EU/EFTA: Vorsorge und Versicherung
Die folgenden Informationen bieten eine Übersicht über die Koordinierung der verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und der EU/EFTA.
Rechte und Pflichten von Vorsorge und Versicherungen stehen in einem Komplex von Regelungen, die hier nicht umfassend dargestellt werden können. Sinn und Zweck dieses Kapitels ist es, auf die Wichtigkeit von sozialer Absicherung aufmerksam zu machen, die Versicherungspflicht von häufig vorkommenden Personenkategorien zu veranschaulichen und für den Einzelfall eine qualifizierte Weiterverweisung aufzuzeigen.
Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Die vorliegenden Informationen ersetzen keine Beratung durch den zuständigen schweizerischen oder ausländischen Versicherungsträger, der alleine für kompetente Auskünfte zum jeweiligen nationalen Versicherungssystem zuständig ist.
Da die verschiedenen EU-Länder ihre Leistungen, ihr Gesundheitswesen und ihre anderen Sozialversicherungsdienste auf ganz unterschiedliche Weise organisiert haben, wird dringlich empfohlen sich gut vor der Abreise zu informieren. Das EDA informiert nur punktuell und nicht umfassend, ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Koordinierung Sozialversicherungssysteme EU/EFTA
Mit dem Grundsatz des freien Personenverkehrs ermöglichen die Staaten der EU und der EFTA die freie Wahl des Arbeitsortes innerhalb der Gemeinschaft und fördern damit die berufliche Mobilität ihrer Bürgerinnen und Bürger. Eine Koordinierung der verschiedenen Sozialversicherungssysteme der einzelnen Länder soll dafür sorgen, dass die soziale Sicherheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestmöglich gewährleistet bleibt, bzw. verbessert wird.
Das FZA und das EFTA-Übereinkommen koordinieren die verschiedenen nationalen Sozialversicherungssysteme. Alle Bereiche der sozialen Sicherheit, ausser der Sozialhilfe, unterliegen den Koordinierungsbestimmungen, nämlich die Rechtsvorschriften betreffend Leistungen in folgenden Fällen:
- im Alter
- bei Invalidität
- im Todesfall (Leistungen an Hinterlassene)
- bei Krankheit und Mutterschaft
- bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- bei Arbeitslosigkeit
- für Familien
Betroffene Versicherungszweige
Weitere Informationen über die von der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der EU abgedeckte Rechte liefert die Europäische Kommission.
Die Personen, die vom Geltungsbereich des Abkommens betroffen sind, sind schweizerische oder EU/EFTA-Staatsangehörige, die den Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit eines oder mehrerer dieser Staaten unterstellt sind oder waren, sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene. Unter den Personenschutzbereich des Abkommens fallen auch Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Schweiz oder in der EU/EFTA.
Koordinierung Sozialversicherungssysteme in der EU
Nähere Auskünfte zum Thema Sozialversicherungssystem sind auf der Webseite der EU Kommission zu lesen.
Versicherungsunterstellung
Da die Versicherungsunterstellung im internationalen Verhältnis komplex ist, empfiehlt es sich, sich vor der Abreise von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beraten zu lassen.
Bei Fragen zu den Sozialversicherungssystemen der EU/EFTA-Staaten erkundigen Sie sich direkt bei den im betreffenden Staat zuständigen Sozialversicherungsbehörden.
Klärung der Unterstellungspflicht
Mehrere Informationen zum Thema Versicherungsunterstellung im internationalen Verhältnis sind auf der Webseite der Europäische Kommission zu lesen.
Sozialversicherungssystem der einzelnen Länder
Nähere Informationen über Familienleistungen, Arbeitslosenunterstützungen, Rentenzahlungen und sonstige Sozialleistungen im entsprechenden Land liefert die Webseite der Europäische Kommission.
