Beim sogenannten „Verschwindenlassen“ geht es um Freiheitsentzüge, die durch den Staat oder mit dessen Billigung begangen werden. Häufig gehen sie einher mit der Verschleierung des Schicksals der betroffenen Personen und nicht selten auch mit deren Folterung oder Tötung. Das Verschwindenlassen ist eine globale Realität. In den letzten 20 Jahren hat die zuständige UNO-Arbeitsgruppe mehr als 50‘000 Fälle von mutmasslichem Verschwindenlassen aus allen Teilen der Welt rapportiert.
Das Übereinkommen vom 21. Dezember 2006 verpflichtet die Vertragsstaaten, jedes Verschwindenlassen ungeachtet der Umstände zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Bereits über 90 Staaten haben das Übereinkommen unterzeichnet, und 36 Staaten haben es ratifiziert. Zu den letzteren gehören neben zahlreichen lateinameri¬kanischen Staaten auch Deutschland, Frankreich, Belgien, Spanien, Österreich und die Nieder¬lande.
Die internationalen Bemühungen zur Prävention und konsequenten Bestrafung des Ver-schwin¬den¬lassens verdienen Unterstützung auch durch die Schweiz. Aus diesem Grund hat die Schweiz das Übereinkommen am 19. Januar 2011 unterzeichnet.
Die Schweizer Rechtsordnung wird dem Hauptanliegen des Übereinkommens in weiten Teilen bereits gerecht. Für die innerstaatliche Umsetzung sind aber in einzelnen Bereichen Gesetzesänderungen notwendig. Zum einen soll ein neuer Straftatbestand geschaffen werden, welcher das Verschwindenlassen als eigenständiges Delikt unter Strafe stellt. Zum anderen werden Massnahmen vorgeschlagen, um bei einem Verdacht auf Verschwindenlassen die Kommunikation von Bund und Kantonen sicherzustellen.
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