Für kroatische Staatsangehörige galt bereits im Jahr 2022 die volle Personenfreizügigkeit. Wegen der starken Zuwanderung kroatischer Arbeitskräfte in jenem Jahr beschloss der Bundesrat, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel zu aktivieren und für 2023 und 2024 erneut Kontingente einzuführen. In diesem Zeitraum wurde die Zahl der Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L EU/EFTA) auf 1053 und die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B EU/EFTA) auf 1204 pro Jahr begrenzt. Die Kontingente für das Jahr 2024 sind bereits ausgeschöpft.
Da die Ventilklausel nur während höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren zur Anwendung kommen kann, haben kroatische Staatsangehörige ab dem 1. Januar 2025 wieder vollständigen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt.
Sollte die Zuwanderung von kroatischen Arbeitskräften einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, kann die Schweiz erneut die Ventilklausel anrufen und die Zahl der Bewilligungen für diese Personen begrenzen, jedoch nur für das Jahr 2026. Die Übergangsregelung für Kroatien dauert zehn Jahre, das heisst bis zum 31. Dezember 2026. Danach kommen kroatische Staatsangehörige endgültig in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit, wie sie auch für Angehörige der übrigen EU-Staaten gilt.
Zwischen dem 1. Januar 2017, als Kroatien Vertragsstaat des Freizügigkeitsabkommens geworden war, und dem 31. Dezember 2021 sah der Bundesrat für Personen aus diesem EU-Mitgliedstaat Beschränkungen vor, um den Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt zu steuern.
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