Bern, Medienmitteilung, 24.02.2010

Der Bundesrat wird das Amtshilfeabkommen vom 19. August 2009 zwischen der Schweiz und den USA dem Parlament zur Genehmigung unterbreiten. Er hat am Mittwoch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Er will auf diese Weise die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einhalten und den Rechts- und Souveränitätskonflikt mit den USA definitiv beilegen.

Dieses Vorgehen, das der Bundesrat bereits am 27. Januar 2010 ins Auge gefasst hat, ist auch vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in seinem Urteil vom 21. Januar 2010 als mögliche Lösung angedeutet worden. Damit würde das UBS-Abkommen in einem künftigen Beschwerdefall vom BVGer nicht mehr als reine Verständigungsvereinbarung betrachtet. Es würde vielmehr als Staatsvertrag auf gleicher Stufe wie das bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) stehen und gemäss den allgemeinen Auslegungsregeln dem älteren und allgemeinen DBA vorgehen. Infolgedessen könnte die Schweiz nicht nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, sondern auch bei fortgesetzter schwerer Steuerhinterziehung Amtshilfe leisten.

Um den durch das BVGer beanstandeten Mangel des Abkommens zu beheben, sind einige formelle Anpassungen erforderlich. Eine weitere Anpassung wird zudem - nach vorgängiger Konsultation der Präsidien der zuständigen Kommissionen des Parlaments - ermöglichen, das Abkommen ab Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vorläufig anzuwenden. Diese Kompetenz räumt das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz dem Bundesrat ein, um im Falle besonderer Dringlichkeit wichtige Interessen der Schweiz zu wahren. Die Unterzeichnung des Änderungsprotokolls ist im März vorgesehen. Anschliessend wird der Bundesrat die Botschaft zum UBS-Abkommen und zum Änderungsprotokoll zuhanden des Parlaments verabschieden. Nach Ansicht des Bundesrates müssen diese Vertragstexte nicht dem fakultativen Referendum unterstellt werden: Das UBS-Abkommen betrifft nur ein Amtshilfegesuch und ist zeitlich befristet. Im Gegensatz zum revidierten bilateralen DBA, das dem fakultativen Referendum unterstellt ist, regelt es zudem nicht die künftige Amtshilfe mit den USA im generell-abstrakten Sinn, sondern legt in einem Sonderfall den Rechts- und Souveränitätskonflikt mit den USA bei.

Keine Datenübermittlung vor der parlamentarischen Genehmigung
Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) wird ab sofort Schlussverfügungen in Fällen von Steuer- oder Abgabebetrug sowie ablehnende Schlussverfügungen in Fällen, wo die Voraussetzungen zur Gewährung der Amtshilfe nicht erfüllt sind, eröffnen. In den übrigen Fällen wird die ESTV keine Schlussverfügungen eröffnen. Sie wird zudem keine Daten auf Grund von rechtskräftigen Schlussverfügungen an den IRS übermitteln bzw. Daten an den IRS nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen übermitteln.

Ab Unterzeichnung des Änderungsprotokolls wird die ESTV auch Schlussverfügungen in Fällen von fortgesetzter schwerer Steuerhinterziehung eröffnen. Dieses Vorgehen wird es der Schweiz ermöglichen, das US-Amtshilfegesuch vertragsgemäss bis Ende August 2010 zu bearbeiten. Bis zur Genehmigung des UBS-Abkommens durch das Parlament wird die ESTV keine Daten an den IRS übermitteln. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind nur jene Fälle, wo die betroffene Person ausdrücklich der Übermittlung der Daten zustimmt oder sich im Offenlegungsprogramm des IRS selbst angezeigt hat.


Adresse für Rückfragen:

Anpassung des UBS-Abkommens:
Folco Galli, Bundesamt für Justiz, Tel. +41 31 322 77 88

Amtshilfeverfahren:
Beat Furrer, Eidgenössische Steuerverwaltung, Tel. +41 31 324 91 29


Herausgeber:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Eidgenössisches Finanzdepartement
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Letzte Aktualisierung 13.01.2023

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