Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen
Gemäss dem Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) unterliegen Unternehmen, die von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen erbringen wollen, einer vorgängigen Meldepflicht.
Seit 2015 ist das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS; RS 935.41) in Kraft. Die beim Bund für das BPS zuständige Behörde ist gemäss Beschluss des Bundesrats das Staatssekretariat des EDA. Für die operationelle Umsetzung des Gesetzes ist die Sektion Exportkontrollen und private Sicherheitsdienste (SEPS) der Abteilung Internationale Sicherheit verantwortlich. Diese veröffentlicht jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht.
Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen
Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen
Tätigkeitsbericht 2025
Der zehnte Tätigkeitsbericht zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen ist am 13. Mai 2026 erschienen.
Geltungsbereich des BPS
Das Gesetz regelt die Erbringung von privaten Sicherheitsdienstleistungen wie Personenschutz und Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld sowie Ordnungsdienste. Darüber hinaus erfasst die Definition von Sicherheitsdienstleistungen im Sinne des BPS auch Dienstleistungen für ausländische Streit- und Sicherheitskräfte, nachrichtendienstliche Tätigkeiten sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit inhaftierten oder internierten Personen. Ebenfalls unter das BPS fallen Dienstleistungen, die mit privaten Sicherheitsdienstleistungen zusammenhängen, namentlich die Ausbildung, Rekrutierung, Vermittlung oder Bereitstellung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland.
Das BPS gilt für natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz, die im Ausland private Sicherheitsdienstleistungen erbringen. Es ist auch auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften anwendbar, die in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, welches solche Dienstleistungen erbringt, oder die von der Schweiz aus ein solches Unternehmen kontrollieren.
Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die dem BPS unterstehen, sind jegliche Tätigkeiten zum Zweck der direkten Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland untersagt. Ebenfalls verboten ist das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen und Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen.
Verfahren
Die SEPS prüft die eingehenden Meldungen innerhalb von 14 Tagen (Meldeverfahren). Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die geplanten Tätigkeiten den Zwecken des Gesetzes widersprechen könnten, leitet sie ein Prüfverfahren ein. Dabei ist sie verpflichtet, das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zu konsultieren und sich nach Anhörung des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) mit ihnen über ein allfälliges Verbot der gemeldeten Tätigkeit zu einigen. Während des Prüfverfahrens kann die SEPS beim betroffenen Unternehmen und den betroffenen Dienststellen von EDA und Bund weitere Informationen einholen.
Ausbildung
Vom Bund im Ausland eingesetzte Unternehmen
Das BPS bildet zudem die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen durch Bundesbehörden für Schutzaufgaben in einem komplexen Umfeld im Ausland. Es definiert die Mindestanforderungen, die ein Unternehmen dabei erfüllen muss. Die Vorgaben betreffen insbesondere das interne Kontrollsystem, die Aus- und Weiterbildung des Personals und die Ausrüstung des beauftragten Unternehmens. Die Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen (VES; RS 124) ist dagegen auf alle Bundesbehörden anwendbar, die ein privates Sicherheitsunternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in der Schweiz oder im Ausland einsetzen - sofern diese Aufgaben im Ausland nicht in einem komplexen Umfeld stattfinden.