Auskünfte zu den Schweizerischen Sozialleistungen erteilen die zuständigen Versicherungsträger (z.B. Krankenversicherer, AHV-Ausgleichskassen). Die zuständige AHV-Ausgleichskasse beurteilt auch Ihre sozialversicherungsrechtliche Unterstellung.
Ausgleichskassen
Die zuständige Ausgleichskasse liefert wichtige Informationen rund um das Thema die Schweiz verlassen und in einen Mitgliedstaat der EU oder EFTA ziehen.
Erwerbstätige & Erwerbsortsprinzip
Wenn eine Person in einem EU/EFTA-Staat eine Erwerbstätigkeit (selbstständig oder unselbstständig) ausüben, unterliegt sie grundsätzlich dort den obligatorischen Sozialversicherungszweigen (Erwerbsortsprinzip). Jede erwerbstätige Person ist grundsätzlich für alle Versicherungszweige nur in einem Staat unterstellt, auch wenn sie in mehr als einem Staat arbeitet. Besondere Regeln bestimmen, in welchem Staat bei Tätigkeiten in verschiedenen Staaten Versicherungsbeiträge bezahlt werden müssen.
Erwerbstätige in EU- oder EFTA-Staaten
Mehrere Informationen zum Thema Versicherungswesen für Personen, die in einem EU/EFTA-Staaten erwerbstätig sind, liefert das Bundesamt für Gesundheit BAG.
Spezielle Kategorien
Für bestimmte Personenkategorien und Versicherungszweige bestehen Ausnahmen. So bleiben gewisse Kategorien dem schweizerischen Recht unterstellt oder sie können zum Beispiel in Bezug auf die Krankenkasse zwischen der Versicherung in der Schweiz und der Versicherung im Wohnstaat wählen Dies ist aufgrund des Optionsrecht möglich.
Die Schweiz hat mit mehreren europäischen Staaten Sondervereinbarungen getroffen, damit sich die in diesen Ländern wohnhaften Rentenbezüger im Wohnland versichern können (Optionsrecht). Betroffene, die sich nicht in der Schweiz versichern wollen, müssen bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Solothurn innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der ersten Rente oder nach Umzug in den EU-Staat ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Das Optionsrecht ist unwiderruflich und darf nur einmal ausgeübt werden.
Zu den Ausnahmen gehören: Entsandte, Grenzgänger, Studierende und Rentner.
Die Informationen sind nicht abschliessend und ersetzen keine individuelle Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger.
Entsandte
Personen, die für ihren Schweizer Arbeitgeber vorübergehend (grundsätzlich bis 24 Monate) in einem EU/EFTA-Staat arbeiten, unterliegen während der Dauer der Entsendung weiterhin der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung (gilt auch grundsätzlich für Selbstständig erwerbende, d.h. sog. Dienstleistungserbringer, die sich vorübergehend in einen anderen Staat begeben und dort eine ähnliche Tätigkeit wie vor der Entsendung ausüben).
Die Entsandte benötigen von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse für die EU/EFTA-Staaten eine Entsendungsbescheinigung („Bescheinigung A1“). Die Bescheinigung bestätigt, dass die entsandte Person weiterhin dem Sozialversicherungsrecht ihres Ursprungslandes unterliegt und von der Anwendung der Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaates befreit ist. Detaillierte Informationen sind u.a. in den Entsendungsmerkblättern des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV zu finden. Durch Beantragung einer S1-Bescheinigung bei der zuständigen Krankenversicherter kann die entsandte Person und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen, die sie ins Ausland begleiten, alle Sachleistungen der lokalen Kranken- und Mutterschaftsversicherung in Anspruch nehmen.
Entsandte
Nähere Informationen über die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungslandes während der Entsendungszeit liefert das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV).
Versicherungspflicht für entsandte Personen
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilt wichtige Informationen rund um das Thema Krankenversicherung für entsandte Personen.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Als Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten selbständig oder unselbständig erwerbstätige Personen, die ihre Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Wohnland ausüben. Sie müssen jedoch mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren. Grenzgänger sind grundsätzlich in dem Land versichert, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben (Erwerbsortsprinzip).
