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Veröffentlicht am 1. Februar 2026

Genfer Konventionen

Die vier Genfer Konventionen von 1949 und die zwei Zusatzprotokolle von 1977 sowie das Zusatzprotokoll von 2005 bilden den Kern des humanitären Völkerrechts. Sie schützen Personen, die sich nicht oder nicht mehr an den Kampfhandlungen beteiligen.

Flaggen der Vereinten Nationen vor dem «Broken Chair» auf der Place des Nations in Genf, Schweiz

75 Jahre Genfer Konventionen

Zum 75. Jahrestag der Verträge, dem Herzen des humanitären Völkerrechts, bietet das EDA Artikel, Videos und Infografiken. Von den Ursprüngen der Genfer Konventionen über die Herausforderungen, bis hin zum Engagement der Schweiz für deren Umsetzung.

Grafische Darstellung des «Broken Chair» gegenüber dem Palais des Nations in Genf, einer Holzskulptur des Schweizer Künstlers Daniel Berset, als Mahnmal gegen Antipersonenminen.

Plattform zu den Konventionen von 1949

Foto von der Gedenkfeier zum 75. Jahrestag der Genfer Konventionen auf der Place des Nations in Genf. Etwa zwanzig Personen stehen vor der Skulptur „Broken Chair“ und stützen sich auf braune Stühle mit der Aufschrift „War has limits“.

Newsartikel

Inhalt der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle

Wer sich in der Gewalt einer gegnerischen Konfliktpartei befindet, hat jederzeit das Recht auf Achtung des Lebens und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit.

  • Die erste Genfer Konvention und zweite Genfer Konvention von 1949 verpflichten die kriegführenden Parteien, Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige sowie medizinisches Personal, Ambulanzen und Spitäler besonders zu schützen. Sie müssen von der Konfliktpartei, in deren Händen sie sich befinden, geborgen und gepflegt werden.
  • Die dritte Genfer Konvention enthält detaillierte Regeln über die Behandlung von Kriegsgefangenen.
  • Die vierte Genfer Konvention schützt Zivilpersonen, die sich in Feindeshand – in eigenem oder in einem besetzten Gebiet – befinden.
  • Das erste Zusatzprotokoll von 1977 ergänzt die Regeln der vier Genfer Konventionen für internationale bewaffnete Konflikte. Es enthält zudem gewisse Einschränkungen der Kriegsführung wie das Verbot von Angriffen auf Zivilpersonen und zivile Objekte sowie die Beschränkung der Mittel und Methoden der Kriegsführung.
  • Das zweite Zusatzprotokoll von 1977 ergänzt den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen, der als einzige Bestimmung der Genfer Konventionen auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten anwendbar ist.
  • Das dritte Zusatzprotokoll sieht die Einführung des roten Kristalls als zusätzliches Emblem vor. Dieser kann seit 2007 zusätzlich zu den bereits durch die Genfer Konventionen vorgesehenen Emblemen des roten Kreuzes und des roten Halbmonds zur Signalisierung von Personen und Objekten benutzt werden, die besonderen Schutz geniessen.

Weitgehende Akzeptanz

Alle Staaten haben die vier Genfer Konventionen ratifiziert. Die Regeln der Genfer Konventionen und der Zusatzprotokolle von 1977 werden heute weitgehend als gewohnheitsrechtlicher Natur angesehen und gelten für alle Staaten und alle Konfliktparteien.

Historische Wurzeln

Es war der Genfer Henry Dunant (1828–1910), der nach der verlustreichen Schlacht von Solferino (1859) erste Schritte zum Schutz der Menschen in Konfliktsituationen einleitete. Seine humanitäre Initiative führte schliesslich zur Gründung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). 1864, 1899, 1906, 1907 und 1929 wurden an internationalen Konferenzen in Genf und Den Haag mehrere Vereinbarungen zum Schutz von Kriegsopfern und zur Reglementierung der Methoden und Mittel der Kriegsführung verabschiedet. Der Zweite Weltkrieg zeigte aber, dass weitere Anstrengungen nötig waren. Unter dem Vorsitz von Bundesrat Max Petitpierre erarbeitete eine internationale Konferenz in Genf die vier Genfer Konventionen von 1949. Sie wurden 1977 sowie 2005 durch drei Zusatzprotokolle ergänzt.

Kontakt

EDA Sektion Humanitäres Völkerrecht und internationale Strafjustiz
Kochergasse 10
3003 Bern