Im Auftrag des Bundesrates haben die zuständigen Schweizer Behörden zwei Richtlinien der EU sowie allfällige Unterschiede zwischen diesen Richtlinien und dem Schweizer Recht analysiert. Es handelt sich dabei um die «Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten» und die «Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoss gegen restriktive Massnahmen der Union», die von der EU am 24. April 2024 verabschiedet wurden. Mit diesen beiden Richtlinien verfolgt die EU das Ziel, ihr Dispositiv zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität auszubauen, insbesondere durch die Einziehung von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten, und die Strafverfolgung sowie die verhängten Strafen bei Verstössen gegen die Sanktionen zu harmonisieren.
Abschöpfung und Einziehung illegaler Vermögenswerte
Der erste Bericht wurde am 27. November 2024 veröffentlicht und behandelt die «Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten». Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für das Aufspüren, die Sperrung, die Verwaltung und die Einziehung illegaler Vermögenswerte im Rahmen von Strafverfahren innerhalb der EU. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Finanzermittlungen zu stärken und die Regelungen für die Einziehung in den EU-Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Dadurch dürfte vor allem die grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb der EU sowie mit Drittländern erleichtert werden. Zu unterscheiden ist dabei allerdings zwischen dieser Richtlinie und den Bemühungen der EU, ausserordentliche Erträge aus Vermögenswerten, welche der russische Staat zwar rechtmässig erworben hat, die aber gestützt auf die Sanktionsmassnahmen gegen Russland immobilisiert wurden, zugunsten der Ukraine einzusetzen.
Die Analyse zeigt, dass die im Schweizer Recht vorgesehene Regelung im Wesentlichen mit derjenigen der EU-Richtlinie vergleichbar ist. Allerdings bestehen auch gewisse Unterschiede, z. B. in Bezug auf die Organisation der Stellen, die für die Abschöpfung dieser illegaler Vermögenswerte zuständig sind, sowie bei den vorgesehenen Einziehungsarten und dem strategischen Rahmen für die Abschöpfung illegaler Vermögenswerte. Die zuständigen Departemente werden die Entwicklungen auf internationaler Ebene weiterhin verfolgen.
Verfolgung und Bestrafung von Verstössen gegen die Sanktionen
Der zweite ebenfalls am 27. November 2024 veröffentlichte Bericht analysiert die wichtigsten Instrumente, die der Schweiz zur Verfügung stehen, um Einzelpersonen oder Unternehmen, die gegen die Sanktionen verstossen, zu verfolgen und zu bestrafen und vergleicht diese Instrumente mit denjenigen der EU. Im Bereich der Sanktionen ist es dem Bundesrat wichtig, dass die beschlossenen Massnahmen wirksam umgesetzt werden und dass für Verbrechen und Verstösse angemessene Strafen verhängt werden.
Der Bericht kommt zum Schluss, dass der jeweilige Rechtsrahmen in der Schweiz und in der EU ähnlich ist. Die Rechtsgrundlagen in der Schweiz ermöglichen es genau wie in der EU jegliche Verstösse gegen Sanktionen zu verfolgen und mit Bussen, Geld- oder Freiheitsstrafen zu bestrafen. Mit dem Embargogesetz (SR 946.231), das seit über 20 Jahren in Kraft ist, ist die Schweiz gut gerüstet, um Verstösse gegen die Sanktionen zu ahnden. So kann eine Privatperson je nach Schwere der Tat mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug, einer Geldstrafe von bis zu 540 000 Franken oder einer Busse von 100 000 Franken bestraft werden. Dennoch hat die Analyse auch einige Unterschiede zwischen den Schweizer Bestimmungen und denjenigen der EU-Richtlinie aufgezeigt, insbesondere in Bezug auf Strafen für Unternehmen.
Bericht über die Unterschiede zwischen der EU-Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoss gegen restriktive Massnahmen der Union und dem geltenden Schweizer Recht(pdf, 384kb)
Bericht zum Regelungsunterschied zwischen der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten und dem in diesem Bereich anwendbaren Schweizer Recht(pdf, 324kb)
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