Für Grenzgänger mit Wohnsitz in der EU/EFTA und Erwerbsort Schweiz sind, aufgrund des Optionsrechts, bei der Krankenversicherung je nach Wohnsitzstaat der Arbeitnehmenden Ausnahmen möglich. Für Grenzgänger mit Wohnsitz Schweiz und Erwerbsort EU/EFTA gelten andere Regelungen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) liefert wichtige Informationen zu diesem Thema.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz
Weitere Informationen zum Thema Krankenversicherung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz liefert das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Erwerbstätige in EU- oder EFTA-Staaten
Das Bundesamt für Gesundheit liefert wichtige Informationen zur Krankenversicherung für Grenzgängern die in der Schweiz wohnen und in einem EU/EFTA-Land arbeiten.
Studierende
Studierende, die ihren rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz behalten und im Ausland keinen neuen Wohnsitz begründen, bleiben der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellt, sofern sie neben ihrem Studium keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Auch nichterwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der schweizerischen AHV/IV versichern.
Studierende, die neben dem Studium im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, werden als Erwerbstätige eingestuft und sind demnach in ihrem Erwerbsland versicherungspflichtig.
Studierende, die in der Schweiz obligatorisch krankenversichert sind, haben in der EU/EFTA gegen Vorweisung der Europäischen Krankenversicherungskarte Anspruch auf Vergütung aller Leistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen. Dabei ist die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen. Kostenbeteiligungen richten sich nach den Bestimmungen des Landes, in dem die Behandlung vorgenommen wird.
Studierende im Ausland
Informationen bezüglich der Krankenversicherung für Studierende im Ausland liefert das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Leistungen im Ausland für Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz
Nähere Auskünfte zum Thema Leistungen im Ausland für Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz sind auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu lesen.
Rentnerinnen und Rentner
Wer nur eine Rente von einem Staat bezieht, ist grundsätzlich in diesem Staat krankenversicherungspflichtig, auch wenn er seinen Wohnsitz nicht dort hat. Besteht Anspruch auf Renten von mehreren Staaten, richtet sich die Versicherungspflicht nach dem Recht des Wohnlandes, wenn auch dieses eine Rente ausrichtet. Besteht im Wohnland kein Rentenanspruch, ist das Land zuständig, in dem die betreffende Person am längsten versichert war (Rentenversicherung). Die nichterwerbstätigen Familienangehörigen sind grundsätzlich im gleichen Land zu versichern wie die Person, welche die Rente bezieht.
Bezüger und Bezügerinnen einer schweizerischen Rente im Ausland
Mehrere Informationen zum Thema Rentner und Rentnerinnen mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat erteilt das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Wenn eine Person als Rentnerin oder Rentner in der Schweiz versichert ist, hat sie ein Behandlungswahlrecht. Das heisst, sie kann sich wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz medizinisch behandeln lassen. Sie hat Anspruch auf sämtliche Leistungen (medizinische Behandlung einschliesslich Arzneimittel und Krankenhausbehandlung), die von der Gesetzgebung des jeweiligen Staates (Wohnstaat oder Schweiz) vorgesehen sind und entsprechend den darin festgehaltenen Bestimmungen vergütet werden.
Leistungen im Ausland für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland
Mehrere Informationen zum Thema Leistungen im Ausland erteilt das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Kostenbeteiligung der in der Schweiz versicherten Personen
Nähere Auskünfte zur Kostenbeteiligung der Krankenversicherung sind auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu lesen.
Arbeitslose
Personen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, sind in jenem Staat versicherungspflichtig, der ihnen diese Leistungen auszahlt.
