Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung verpflichtet die Vertragsstaaten, sich für die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung einzusetzen. Es wurde am 21. Dezember 1965 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet. Die Schweiz ist dem Übereinkommen am 29. November 1994 beigetreten.
Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) verpflichtet die Vertragsstaaten, mit allen geeigneten Mitteln eine Politik der Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung zu verfolgen, das Verständnis unter allen Rassen zu fördern und rassendiskriminierende Handlungen zu unterlassen, unter Strafe zu stellen und zu ahnden.
CERD
Das CERD definiert den Begriff Rassendiskriminierung und zählt bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte auf, die ohne Unterscheidung nach Rasse zu gewährleisten sind. Zudem enthält das Abkommen das Grundrecht auf wirksame gerichtliche Beschwerdeverfahren (Rechtsmittel) bei allen rassendiskriminierenden Handlungen.
Das Übereinkommen wurde am 21. Dezember 1965 von der Generalversammlung der UNO verabschiedet und trat am 4. Januar 1969 in Kraft. Die Schweiz ist dem Übereinkommen am 29. November 1994 beigetreten, am 29. Dezember 1994 trat es für unser Land in Kraft.
Überprüfungsmechanismus
Der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung ist das Kontrollorgan zur Einhaltung des CERD durch die Vertragsstaaten. Diese müssen dem Ausschuss regelmässig über die zur Umsetzung der Verpflichtungen getroffenen Massnahmen Bericht erstatten.
Der erste Bericht muss innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Berichts eingereicht werden, danach im Zweijahres-Rhythmus oder auf Anfrage des Ausschusses. Dieser kann zudem weitere Auskünfte von den Staaten verlangen. Zuletzt hat der Ausschuss gegen Rassendiskriminierung den kombinierten 10.-12. Bericht der Schweiz im Jahr 2021 überprüft.
Für die Staatenberichte der Schweiz zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem CERD ist die Fachstelle für Rassismusbekämpfung des Eidgenössischen Departement des Innern zuständig.
Dokumente
Weitere Überwachungsmechanismen
Das CERD sieht auch ein Individualbeschwerdeverfahren (Art. 14 CERD) sowie Staatenbeschwerdeverfahren (Art. 11 CERD) vor. Die Schweiz hat das Individualbeschwerdeverfahren am 19. Juni 2003 anerkannt.