Sozialversicherungen: Lokalangestellte
Dieser Teil befasst sich mit den sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten für Lokalangestellte einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens.

Allgemeines
Lokalangestellte gehören nicht zum versetzbaren Berufspersonal des Entsendestaates (ausländischen Staates) (Art. 5 Gaststaatverordnung (V-GSG)). Ihr sozialversicherungsrechtlicher Status hängt von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Wohnort zum Zeitpunkt ihrer Anstellung und dem Staat, der sie anstellt, ab. Die Schweiz hat zahlreiche bilaterale und multilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solches Abkommen anwendbar ist und welche Regelung darin vorgesehen ist. Es wird empfohlen, sich an die zuständige kantonale Ausgleichskasse zu wenden (siehe Link unten).
Neben den EU-Staaten und den EFTA-Staaten (Island, Norwegen und Liechtenstein) hat die Schweiz Sozialversicherungsabkommen mit den folgenden Staaten abgeschlossen:
- Albanien
- Australien
- Bosnien und Herzegowina
- Brasilien
- Chile
- China
- Indien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Kosovo
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Philippinen
- Republik San Marino
- Serbien
- Südkorea
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich
(Stand am 1.1.2024 siehe Sozialversicherungsabkommen und normative Übereinkommen, BSV)
Die folgenden Informationen erläutern die Situation verschiedener Kategorien von Lokalangestellten:
Für die Krankenversicherung zuständige kantonale Behörden:
- Amt für Sozialversicherungen, Obligatorium, Kanton Bern
- Kantonales Sozialamt, Kanton Zürich
- Service de l’assurance-maladie, Kanton Genf
- Office vaudois de l'assurance-maladie, Kanton Waadt
Siehe ausserdem:
Liste der kantonalen Stellen im Bereich der Krankenversicherung.
Weitere Informationen
Links
- Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA)
- Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004
- Verordnung (EG) Nr. 987/2009
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
- Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
- Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP)
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
- Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Kontakt
Staatssekretariat STS-EDA
Effingerstrasse 27
3003 Bern