Automatisierte Kontrolle an den Schengen-Aussengrenzen: Eröffnung der Vernehmlassung

Medienmitteilung, 14.02.2018

Europaweit wird ein neues Informationssystem geschaffen, das die Daten der Reisenden aus Drittstaaten enthält, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen. Gleichzeitig sieht eine Anpassung des Schengener Grenzkodex eine automatisierte Kontrolle von Reisenden an den Schengen-Aussengrenzen vor. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Februar 2018 beide Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands genehmigt. Die Vernehmlassung dauert bis zum 21. Mai 2018.

Die Anzahl Reisender nimmt weltweit zu. Im Jahr 2025 dürften die Schengen-Aussengrenzen rund 887 Millionen Mal überschritten werden. Ein Drittel der Grenzübertritte wird durch Drittstaatsangehörige erfolgen, die für einen Kurzaufenthalt (das heisst 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) in den Schengen-Raum einreisen. Die Überprüfung dieser Personen erfolgt zurzeit manuell. Weil die Abstempelung der Reisedokumente nicht absolut zuverlässig ist, braucht es ein wirksames Mittel zur Kontrolle der Aufenthaltsdauer dieser Personen.

Mit einer neuen Verordnung der Europäischen Union (EU) wird bis 2021 ein Informationssystem eingeführt (Entry/Exit-System, EES), das die Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen erfasst, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen. Das EES wird an den Aussengrenzen betrieben. In der Schweiz sind daher die Flughäfen betroffen. Die Schweiz war im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte als assoziierter Schengen-Staat an der Erarbeitung dieser Verordnung beteiligt.

Personenidentifikation mittels biometrischer Daten

Im EES werden die Fingerabdrücke von nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen erfasst. Die Fingerabdrücke von visumpflichtigen Reisenden sind dagegen im zentralen Visainformationssystem (VIS) verfügbar. Ausserdem enthält das EES die Gesichtsbilder aller Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen. Diese Elemente ermöglichen eine zuverlässige Identifikation von Reisenden aber auch von irregulären Migrantinnen und Migranten im Schengen-Raum.

Schliesslich ermöglicht das EES den Grenzkontrollbehörden und den Migrationsbehörden, mittels einer spezifischen Anwendung die zulässige Aufenthaltsdauer exakt zu berechnen. Personen, die den Schengen-Raum nicht bis zum Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer verlassen haben, werden automatisch identifiziert.

Automatisierte Kontrolle - Verstärkung der inneren Sicherheit

Alle Reisenden können, unabhängig von ihrem Herkunftsstaat, eine automatisierte Grenzkontrolle durchlaufen, wenn sie über einen biometrischen Reisepass verfügen. Dies erleichtert die Arbeit der Grenzkontrollbehörden.

Das EES unterstützt die Bekämpfung krimineller Aktivitäten wie Menschenhandel, Menschenschmuggel oder Handel mit illegalen Produkten sowie die Bekämpfung terroristischer Organisationen und die Überwachung von radikalisierten Personen. Der Überblick über die Bewegungen der im System erfassten Personen ergänzt die Informationen, die im Schengener Informationssystem (SIS) verfügbar sind. Die Polizei- und Justizbehörden können indes nur in konkreten Fällen und unter den strengen Bedingungen der EES-Verordnung und des schweizerischen Rechts auf die Daten zugreifen. Der Zugriff erfolgt über eine nationale Kontaktstelle von fedpol, welche die Daten übermittelt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Anpassung Schengener Grenzkodex

Gleichzeitig wird der Schengener Grenzkodex angepasst, der die Vorschriften für das Überschreiten der Grenzen der Schengen-Staaten festhält. So wird neu eine automatisierte Grenzkontrolle durch den Einsatz moderner Technologien vorgesehen sowie die Möglichkeit, ein nationales Programm zur Erleichterung der Grenzkontrollen für vertrauenswürdige Vielreisende einzuführen. Dieses Programm ermöglicht eine weniger umfassende Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die sich einer vorgängigen Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben.


Weiterführende Informationen

Die Dokumente zu dieser Medienmitteilung finden Sie auf der Website des EJPD


Adresse für Rückfragen:

Information und Kommunikation, Staatssekretariat für Migration, T +41 58 465 78 44


Herausgeber:

Der Bundesrat
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement