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Veröffentlicht am 1. Februar 2026

Änderungen des Römer Statuts

Die Schweiz hat alle sieben Änderungen des Römer Statuts ratifiziert. Die Änderungen Verleihen dem ICC die Zuständigkeit für das Verbrechen der Aggression, dehnen den Tatbestand des Kriegsverbrechens aus, oder entfernen die Möglichkeit für Neuvertragsstaaten, die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Kriegsverbrechen zeitlich zu Verzögern.

Ausdehnung der Zuständigkeiten des ICC

Das Römer Statut legt die Rolle und die Zuständigkeiten des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) fest, sowie die Verbrechen, die von diesem verfolgt werden. Die allen Vertragsstaaten zur Ratifikation offenstehenden Änderungen des Römer Statuts ergänzen und erweitern die Zuständigkeiten des ICC wie folgt.

(1) Verbrechen der Aggression

Mit der 2010 in Kampala zum Verbrechen der Aggression verabschiedeten Änderung wurde die Zuständigkeit des ICC für dieses Verbrechen begründet. Damit sollen hochrangige Entscheidungsträger zur Verantwortung gezogen werden können, die unter Verstoss gegen das in der UNO-Charta verankerte allgemeine Gewaltverbot Angriffshandlungen begangen haben.

Die Regeln zur Ausübung der Gerichtsbarkeit des ICC über das Verbrechen der Aggression wurden im Vergleich mit jener über die anderen drei Kernverbrechen (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen) allerdings mit zusätzlichen Einschränkungen verbunden. Die Schweiz setzt sich für die Entfernung dieser Hürden und die Harmonisierung der Zuständigkeitsregeln des ICC ein. Hierzu trafen sich die Vertragsstaaten des Römer Statuts im Juli 2025 zu einer Sondersitzung in New York, an deren Ende sie sich in einer Resolution dem Ziel der Stärkung der Zuständigkeit des ICC für das Verbrechen der Aggression verpflichteten mit einer erneuten Sondersitzung 2029 und einer Zwischensession 2027.

(2) Erweiterung des Tatbestandes Kriegsverbrechen

Der Tatbestand des Kriegsverbrechens wurde mit fünf Änderungen erweitert.

(a) Änderungen 2010 und 2017

Seit 2010 ist der ICC auch für die Verfolgung der Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, von Gas sowie ähnlichen Stoffen oder Vorrichtungen und von Dumdumgeschossen auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten (Bürgerkriegen) und nicht nur internationalen bewaffneten Konflikten zuständig.

Drei Änderungen im Jahre 2017 erklärten die Verwendung von biologischen Waffen, die Verwendung von Splittermunition, die von Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden kann, und die Verwendung von blindmachenden Laserwaffen zu Kriegsverbrechen.

(b) Schweizer Initiative macht Aushungern zum Kriegsverbrechen in Bürgerkriegen

Auf Initiative der Schweiz gilt seit 2019 sodann das Aushungern von Zivilisten durch Entzug von für ihr Überleben unerlässlichen Mitteln, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfslieferungen, auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten (Bürgerkriege) als Kriegsverbrechen (und nicht nur in internationalen bewaffneten Konflikten, wie bis dahin). Dies ist von Bedeutung als seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs die meisten bewaffneten Konflikte – einschliesslich derer, die zu Massenhungersnöten geführt haben – die Form von Bürgerkriegen (und nicht internationalen bewaffneten Konflikten) hatten.

Diese durch die Schweiz veranlasste Änderung ist ein entscheidender Erfolg in der weltweiten Bewegung zur Abschaffung des Einsatzes von Nahrungsmitteln als Kriegswaffe und der Stärkung der Rechenschaftspflicht derjenigen, die den Schwächsten überlebenswichtige Ressourcen vorenthalten.

(3) Wegfall der verzögerten Zuständigkeit für Kriegsverbrechen

Die 2015 verabschiedete Änderung streicht die Übergangsbestimmung, gemäss welcher ein Neuvertragsstaat für einen Zeitraum von sieben Jahren die Gerichtsbarkeit des ICC für Kriegsverbrechen ausschliessen kann.

Einsatz der Schweiz zu Stärkung des ICC

Die Schweiz setzte sich im Kamp gegen die Straflosigkeit für die Erweiterung der Zuständigkeiten des ICC ein. Die Bekämpfung der Straftatbestände, die durch diese Änderungen abgedeckt werden, bildet einen wichtigen Beitrag an zahlreiche Schlüsselziele der Schweizer Aussenpolitik, die in der Bundesverfassung niedergelegt sind:

  • Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Völker
  • Förderung der Menschenrechte und des Völkerrechts
  • Linderung von Not und Armut in der Welt

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