Nicht-Erwerbstätige
Nichterwerbstätige Personen, die weder Studierende, Arbeitslose, Rentner/innen noch Familienangehörige sind (Personen, die nicht durch ein allgemeines Arbeitnehmersystem abgesichert sind), unterstehen grundsätzlich dem Versicherungssystem ihres Wohnsitzlandes. In einigen EU/EFTA-Staaten kann die nichterwerbstätige Person jedoch wählen, welchem System sie angeschlossen sein will.
Prämien und Prämienverbilligung
Personen mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat, die in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sind, haben die für ihren Wohnsitzstaat geltenden Prämien zu bezahlen. Die Schweiz gewährt Krankenversicherten mit Wohnsitz in der EU/EFTA, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Prämienverbilligungen.
Prämien und Prämienverbilligung EU/EFTA
Mehrere Informationen zum Thema Prämien und Prämienverbilligung erteil das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Freiwillige AHV/IV
In den Mitgliedstaaten der EU/EFTA ist kein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV mehr möglich.
Die Schweiz verlassen (ZAS)
Nähere Auskünfte zum Thema AHV/IV-Leistung sind auf der Webseite der Zentrale Ausgleichstelle ZAS zu lesen.
Altersrente
Die EU/EFTA-Staaten und die Schweiz gewähren die Altersrente entsprechend der in der Versicherung des betreffenden Landes zurückgelegten Versicherungszeit (pro rata). Massgebend für den Anspruch auf Rentenleistungen ist das jeweilige Rentenalter im Staat, der die Rente gewährt.
Altersrente
Mehrere Informationen zum Thema die Schweiz verlassen und in einen Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ziehen sind auf der Webseite des AHV/IV zu lesen.
Den Antrag auf eine Altersrente müssen Sie beim Sozialversicherungsträger des Wohnsitzstaates einreichen, falls Sie dort Beiträge geleistet haben. Wenn Sie in Ihrem Wohnsitzstaat keine Beiträge geleistet haben, wenden Sie sich bitte an den Sozialversicherungsträger des EU/EFTA-Staates, in welchem Sie zuletzt Beiträge entrichtet haben.
Jedes Land muss seine Rente auch in einen anderen Vertragsstaat auszahlen, wenn die berechtigte Person dort wohnt. Für die Auszahlung von schweizerischen AHV/IV-Renten ins Ausland ist die Schweizerische Ausgleichskasse SAK bzw. die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig.
Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Informationen zur AHV und besonderen Bestimmungen der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK liefert die zentrale Ausgleichsstelle ZAS.
Eine Schweizer Altersrente beantragen
Nähere Informationen zur Beantragung einer Altersrente mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz erteilt die zentrale Ausgleichsstelle ZAS.
Hinterlassenen- & Invalidenrente
Witwer-, Witwen- und Waisenrenten werden in der Regel aufgrund der Versicherungszeiten berechnet, welche die verstorbene Person zurückgelegt hat. War die verstorbene Person in verschiedenen Ländern versichert, erhält die Witwe, der Witwer oder der/die Waise in der Regel gesonderte Renten aus diesen Ländern.
Invalidität
Weitere Informationen zum Thema Leistung bei Invalidität in grenzübergreifenden Fällen liefert die Europäische Kommission.
Jedes Land muss seine Rente auch in einen anderen Vertragsstaat auszahlen, wenn die berechtigte Person dort wohnt. Für die Auszahlung von Schweizer AHV/IV-Renten ins Ausland ist die Schweizerische Ausgleichskasse SAK bzw. die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig.
Schweizerische Ausgleichskasse
Weitere Informationen rund um das Thema Hinterlassenenversicherung liefert die Webseite der Zentrale Ausgleichsstelle ZAS.
Eine Schweizer Hinterlassenenrente beantragen
Auskünfte zur Beantragung einer Hinterlassenenenrente erteilt die Zentrale Ausgleichskasse ZAS.
Eine Schweizer Invalidenrente beantragen (ZAS)
Auskünfte zur Beantragung einer Invalidenrente erteilt die Zentrale Ausgleichskasse ZAS.
Kinderrenten
Rentner erhalten Kinderrenten grundsätzlich von dem Staat, der ihre Rente bezahlt (falls das betreffende Landesrecht solche Leistungen für Rentner vorsieht). Bestehen Rentenansprüche in verschiedenen Ländern, gelten Sonderregelungen. Nähere Auskünfte zu den schweizerischen Leistungen erteilen die kantonalen Ausgleichskassen bzw. die Schweizerische Ausgleichskasse, wenn Sie bereits im Ausland sind.
Schweizer Kinderrenten
Informationen zum Thema Kinderrenten sind auf der Seite der Zentrale Ausgleichskasse ZAS zu lesen.
Steuerabzug für Zahlungen nach Italien
Die italienischen Finanzinstitute ziehen auf alle Schweizerischen AHV/IV-Leistungen eine Steuer von 5% ab. Dieser Abzug ersetzt die Einkommensteuer, die der Empfänger für die Leistungen schuldet.
Kroatien
Personen, die in Kroatien leben, konnten seit dem 1. Januar 2017 der freiwilligen Versicherung nicht mehr beitreten. Solche, die ihr zu diesem Zeitpunkt bereits angehören, können höchstens bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die am 1. Januar 2017 das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.
Berufliche Vorsorge
Die Systeme der beruflichen Vorsorge in den EU/EFTA-Staaten sind sehr unterschiedlich entwickelt und ausgestaltet. Für Informationen zu den Systemen der einzelnen Staaten siehe folgende Links:
Sozialversicherungssystem der einzelnen EU/EFTA-Ländern
Nähere Auskünfte in Bezug auf das System der beruflichen Vorsorge der EU/EFTA Ländern sind auf der Webseite der Europäische Kommission zu lesen.
Bei der schweizerischen beruflichen Vorsorge (auch 2. Säule, Pensionskasse genannt) fällt nur der obligatorische Teil unter die Koordinierungsregelungen des FZA und des EFTA-Übereinkommens.
Auszahlung
Seit Juni 2007 wird der obligatorische Teil der beruflichen Vorsorge grundsätzlich nicht mehr bar ausbezahlt, wenn die betroffene Person die Schweiz endgültig verlässt und der obligatorischen staatlichen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen in einem EU/EFTA-Staat untersteht. Der obligatorische Teil der beruflichen Vorsorge muss auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice «parkiert» werden und löst später Anspruch auf Vorsorgeleistungen aus.
Eine Barauszahlung ist nur noch für den «überobligatorischen» Teil möglich, oder wenn Sie im Gastland nicht der obligatorischen Rentenversicherung unterstellt sind. Zudem ist die Verwendung von Pensionskassenguthaben zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum im Ausland gemäss Wohneigentumsförderungsgesetz möglich.
Informationen zur Barauszahlung bei Ausreise ins Ausland erteilt die Verbindungsstelle des Sicherheitsfonds BVG. Für Guthabensuche aus Erwerbstätigkeit wenden Sie sich an die Zentralstelle 2. Säule.
Sicherheitsfonds BVG – Verbindungsstelle zur EU/EFTA
Sicherheitsfonds BVG – Verbindungsstelle zur EU/EFTA
Sicherheitsfonds BVG – Zentralstelle 2. Säule
Sicherheitsfonds BVG – Zentralstelle 2. Säule
Weiterführung der 2. Säule in der Schweiz
Auslandschweizer, die aus der obligatorischen AHV/IV und damit auch aus der beruflichen Vorsorge ausscheiden, können ihre berufliche Vorsorge bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in bestehendem Umfang freiwillig weiterführen, wenn diese Möglichkeit im Vorsorgereglement dieser Einrichtung zugelassen ist.
Ihre Vorsorgeeinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung BVG informiert Sie über weitere Möglichkeiten einer Weiterführung.
