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Veröffentlicht am 1. Februar 2026

Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer in der Schweiz

Sind Auslandschweizerinnen oder -schweizer definitiv in die Schweiz zurückgekehrt oder halten sie sich vorübergehend in der Schweiz auf, ist der Sozialdienst am Wohn- oder Aufenthaltsort für Sozialhilfeleistungen zuständig.

Sind Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizer definitiv in die Schweiz zurückgekehrt, ist der Sozialdienst am Wohn- oder Aufenthaltsort für allfällige Sozialhilfeleistungen zuständig.

Halten sich Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizer nur vorübergehend in der Schweiz auf und befinden sich in einer finanziellen Notlage, die sie organisatorisch oder finanziell selber nicht überwinden können, ist der Sozialdienst vom Aufenthaltskanton zuständig und kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einer dringlichen Sozialhilfe unterstützen.

Der Bund vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • die unterstützte Person ist eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer (Art. 3a Auslandschweizergesetz, ASG),
  • die Notlage ist ausgewiesen,
  • der Aufenthaltskanton hat sich um die Rückerstattung durch die unterstützte Person oder Dritte bemüht und diese Bemühungen sind erfolglos geblieben (Art. 41 Abs. 3 Auslandschweizerverordnung, V-ASG, SR 195.11).

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