Sensibilisierung von Unternehmen, die vom Gesetz tangiert sein könnten. Die zuständige Behörde setzte sich insbesondere dafür ein, den Geltungsbereich des BPS genauer zu umreissen und die Definition der privaten Sicherheitsdienstleistungen zu präzisieren. Zu diesem Zweck erstellte sie eine Wegleitung zum BPS für Unternehmen.

Auf internationaler Ebene beteiligte sich die Behörde am Dialog über verbindliche Standards für private Sicherheitsfirmen und über die Mechanismen zur Kontrolle ihrer Aktivitäten.
Rund 300 Meldungen gingen bei der zuständigen Behörde ein. Sie betrafen hauptsächlich drei Gruppen von Tätigkeiten: Personenschutz und Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld, private nachrichtendienstliche Tätigkeiten und Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften. In geografischer Hinsicht sind gegenwärtig keine eindeutigen Trends auszumachen.

Die Behörde leitete sechs Prüfverfahren ein. In zwei Fällen wurde die gemeldete Tätigkeit bewilligt. Zwei Unternehmen zogen ihre Meldung nach der Einleitung des Prüfverfahrens zurück und verzichteten auf die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit. In einem Fall verbot die Behörde die gemeldete Tätigkeit. Ein Fall war am Ende der Berichtsperiode noch hängig. 
Die zuständige Behörde hat keine Kenntnis von Aktivitäten erhalten, die gemäss Artikel 8 und 9 BPS verboten sind. Es wurden keine privaten Sicherheitsdienstleistungen gemeldet, die eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten darstellen oder zu schweren Menschenrechtsverletzungen führen könnten. Sechzehn Monate nach dem Inkrafttreten des BPS zieht die Behörde in ihrem Bericht eine positive Bilanz. Die Bedeutung des mit dem neuen Gesetz geschaffenen Kontrollmechanismus wird allgemein anerkannt. 

Im Jahr 2017 will die zuständige Behörde das BPS mit seinen Zielen und Anforderungen stärker bekannt machen, damit es von den betroffenen Akteuren noch besser verstanden und akzeptiert wird. Zudem wird sie die Anstrengungen des Bundes für eine bessere internationale Regulierung der Aktivitäten privater Sicherheitsdienste weiterhin unterstützen.


Weiterführende Informationen

Bericht


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Herausgeber:

Der Bundesrat
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Letzte Aktualisierung 13.01.2023

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