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Veröffentlicht am 1. Februar 2026

Kanada: Einfuhr und Zoll

Bevor man Waren im Ausland kauft, eine Bestellung per Post oder online abschliesst, sollte man die kanadischen Zollvorschriften auf verbotene und eingeschränkte Waren, Fahrzeuge und Schiffe beachten.

Neben Kleidung und Gegenständen des persönlichen Bedarfs können Reisende bestimmte Mengen von Waren steuer- und zollfrei einführen.

Die Canada Border Services Agency (CBSA) erforscht sichere und innovative Wege, um Reisenden bei der Einreise nach Kanada eine bessere und schnellere Grenzerfahrung zu bieten.

Die CBSA Advance Declaration, die auf der Webseite der kanadischen Regierung verfügbar ist, bietet Reisenden die Möglichkeit, ihre Zoll- und Einwanderungserklärung über ArriveCAN bis zu 72 Stunden vor der Ankunft in Kanada abzugeben.

ArriveCAN (Englisch)

Weitere Informationen über die Deklaration zu Einfuhren sind auf der Seite der kanadischen Regierung zu lesen.

Zollbehörden von Kanada

Verbotene und eingeschränkte Gegenstände (Englisch)

Bestimmte Waren dürfen nicht nach Kanada eingeführt werden oder benötigen eine Bewilligung.

Zuschläge und Gebühren (Englisch)

Bei gewissen Waren fallen bei der Einfuhr Zuschläge und Gebühren an.

Haustiere (Englisch)

Bei der Einfuhr von lebenden Tieren nach Kanada sind strenge Vorschriften zu beachten.

Motorfahrzeuge (Englisch)

Regelung der Einfuhr von Fahrzeugen, Booten und Flugzeugen.

Bezug von Schweizer Bankdienstleistungen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Aktuelle Problematik

Im Zuge des Ausbaus von Regulierungen ist in den vergangenen Jahren das Bewusstsein der Finanzinstitute für mögliche Rechts- und Reputationsrisiken, insbesondere im grenzüberschreitenden Geschäft, gestiegen. Dies hat zur Folge, dass im Ausland wohnhafte Personen von Schweizer Finanzinstitutionen zum Teil keinen oder nur restriktiven Zugang zu Finanzdienstleistungen erhalten. Diverse Schweizer Finanzinstitute bieten Auslandschweizerinnen und -schweizern mit Wohnsitz in zahlreichen Staaten aber weiterhin, unter Einhaltung der lokalen und schweizerischen rechtlichen Bestimmungen, ein Zahlungsverkehrskonto an.

Besprechen Sie Ihren Fall frühzeitig mit Ihrem Finanzinstitut!

Bankkundinnen und Bankkunden stehen in einer privatrechtlichen Beziehung zur Bank. Betroffenen wird empfohlen, schon bei der Vorbereitung des Wegzugs aus der Schweiz ins Ausland bzw. vom Ausland zurück in die Schweiz das Gespräch mit ihrem Finanzinstitut zu suchen, um Regulierungen zu finden, die ihren spezifischen Bedürfnissen gerecht werden.

Auslandschweizerorganisation

Die Auslandschweizerorganisation (ASO) bietet auf ihrer Webseite nützliche Informationen rund um das Thema Bankdienstleistungen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

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Kontakt

Innovation und Partnerschaften
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
Konsularische Direktion KD
Effingerstrasse 27
3003 Bern