Das Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen Schweiz-EU (SR 0.632.401.2) regelt den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten. Zu letzteren zählen etwa Schokolade, Biskuits und andere Backwaren, Suppen, Kindernährmittel, Teigwaren und Speiseeis. Es ermöglicht der Schweiz, höhere Rohstoffpreise durch Importzölle auf verarbeitete landwirtschaftliche Produkte zu kompensieren und soll damit die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Lebensmittelindustrie gewährleisten.
Die im Gemischten Ausschuss vereinbarten Referenzpreise für Agrarrohstoffe bestimmen die Obergrenze der Schweizer Einfuhrzölle. Die neuen Zollsätze für Rohstoffe, die in verarbeiteten landwirtschaftlichen Produkten enthalten sind, sind leicht tiefer für Magermilchpulver und leicht höher für Vollmilchpulver und Getreide (Weichweizen, Roggen und Weichweizenmehl). Als Folge der Preisentwicklung auf dem Buttermarkt steigen die Zölle auf Verarbeitungserzeugnisse aus Butter. Für Hartweizen, Eiprodukte und Pflanzenfette werden die Referenzpreisdifferenzen im Einvernehmen der beiden Parteien schon seit mehreren Jahren nicht mehr angepasst.
Der Bundesrat passt ebenfalls auf den 1. März 2021 die Zollansätze an, die im Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte mit Drittstaaten ausserhalb der EU angewendet werden. Auch diese basieren auf periodisch aktualisierten Preisdifferenzen.
Die im Handel mit der EU bzw. mit Drittstaaten anwendbaren Preisdifferenzen sind in den Verordnungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72, sog. "Schoggigesetz") festgelegt.
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