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Veröffentlicht am 1. Februar 2026

Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht

Eine völkerrechtliche Norm, welche die Schweiz angenommen hat, wird Bestandteil der Schweizer Rechtsordnung und erlangt damit innerstaatliche Geltung. Die Bundesverfassung schreibt Bund und Kantonen vor, das Völkerrecht zu beachten. In der Normenhierarchie hat das Völkerrecht grundsätzlich Vorrang vor innerstaatlichem Recht, ein absoluter Vorrang des Völkerrechts wird jedoch aus der Bundesverfassung nicht abgeleitet.

Monistisches System

Sobald die Schweiz eine völkerrechtliche Norm angenommen hat, wird diese ohne Weiteres Teil der schweizerischen Rechtsordnung. Dies entspricht dem monistischen System, welches im Gegensatz zum dualistischen System nicht vorsieht, dass eine Völkerrechtsnorm durch einen zusätzlichen Akt wie ein Gesetz in das Landesrecht übernommen werden muss. Eine völkerrechtliche Bestimmung erlangt deshalb automatisch innerstaatliche Geltung, sobald die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren abgeschlossen sind und die völkerrechtliche Bestimmung auch auf internationaler Ebene in Kraft tritt.

Aus diesem Grund prüft der Bundesrat vor der Ratifizierung eines internationalen Vertrags, ob die darin enthaltenen Bestimmungen dem innerstaatlichen Recht entsprechen. Wo der politische Wille zur innerstaatlichen Umsetzung einzelner Bestimmungen fehlt, hat die Schweiz grundsätzlich das Recht, einen Vorbehalt anzubringen.

Unmittelbare Anwendbarkeit völkerrechtlicher Bestimmungen

Nicht alle völkerrechtlichen Bestimmungen begründen unmittelbar Rechte und Pflichten für Einzelne. In manchen Fällen müssen sie ausgestaltet und näher bestimmt werden. Die nicht unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Normen haben zumeist programmatischen Charakter und richten sich in erster Linie an den Gesetzgeber, der für die Umsetzung zuständig ist.

Das Bundesgericht hat Kriterien aufgestellt, anhand derer entschieden wird, ob eine völkerrechtliche Bestimmung unmittelbar anwendbar ist (vgl. z.B. Bundesgerichtsentscheide BGE 136 I 297 E. 8.1 und BGE 133 I 286 E. 3.2):

  • Die Bestimmung betrifft die Rechte und Pflichten des Einzelnen.
  • Die Bestimmung ist justiziabel, das heisst genügend konkret und klar, um von einer Behörde oder einem Gericht direkt auf eine Rechtssache angewandt zu werden.
  • Die Bestimmung richtet sich an die rechtsanwendenden Behörden und nicht an den Gesetzgeber.

Vorrang des Völkerrechts vor nationalem Recht

Gemäss der Bundesverfassung haben Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten. Dieser grundsätzliche Vorrang des Völkerrechts ergibt sich aus der Verpflichtung, Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen. Ein absoluter Vorrang des Völkerrechts wird jedoch aus der Bundesverfassung nicht abgeleitet.

In seiner Rechtsprechung bestätigt das Bundesgericht den Grundsatz des Vorrangs von Völkerrecht vor Landesrecht. Für die sehr wenigen Fälle, in welchen Konflikte zwischen Normen des Völkerrechts und des Landesrechts nicht durch Auslegung gelöst werden können, sieht das Bundesgericht eine Ausnahme vor: Wenn das Parlament bewusst ein völkerrechtswidriges Gesetz erlassen hat, hat dieses den Vorrang (BGE 99 Ib 39, sog. «Schubert-Praxis»). Im Sinne einer Gegenausnahme gehen jedoch internationale Menschenrechtsgarantien, wie sie etwa die EMRK verankert, dem Bundesgesetz stets vor (BGE 125 II 417, sog. «PKK-Praxis»). Diese Praxis hat das Bundesgericht in Einzelfällen auch auf menschenrechtsähnliche oder freizügigkeitsrechtliche Verpflichtungen angewandt (BGE 133 V 36, 148 II 169).

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Völkerrecht, welches die Schweiz angenommen hat, wird Bestandteil des Landesrechts. Manche Normen müssen jedoch noch durch den Gesetzgeber umgesetzt werden.

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Diplomatischer und konsularischer Schutz

Die Schweiz kann ihren Staatsangehörigen im Ausland diplomatischen oder konsularischen Schutz gewähren.Je nachdem handelt sie im eigenen Namen oder im Namen ihrer Staatsangehörigen.

Kontakt

Sektion Staatsverträge
EDA, Direktion für Völkerrecht DV
Kochergasse 10
3003 Bern