Exportkontrolle
Die Schweiz kontrolliert Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern. Dabei setzt sie internationale Vorgaben um, welche die Verbreitung (Proliferation) von Massenvernichtungswaffen, Anhäufungen konventioneller Waffen verhindern und der Umsetzung von Sanktionen dienen. Die Exportkontrolle im Kriegsmaterialbereich dient zudem dazu, internationale Verpflichtungen zu erfüllen und aussen- sowie sicherheitspolitische Interessen zu wahren.
Die Kontrolle von Güter- und Technologietransfers ist ein wichtiges Instrument, um die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, den unkontrollierten Handel mit konventionellen Rüstungsgütern sowie die unerwünschte Weiterverbreitung von relevanten Technologien und immateriellen Gütern wie Know-how zu unterbinden. Exportkontrollen unterstützen die Umsetzung der Verpflichtungen, welche aus den multilateralen Rüstungskontrollverträgen hervorgehen – insbesondere dem Vertrag über den Waffenhandel, dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem Chemiewaffenübereinkommen, dem Biowaffenübereinkommen sowie der UNO-Sicherheitsratsresolution 1540.
Die Exportkontrollen der Schweiz beruhen auch auf den vier völkerrechtlich nicht bindenden internationalen Kontrollregimen (Australiengruppe, Gruppe der Nuklearlieferländer, Raketentechnologie-Kontrollregime und die Vereinbarung von Wassenaar). Die 30 bis 50 Teilnehmerstaaten der jeweiligen Regimes einigen sich auf detaillierte Güterlisten, um einheitliche Exportkontrollkriterien zu etablieren.
Kontrolliert werden die folgenden Kategorien:
- von Sanktionen erfasste Güter,
- Nukleargüter,
- zivil und militärisch verwendbare Güter,
- Rüstungsgüter (besondere militärische Güter und Kriegsmaterial),
- Güter, welche für die Entwicklung, Herstellung oder Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden könnten (catch-all).
Bewilligungsstellen sind das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), für gewisse Nukleargüter das Bundesamt für Energie (BFE).
Safeguards, BFE
Exportkontrollen und Sanktionen, SECO
Das EDA hat im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gesetzlich vorgesehene Rolle inne und stellt bei Bedarf seine Expertise auch über diese gesetzlich definierte Rolle hinaus zur Verfügung. Das Departement wird zu den einzelnen Gesuchen betreffend Bewilligung von Kriegsmaterial wie auch Güter, die der Güterkontrollgesetzgebung unterliegen, konsultiert. Nach der Prüfung nimmt es gegenüber dem SECO Stellung.
Zusammen stellen EDA und SECO und die weiteren involvierten Behörden sicher, dass die Schweiz ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt und dass Auslandgeschäfte im Bereich Kriegsmaterial mit der Aussenpolitik im Einklang stehen.
Kontrolle von Kriegsmaterial
Auslandgeschäfte, d. h. die Ausfuhr, die Durchfuhr, der Handel, die Vermittlung von Kriegsmaterial oder die Übertragung von Immaterialgütern benötigen eine Einzelbewilligung des SECO. Über Gesuche entscheidet das SECO im Einvernehmen mit dem EDA - je nach Inhalt - in Zusammenarbeit mit weiteren Departementen.
Rüstungskontrolle und Rüstungskontrollpolitik, SECO
Das EDA prüft dabei im Einzelfall, ob ein Auslandgeschäft mit dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik im Einklang steht, und nimmt nach Abschluss dieser Risikoanalyse gegenüber dem SECO Stellung.
Die EDA-interne Analyse basiert auf den rechtlichen Bewilligungskriterien. Beurteilt werden unter anderem:
- die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität
- die Menschenrechtslage im Bestimmungsland
- ein möglicher Widerspruch zu den Schweizer Bestrebungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit
- das Risiko eines Missbrauchs des Materials durch den Endempfänger
- das Risiko einer Weitergabe an einen unerwünschten Endempfänger
Zusätzlich zur Gesuchbeurteilung bringt sich das EDA in multilaterale Prozesse, in innenpolitische Geschäfte sowie Rechtsetzungsprojekte ein. Es steht dabei in engem Austausch mit dem SECO.
Internationale Verpflichtungen, SECO
Australiengruppe, SECO
Australien-Gruppe, AG (en)
Konventionelle Waffen
Im Bereich der Exportkontrolle von konventionellen Waffen ist die Schweiz Teil der beiden nachfolgenden Kontrollregime:
Kontrolle von Nukleargütern, zivil und militärisch verwendbaren, besonderen militärischen Gütern sowie national kontrollierten Gütern
Für die Aus- Ein- und Durchfuhr von Nukleargütern, von Gütern, die zivil wie militärisch nutzbar sind (Dual-Use-Güter), besonderen militärischen Gütern sowie Gütern, die der nationalen Kontrolle nach Waffengesetz oder nach Sprengstoffgesetz unterliegen, wird eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), für gewisse Nukleargüter des Bundesamts für Energie (BFE), benötigt. Gewisse Fälle legt das SECO der sogenannten Exportkontrollgruppe bestehend aus dem Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), dem Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), dem Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und dem Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zum Entscheid vor. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) wird angehört.
Industrieprodukte (Dual-Use) und besondere militärische Güter (Licensing), SECO
Das EDA prüft die konsultierten Gesuche im Einzelfall und führt eine Risikoanalyse anhand der Verweigerungskriterien der Güterkontrollgesetzgebung durch und nimmt gegenüber dem SECO Stellung.
Nebst der Rolle des EDA im Rahmen der Gesuchsbeurteilung ist das EDA ebenfalls in multilaterale Prozesse, innenpolitische Geschäfte sowie rechtssetzende Projekte involviert. Es steht dabei in engem Austausch mit dem SECO.
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Abrüstung und Nonproliferation
Die Schweiz setzt sich international dafür ein, dass Massenvernichtungswaffen vollständig beseitigt (Abrüstung) oder zumindest nicht weiterverbreitet werden.
Links
- Exportkontrollen und Sanktionen, SECO
- Safeguards, BFE
- Rüstungskontrolle und Rüstungskontrollpolitik, SECO
- Kriegsmaterialgesetz
- Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
- Ausschuss des Sicherheitsrates, eingesetzt gemäß Resolution 1540 (2004), UNO (en)
- Raketentechnologie-Kontrollregime, MTCR
- Raketentechnologie-Kontrollregime, SECO