Aserbaidschan:
Doğum Haqqında şəhadətnamə (notariell beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister), nicht älter als 6 Monate, ausgestellt durch das ASAN Service Center. Der Auszug muss in eine schweizerische Amtssprache übersetzt und mit einer Apostille versehen sein.
Vater anerkennt Kind: Birgə Ərizə (Antrag/Bestätigung), ausgestellt durch das zuständige Zivilstandsamt, im Original, versehen mit Apostille und einer offiziellen Übersetzung in eine Schweizerische Amtssprache.
Vater anerkennt Kind nicht und Vaterschaft wird gerichtlich festgestellt:
Atalığın müəyyən edilməsi haqqında şəhadətnamə (Feststellungsurteil mit Rechtskraftvermerk), ausgestellt durch das zuständige Gericht, mit Apostille und Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache.
Turkmenistan:
Dogluş Hakynda Şahadatnama (Geburtsurkunde), ausgestellt durch das Zivilstandsamt des Geburtsortes. Wenn aus der Geburtsurkunde hervorgeht, dass der Kindsvater die Geburt angezeigt hat, gilt dies als Kindsanerkennung, andernfalls ist eine Bestätigung des Zivilstandsamtes über die gemeinsame Anmeldung der Geburt einzureichen. Beide Dokumente müssen beglaubigt sein 1) durch das Staatsnotariat, 2) das Justizministerium und 3) das Consular Department des turkmenischen Aussenministeriums und in eine schweizerische Amtssprache übersetzt werden. Die Vertretung erstellt eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde und gibt den interessierten Personen das Original wieder zurück.