Die neu geschaffene EUStA hat ihre Arbeit im Juni 2021 aufgenommen. Ihre Aufgabe ist es, bestimmte Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu verfolgen. Diese Straftaten wurden bisher von den nationalen Behörden verfolgt, mit welchen die Schweiz auf der Grundlage von Rechtshilfeabkommen zusammenarbeitet. Die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EUStA erlaubt das geltende Recht hingegen nicht. Die Rechtshilfegesuche, die die EU-Behörde bisher an die Schweiz gerichtet hatte, mussten deswegen abgelehnt werden.
Es besteht das Risiko, dass der Schweizer Finanzplatz für kriminelle Zwecke missbraucht wird, ohne dass die Schweiz mit der neu dafür zuständigen europäischen Strafverfolgungsbehörde zusammenarbeiten kann. Das birgt erhebliche Reputationsrisiken für die Schweiz. Der Bundesrat erachtet eine Zusammenarbeit mit der EUStA daher als dringlich.
Neue Verordnung ermöglicht Zusammenarbeit
Der Bundesrat kann das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) auf Verfahren mit internationalen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden für anwendbar erklären. Bedingung dafür ist erstens, dass die Zuständigkeit des Gerichts oder der Behörde eindeutig geregelt ist. Zweitens müssen in den Verfahren die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden und drittens muss die Zusammenarbeit zur Wahrung der Interessen der Schweiz beitragen.
Im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EUStA sind die drei Voraussetzungen erfüllt. Deshalb hat der Bundesrat am 21. Dezember 2022 die Verordnung über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft beschlossen. Diese ermöglicht insbesondere den Austausch von Informationen und Beweismitteln wie Zeugenaussagen, Gegenständen oder Dokumenten.
Keine Ausweitung der Rechtshilfe
Die neue Verordnung schafft keine zusätzlichen Verpflichtungen oder weitere Formen der Zusammenarbeit. Sie ermöglicht lediglich, dass bestehende Regeln für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen auf die EUStA angewendet werden. Gleichzeitig erhält die Schweiz für ihre eigenen Verfahren Zugang zu den von der EUStA gesammelten Beweismitteln.
Die Verordnung tritt am 15. Februar 2023 in Kraft.
Verordnung(pdf, 159kb)
Erläuternder Bericht(pdf, 162kb)
Adresse für Rückfragen:
Christian Sager, Bundesamt für Justiz BJ, T +41 58 462 43 67, christian.sager@bj.admin.ch
Herausgeber:
Der Bundesrat
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement