Neuseeland: Einfuhr und Zoll
Bei der Einfuhr nach Neuseeland muss jede Person eine schriftliche Einfuhrdeklaration (Passenger Arrival Card) ausfüllen. Nicht- oder Falschdeklaration sowie Wiederhandlungen gegen Einfuhr- und Quarantänebestimmungen werden mit hohen Bussen oder Gefängnis bestraft.
Die Einfuhr vieler Waren unterliegt in Neuseeland Restriktionen oder ist verboten. Darunter fallen insbesondere Waren, die als Gefährdung für die Bio-Sicherheit gelten und für welche Quarantänevorschriften oder ein Einfuhrverbot bestehen. Sämtliche Artikel müssen deklariert werden.
Detaillierte Auskünfte zu den Einfuhrbestimmungen finden Sie auf den Webseiten von Neuseelands Zollbehörde.
Über die Zollvorschriften informiert Sie ebenfalls die Neuseeländische Botschaft in Berlin, die auch für die Schweiz zuständig ist: Neuseeländische Vertretung.
Zollbehörde von Neuseeland
Passenger Arrival Card (Englisch)
Deklaration zu Einfuhren ist bei der Ankunft auszufüllen.
Zuschläge und Gebühren (Englisch)
Bei gewissen Waren fallen bei der Einfuhr Zuschläge und Gebühren an.
Verbotene und eingeschränkte Gegenstände (Englisch)
Bestimmte Waren dürfen nicht nach Neuseeland eingeführt werden oder benötigen eine Bewilligung.
Haushalts-Gegenstände (Englisch)
Angaben und Informationen, wenn Sie Ihren privaten Haushalt nach Neuseeland einführen wollen.
Haustiere (Englisch)
Bei der Einfuhr von lebenden Tieren nach Neuseeland sind strenge Vorschriften zu beachten.
Motorfahrzeuge (Englisch)
Regelung der Einfuhr von Fahrzeugen, Booten und Flugzeugen.
Bezug von Schweizer Bankdienstleistungen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Aktuelle Problematik
Im Zuge des Ausbaus von Regulierungen ist in den vergangenen Jahren das Bewusstsein der Finanzinstitute für mögliche Rechts- und Reputationsrisiken, insbesondere im grenzüberschreitenden Geschäft, gestiegen. Dies hat zur Folge, dass im Ausland wohnhafte Personen von Schweizer Finanzinstitutionen zum Teil keinen oder nur restriktiven Zugang zu Finanzdienstleistungen erhalten. Diverse Schweizer Finanzinstitute bieten Auslandschweizerinnen und -schweizern mit Wohnsitz in zahlreichen Staaten aber weiterhin, unter Einhaltung der lokalen und schweizerischen rechtlichen Bestimmungen, ein Zahlungsverkehrskonto an.
Besprechen Sie Ihren Fall frühzeitig mit Ihrem Finanzinstitut!
Bankkundinnen und Bankkunden stehen in einer privatrechtlichen Beziehung zur Bank. Betroffenen wird empfohlen, schon bei der Vorbereitung des Wegzugs aus der Schweiz ins Ausland bzw. vom Ausland zurück in die Schweiz das Gespräch mit ihrem Finanzinstitut zu suchen, um Regulierungen zu finden, die ihren spezifischen Bedürfnissen gerecht werden.
Auslandschweizerorganisation
Die Auslandschweizerorganisation (ASO) bietet auf ihrer Webseite nützliche Informationen rund um das Thema Bankdienstleistungen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
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Kontakt
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
Konsularische Direktion KD
Effingerstrasse 27
3003 Bern