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Veröffentlicht am 1. Februar 2026

Sozialversicherungen: Lokalangestellte

Dieser Teil befasst sich mit den sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten für Lokalangestellte einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens.

Auf einem Tisch liegt ein Stethoskop vor einem Laptop, auf dem eine Frau etwas schreibt.

Allgemeines

Lokalangestellte gehören nicht zum versetzbaren Berufspersonal des Entsendestaates (ausländischen Staates) (Art. 5 Gaststaatverordnung (V-GSG)). Ihr sozialversicherungsrechtlicher Status hängt von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Wohnort zum Zeitpunkt ihrer Anstellung und dem Staat, der sie anstellt, ab. Die Schweiz hat zahlreiche bilaterale und multilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solches Abkommen anwendbar ist und welche Regelung darin vorgesehen ist. Es wird empfohlen, sich an die zuständige kantonale Ausgleichskasse zu wenden (siehe Link unten).

Neben den EU-Staaten und den EFTA-Staaten (Island, Norwegen und Liechtenstein) hat die Schweiz Sozialversicherungsabkommen mit den folgenden Staaten abgeschlossen:

  • Albanien
  • Australien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Indien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Kosovo
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Philippinen
  • Republik San Marino
  • Serbien
  • Südkorea
  • Tunesien
  • Türkei
  • Uruguay
  • USA
  • Vereinigtes Königreich

(Stand am 1.1.2024 siehe Sozialversicherungsabkommen und normative Übereinkommen, BSV)

Die folgenden Informationen erläutern die Situation verschiedener Kategorien von Lokalangestellten:

Kontakt

Privilegien und Immunitäten
Staatssekretariat STS-EDA
Effingerstrasse 27
3003 Bern