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Konsularischer Schutz: Hilfe bei Notlagen im Ausland

Das EDA unterstützt schweizerische und liechtensteinische Staatsangehörige in Notsituationen im Ausland. Es gewährt konsularischen Schutz, wenn sich Betroffene nicht mehr selbst oder mit Hilfe Dritter helfen können. Ziel ist es, Orientierung zu geben, den Zugang zu relevanten Stellen zu erleichtern und in schwierigen Situationen zu begleiten, damit die Notlage möglichst rasch und im besten Fall selbständig beseitigt werden kann.

Die Unterstützung erfolgt im Rahmen des Auslandschweizergesetzes (ASG) sowie der dazugehörigen Verordnungen und damit lediglich subsidiär. Sie basiert auf klar definierten Grundsätzen, die sowohl die oft eingeschränkten Möglichkeiten des Staates als auch die Pflichten der Betroffenen berücksichtigen.

Die wichtigsten Grundsätze gemäss Auslandschweizergesetz

Eigenverantwortung

Wer ins Ausland reist, trägt grundsätzlich die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung seiner Reise. Dazu gehören insbesondere die Information über die Sicherheitslage und lokale Gesetze, ein ausreichender Versicherungsschutz, gültige Reisedokumente sowie die Organisation von Reise und Rückreise. Eine gute Vorbereitung erleichtert im Notfall schnelle und wirksame Unterstützung.

Reisehinweise – Allgemeine Reiseinformationen

Travel Admin App

Subsidiaritätsprinzip

Das EDA unterstützt Schweizer Staatsangehörige in einer Notlage dann, wenn sie sich nicht mehr selbst oder mit Hilfe Dritter helfen können. In erster Linie sind jedoch die Reisenden selbst, ihre Angehörigen, Versicherungen, Reiseveranstalter oder die lokalen Behörden sowie Anlaufstellen (z. B. Polizei, Ambulanz, medizinische Einrichtungen oder Geldinstitute) zuständig. Das EDA ergänzt diese Hilfe im Rahmen seiner Möglichkeiten – insbesondere durch Information, Koordination, Vermittlung von Kontakten und konsularische Unterstützung.

Kostenpflicht

Konsularische Dienstleistungen sind mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich kostenpflichtig. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund fahrlässigen Verhaltens (z. B. Missachtung der Reisehinweise des EDA oder anderer Empfehlungen des Bundes, Vergehen gegen lokale Gesetze oder fehlende Reiseversicherung) eine Notlage eintritt, erhöhter Aufwand entsteht oder besondere Unterstützungsleistungen nötig sind. Gebühren bemessen sich entsprechend dem Zeitaufwand (150 Franken pro Stunde).

Gebührenverordnung EDA

Kein Rechtsanspruch

Konsularische Unterstützung erfolgt nach den Möglichkeiten des Bundes und der jeweiligen Situation vor Ort. Ein genereller Anspruch auf bestimmte staatliche Hilfeleistungen besteht nicht. Art und Umfang der Unterstützung hängen insbesondere von der Sicherheitslage, den lokalen Gegebenheiten, den rechtlichen Rahmenbedingungen sowie den oft eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Schweizer Vertretungen ab.

Ausschluss der Haftung

Die Reisehinweise des EDA stützen sich auf eigene, als vertrauenswürdig eingeschätzte Informationsquellen. Sie verstehen sich als nützliche Hinweise zur Planung einer Reise. Das EDA kann Reisenden aber den Entscheid und die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Reise nicht abnehmen.

Gefahrensituationen sind oft nicht vorhersehbar, unübersichtlich und können sich rasch ändern. Das EDA übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Reisehinweise und für die Richtigkeit des Inhalts von verlinkten externen Internetseiten. Es lehnt jede Haftung für allfällige Schäden im Zusammenhang mit einer Reise ab. Forderungen im Zusammenhang mit der Annullierung einer Reise sind direkt beim Reisebüro oder der Reiseversicherung geltend zu machen.

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