Für die Generaldelegation und ihr Personal kommt künftig das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen sinngemäss zur Anwendung. Sie erhält damit denselben rechtlichen Status wie die Ständige Beobachtermission Palästinas in Genf, deren Status von der UNO nach der Annahme der Resolution geändert worden war.
Für die beiden Mitglieder der Ständigen Mission in Genf, die auch Funktionen in der Generaldelegation Palästinas in Bern wahrnehmen, gilt somit für beide Funktionen derselbe Status, was eine beträchtliche technische und administrative Vereinfachung bedeutet.
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