Arbeitslosigkeit
Wenn Sie in einem EU/EFTA-Staat arbeitslos werden, haben Sie Anspruch auf die Leistungen dieses Staates, sofern Sie alle nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. In den einzelnen Mitgliedstaaten der EU/EFTA bestehen unterschiedliche Regelungen u.a. in Bezug auf Beitragspflicht, Mindestbeitragszeit, Arten der Beitragszeitgenerierung, Leistungsdauer und Leistungsbetrag. Wenn Sie arbeitslos werden, melden Sie sich umgehend bei der zuständigen Arbeitslosenversicherungsbehörde vor Ort.
Arbeitslosigkeit
Nähere Auskünfte in Bezug auf die Arbeitslosigkeit sind auf der Webseite der Europäische Kommission zu lesen.
Totalisierungsprinzip
Zwischen den EU/EFTA-Staaten gilt das Totalisierungsprinzip. Das bedeutet, dass die in einem EU/EFTA-Staat nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten von einem anderen EU/EFTA-Staat angerechnet werden können.
Bevor Sie einen Tätigkeitsstaat verlassen, lassen Sie sich immer beim zuständigen Träger (in der Schweiz die Arbeitslosenkasse) die Bescheinigung PD U1 ausstellen. Sie gilt bei der Beantragung von ALE in einem anderen EU/EFTA-Staat als Nachweis von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, selbständiger Erwerbstätigkeit und sonstiger leistungsrelevante Sachverhalte.
Bescheinigung von Versicherungszeiten
Mehrere Informationen zum Thema Bescheinigung der Versicherungszeit erteilt arbeit.swiss.
Leistungsexport
Der Leistungsexport ermöglicht die Arbeitssuche in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA bei gleichzeitigem Weiterbezug der schweizerischen ALE. Die schweizerische ALE kann maximal für drei Monate exportiert werden. Bei der Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung im gewählten EU/EFTA-Staat können Stellensuchende deren Arbeitsvermittlungsdienste in Anspruch nehmen (erhalten aber keine ALE von diesem Staat. Eine Person, die in der Schweiz arbeitslos geworden ist, kann nicht in einem anderen Staat ALE geltend machen). Findet die arbeitslose Person in diesen drei Monaten keine Beschäftigung, kann sie in die Schweiz zurückkehren und dort weiterhin Arbeitslosenleistungen beziehen.
Wenden Sie sich an Ihr Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV, damit Ihr Anspruch auf Leistungsexport abgeklärt werden kann.
Wenn Sie in die Schweiz zurückkehren wollen, melden Sie sich unverzüglich persönlich bei Ihrem RAV zurück, um Ihren Anspruch auf ALE aufrechtzuerhalten.
Informationen für Arbeitslose
Mehrere Informationen zur Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland sind auf der Webseite der arbeit.swiss zu lesen.
Familienleistungen
Der Anspruch auf Familienleistungen besteht grundsätzlich in dem Land, in dem ein Elternteil erwerbstätig ist. Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen in einem anderen EU/EFTA-Staat wohnen.
Leistungen für Familien
Nähere Auskünfte in Bezug auf die Familienleistungen im Ausland liefert das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.
Familienleistungen in EU/EFTA-Ländern
Mehrere Informationen zum Thema Familienleistungen in EU/EFTA-Ländern sind auf der Webseite der Europäische Kommission zu lesen.
Private Versicherungen
Die privaten Versicherungen sind nicht Teil der Koordinierung der Sozialversicherung gemäss Anhang II FZA. Wenden Sie sich an Ihre private Versicherung.
Haftpflicht- und Hausratversicherungen müssen Sie bei Verlegung des Wohnsitzes (Lebensmittelpunktes) ins Ausland auflösen und im Ausland neu abschliessen. Damit keine Deckungslücken entstehen, sollten Sie den Versicherungsbedarf am neuen Wohnsitz bereits im Voraus abklären, lokale Versicherungsträger auswählen und die neuen Policen möglichst schon auf den Termin der Übersiedlung abschliessen.
