Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht
Eine völkerrechtliche Norm, welche die Schweiz angenommen hat, wird Bestandteil der Schweizer Rechtsordnung und erlangt damit innerstaatliche Geltung. Die Bundesverfassung schreibt Bund und Kantonen vor, das Völkerrecht zu beachten. In der Normenhierarchie hat das Völkerrecht grundsätzlich Vorrang vor innerstaatlichem Recht, ein absoluter Vorrang des Völkerrechts wird jedoch aus der Bundesverfassung nicht abgeleitet.
Monistisches System
Sobald die Schweiz eine völkerrechtliche Norm angenommen hat, wird diese ohne Weiteres Teil der schweizerischen Rechtsordnung. Dies entspricht dem monistischen System, welches im Gegensatz zum dualistischen System nicht vorsieht, dass eine Völkerrechtsnorm durch einen zusätzlichen Akt wie ein Gesetz in das Landesrecht übernommen werden muss. Eine völkerrechtliche Bestimmung erlangt deshalb automatisch innerstaatliche Geltung, sobald die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren abgeschlossen sind und die völkerrechtliche Bestimmung auch auf internationaler Ebene in Kraft tritt.
Aus diesem Grund prüft der Bundesrat vor der Ratifizierung eines internationalen Vertrags, ob die darin enthaltenen Bestimmungen dem innerstaatlichen Recht entsprechen. Wo der politische Wille zur innerstaatlichen Umsetzung einzelner Bestimmungen fehlt, hat die Schweiz grundsätzlich das Recht, einen Vorbehalt anzubringen.
Unmittelbare Anwendbarkeit völkerrechtlicher Bestimmungen
Nicht alle völkerrechtlichen Bestimmungen begründen unmittelbar Rechte und Pflichten für Einzelne. In manchen Fällen müssen sie ausgestaltet und näher bestimmt werden. Die nicht unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Normen haben zumeist programmatischen Charakter und richten sich in erster Linie an den Gesetzgeber, der für die Umsetzung zuständig ist.
Das Bundesgericht hat Kriterien aufgestellt, anhand derer entschieden wird, ob eine völkerrechtliche Bestimmung unmittelbar anwendbar ist (vgl. z.B. Bundesgerichtsentscheide BGE 136 I 297 E. 8.1 und BGE 133 I 286 E. 3.2):
- Die Bestimmung betrifft die Rechte und Pflichten des Einzelnen.
- Die Bestimmung ist justiziabel, das heisst genügend konkret und klar, um von einer Behörde oder einem Gericht direkt auf eine Rechtssache angewandt zu werden.
- Die Bestimmung richtet sich an die rechtsanwendenden Behörden und nicht an den Gesetzgeber.
Vorrang des Völkerrechts vor nationalem Recht
Gemäss der Bundesverfassung haben Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten. Dieser grundsätzliche Vorrang des Völkerrechts ergibt sich aus der Verpflichtung, Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen. Ein absoluter Vorrang des Völkerrechts wird jedoch aus der Bundesverfassung nicht abgeleitet.
In seiner Rechtsprechung bestätigt das Bundesgericht den Grundsatz des Vorrangs von Völkerrecht vor Landesrecht. Für die sehr wenigen Fälle, in welchen Konflikte zwischen Normen des Völkerrechts und des Landesrechts nicht durch Auslegung gelöst werden können, sieht das Bundesgericht eine Ausnahme vor: Wenn das Parlament bewusst ein völkerrechtswidriges Gesetz erlassen hat, hat dieses den Vorrang (BGE 99 Ib 39, sog. «Schubert-Praxis»). Im Sinne einer Gegenausnahme gehen jedoch internationale Menschenrechtsgarantien, wie sie etwa die EMRK verankert, dem Bundesgesetz stets vor (BGE 125 II 417, sog. «PKK-Praxis»). Diese Praxis hat das Bundesgericht in Einzelfällen auch auf menschenrechtsähnliche oder freizügigkeitsrechtliche Verpflichtungen angewandt (BGE 133 V 36, 148 II 169).
Inhaltsverzeichnis
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Dokumente
Bericht des Bundesrats 2010: Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht
Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht in der Schweiz
Anhand von Beispielen erläutert die Broschüre das Wechselspiel von Völkerrecht und schweizerischem Recht. Wann und wo findet welches Recht Anwendung und wie beeinflussen sie sich gegenseitig?
Zusatzbericht des Bundesrats vom 30.3.2011: Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht
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