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Veröffentlicht am 1. Februar 2026

Anstellungsbedingungen und Sozialversicherungen

Die Sozialversicherungen der Schweiz decken die sozialen Risiken durch finanzielle Leistungen (Renten, Erwerbsausfallentschädigungen oder Familienzulagen) oder durch die Übernahme der Kosten bei Krankheit oder Unfall ab.

Ein Mann unterschreibt ein Dokument.

Zweck und Leistungen der Sozialversicherungen

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist der bedeutendste Pfeiler der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz (1. Säule). Sie soll den Existenzbedarf einer versicherten Person im Alter oder im Todesfall decken. Die AHV begründet insbesondere den Anspruch auf eine Altersrente bei der Pensionierung sowie auf eine Rente für die Hinterbliebenen (Witwe, Witwer und Waisen) im Falle des Todes der versicherten Person.

Die Invalidenversicherung (IV) ist der bedeutendste Pfeiler der Invalidenvorsorge in der Schweiz (1. Säule). Sie hat zum Ziel, den versicherten Personen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie invalid werden. Sie begründet unter anderem den Anspruch auf eine Rente im Invaliditätsfall.

Die Erwerbsersatzordnung (EO) bietet einen angemessenen Ersatz für den Erwerbsausfall bei Dienstpflicht, Mutterschaft und Vaterschaft, Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes sowie bei Adoption.

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) sorgt bei Eintreten der Arbeitslosigkeit für ein angemessenes Ersatzeinkommen von versicherten Personen und begründet insbesondere den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Die Familienzulagen (FamZ) sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen..

Die berufliche Vorsorge (BV) ist die 2. Säule der Schweizer Sozialvorsorge. Sie ergänzt die Leistungen der AHV/IV und soll den versicherten Personen nach der Pensionierung die Fortsetzung ihrer gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Sie begründet den Anspruch auf Altersleistungen, Hinterlassenenleistungen (Witwe, Witwer und Waisen) sowie Invalidenleistungen.

Die Unfallversicherung (UV) kommt für Schäden auf, die entstehen, wenn die versicherten Personen verunfallen oder beruflich erkranken. Sie deckt die Arzt- und Spitalkosten bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen und begründet einen Anspruch auf Taggelder.

Die Krankenversicherung (KV) gewährt allen Versicherten den Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung. Vorbehältlich der im Versicherungsvertrag vorgesehenen Franchise und eines Selbstbehalts von 10 Prozent zulasten der versicherten Person übernimmt die KV die Arzt- und Spitalkosten bei (nicht berufsbedingten) Krankheiten, Unfällen (sofern keine Unfallversicherung die Kosten übernimmt) und Mutterschaft.

Befreiung von den Bestimmungen der sozialen Sicherheit

Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) sehen grundsätzlich die Befreiung von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit vor. Besondere Bestimmungen gelten jedoch für private Hausangestellte (Art. 33 Abs. 2 und 3 WÜD sowie Art. 48 Abs. 2 und 3 WÜK), für Mitglieder des Personals, die Angehörige des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig sind (Art. 38 Abs. 2 WÜD), sowie für bereits geschlossene zwei‑ oder mehrseitige Übereinkünfte (Art. 33 Abs. 5 WÜD).

Folgende Situationen sind folglich zu unterscheiden:

Freiwillige Versicherung

Der Bundesrat wollte die oben genannten Personen dennoch nicht vollständig von der Krankenversicherung ausschliessen. Deshalb können diese beantragen, der Krankenversicherung unterstellt zu werden. Gemäss Artikel 7 Absatz 6 KVV müssen sich Personen, die freiwillig der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt sein wollen, innert sechs Monaten nach dem Datum, an dem sie eine Legitimationskarte erhalten haben, versichern.

Die Krankenversicherung beginnt in diesem Fall ab dem Tag, an dem die betroffenen Personen ihre Legitimationskarte erhalten haben (rückwirkend). Die Krankenversicherung endet mit der Aufgabe der amtlichen Tätigkeit in der Schweiz, mit dem Tod der versicherten Person oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die Krankenversicherung. Im letzteren Fall darf ohne besonderen Grund kein neues Gesuch gestellt werden. Das Gesuch für eine freiwillige Versicherung muss an die zuständige kantonale Behörde gerichtet werden.

Dokumente

Auf dem Bild sind verschiedenste Pillen in unterschiedlichen Farben zu sehen.

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Mitglieder ausländischer Vertretungen können unter bestimmten Bedingungen private Hausangestellte engagieren. Diese Bedingungen sind in der Verordnung über die privaten Hausangestellten geregelt. Bei Erst- oder Wiedereinstellung von privaten Hausangestellten reicht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dem Protokoll verschiedene Unterlagen ein.

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