Private Vorsorge (3. Säule)
In der Schweiz spricht man von der so genannten 3. Säule. Die private Vorsorge der Säulen 3a (Bank) und 3b (Versicherung) gilt als überobligatorische Vorsorge und ist nicht Teil der Koordinierung der Sozialversicherung gemäss Anhang II FZA. Es gelten die gesetzlichen Grundlagen sowie die Statuten und die Reglemente Ihrer privaten Vorsorgeeinrichtung. Wenden Sie sich an Ihre Bank bzw. Ihre Versicherung.
Sozialhilfe
Sozialhilfe der EU/EFTA
Für schweizerische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige in den EU/EFTA-Staaten ist der Bezug von Sozialhilfe grundsätzlich durch den Aufenthaltsstaat gewährleistet. Wenden Sie sich bei Bedarf an die lokale Sozialhilfebehörde vor Ort.
Grundlegend für das Recht auf Sozialhilfe in einem EU/EFTA-Staat ist das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft oder bei Stellenverlust der Erhalt der Freizügigkeitsberechtigung.
Für folgende Personen stellt der Bezug von Sozialhilfe weder einen Grund für eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung noch einen Grund für eine Ausweisung dar:
- Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen. Die einmal erworbene Arbeitnehmereigenschaft bleibt bestehen, solange der Schweizerbürger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen verlieren daher ihr Aufenthaltsrecht durch den Bezug von Sozialhilfe nicht.
- Freizügigkeitsberechtigte Arbeitslose. Das sind Personen, welche vor dem Eintreten der Arbeitslosigkeit im betreffenden Mitgliedsstaat Arbeitnehmer mit einem überjährigen oder unbefristeten Arbeitsverhältnis waren und unfreiwillig arbeitslos sind (Stellenverlust aus betrieblichen Gründen und aktive Suche einer neuen Stelle). Bei freiwilliger Arbeitslosigkeit erlischt die Freizügigkeitsberechtigung und damit auch der Anspruch auf Sozialhilfe.
- Verbleibeberechtigte Personen. Das Verbleiberecht dient dazu, den weiteren Aufenthalt im Aufenthaltsstaat nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit (z.B. durch Pensionierung) zu gewährleisten. Personen, die sich auf das Verbleiberecht berufen können, behalten ihre erworbenen Rechte als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, obwohl sie ihren Arbeitnehmerstatus nicht mehr für sich in Anspruch nehmen können. Dieses Aufenthaltsrecht besteht unabhängig vom Bezug allfälliger Sozialhilfe und bezieht sich auch auf die Familienangehörigen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit.
Für folgende Personen kann ihr Anwesenheitsrecht im Fall von Beanspruchung öffentlicher Sozialhilfe erlöschen:
- Stellensuchende, welche mit dem Ziel der Stellensuche neu in einen Mitgliedstaat einreisen, dort aber nicht unmittelbar zuvor als überjährig angestellte Arbeitnehmer tätig waren und unfreiwillig arbeitslos wurden.
- Selbstständig Erwerbstätige.
- Nichterwerbstätige Personen (z.B. Rentner, Studierende etc.).
Lassen Sie sich in jedem Fall durch die lokale Sozialhilfebehörde vor Ort beraten.
Schweizerische Sozialhilfe
Der Dienst Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) des EDA gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern unter gewissen Voraussetzungen Sozialhilfe. Detaillierte Informationen.
Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Nähere Auskünfte über soziale Hilfsmöglichkeiten für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erteilt das Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
Alle Themen

EU/EFTA: Einreise und Aufenthalt

EU/EFTA: Einfuhr und Zoll

EU/EFTA: Arbeiten

EU/EFTA: Vorsorge und Versicherung

EU/EFTA: Steuern

EU/EFTA: Familie, Ehe, Partnerschaften

EU/EFTA: Schule und Bildung

EU/EFTA: Sicherheit

EU/EFTA: Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
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