Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen (FZA) in Kraft, nachdem es im Jahr 2000 von der Stimmbevölkerung, zusammen mit den anderen Abkommen der Bilateralen I, genehmigt wurde.
Verbesserte Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen
Durch das FZA und dessen Protokolle werden die Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen für Schweizer Staatsangehörige in den EU-Mitgliedstaaten und für EU-Bürgerinnen und Bürger in der Schweiz verbessert. So sieht das Abkommen u.a. einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Arbeitsmärkten der Vertragsparteien für die Staatsangehörigen aus der jeweils anderen Vertragspartei vor. Die Geltendmachung dieses Freizügigkeitsrechts ist jedoch an gewisse Voraussetzungen gebunden. So wird bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ein gültiger Arbeitsvertrag verlangt, selbständig Erwerbende müssen ihre Selbständigkeit nachweisen können. Nichterwerbstätige Personen, beispielsweise Studierende oder Rentnerinnen und Rentner, müssen umfassend krankenversichert sein und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, damit sie keine Sozialhilfe beanspruchen.
Schrittweise Ausdehnung der Personenfreizügigkeit seit 2000
Die Personenfreizügigkeit wird nicht automatisch auf neue EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt. Bei jeder EU-Erweiterung muss sie mit Bezug auf den neuen Mitgliedsstaat spezifisch ausgehandelt und in einem Zusatzprotokoll festgehalten werden. Bisher wurde die Personenfreizügigkeit 2006 auf die 2004 beigetretenen zehn EU-Mitgliedsstaaten, 2009 auf Rumänien und Bulgarien sowie 2017 auf Kroatien ausgedehnt.
Dabei wird jeweils ein schrittweiser Übergang zur vollen Personenfreizügigkeit vorgesehen. Seit dem 1. Juni 2007 profitieren Staatsangehörige der damaligen 15 EU-Staaten inkl. Zypern und Malta (EU-17) von der vollständigen Personenfreizügigkeit. Seit dem 1. Mai 2011 geniessen die Staatsangehörigen der acht osteuropäische Staaten, die der EU zusammen mit Zypern und Malta 2004 beigetreten sind (EU-8), ebenfalls die volle Personenfreizügigkeit. Für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien gilt die volle Freizügigkeit seit dem 1. Juni 2016 und für Staatsangehörige von Kroatien seit dem 1. Januar 2022.
Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) wird infolge des Brexit nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr auf das Vereinigte Königreich angewendet. Erworbene FZA-Rechte von britischen Staatsangehörigen in der Schweiz bleiben jedoch bestehen.