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Heirat/Partnerschaft im Ausland geplant
Ihre Heirat / Eintragung Ihrer Partnerschaft im Ausland unterliegt dem Recht des jeweiligen Staates.
Die Schweizer Vertretung ist nicht für Zivilstandsverfahren bei ausländischen Behörden zuständig. Für Informationen über die Bedingungen, die erforderlichen Dokumente und die notwendigen Formalitäten wenden Sie sich an die Zivilstandbehörden am Ort der Eheschliessung oder der Eintragung Ihrer Partnerschaft. Nur diese Behörden können Sie verbindlich informieren.
Erkundigen Sie sich insbesondere, ob Sie ein Schweizer Ehefähigkeitszeugnis benötigen oder ob ein Schweizer Personenstandsausweis genügt, ob weitere schweizerische Zivilstandsdokumente erforderlich sind und ob eine Beglaubigung verlangt wird.
Seit dem 1. Januar 2000 gibt es in der Schweiz kein obligatorisches Verfahren zur Veröffentlichung der Heiratsannonce mehr, bevor die Ehe von der zuständigen Zivilstandsbehörde geschlossen werden kann.
Der Personenstandsausweis für schweizerische Staatsangehörige wird von der für ihren Heimatsort zuständigen Zivilstandsbehörde ausgestellt. Dieses Dokument bescheinigt die persönlichen Daten dieser Person, wie sie im Schweizer Personenstandsregister eingetragen sind. Dies sind zum Beispiel der Name, der Vorname oder der Zivilstand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet usw.).
Bestellung eines Schweizer Personenstandsausweises:
Ledige und unverheiratete ausländische Staatsangehörige müssen unbedingt vor der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft eine Ledigkeitsbescheinigung beantragen und diese aufbewahren. Nachher stellt die ausländische Behörde grundsätzlich keine solche Bescheinigung mehr aus. Dieses Dokument benötigen Sie jedoch für die Eintragung der Heirat oder der Partnerschaft im schweizerischen Personenstandsregister.
Wenn Sie im Ausland wohnen, untersteht Ihr Name dem entsprechenden Recht des Wohnsitzstaates. Für Auskünfte zur Namensführung wenden Sie sich bitte direkt an die Zivilstandsbehörde am Ort der Eheschliessung oder der Eintragung der Partnerschaft im Ausland.
Wenn Sie Schweizer Bürger/in sind und nicht auch die Staatsangehörigkeit Ihres Wohnsitzstaates besitzen, können Sie Ihren Namen vor der Heirat oder der Eintragung Ihrer Partnerschaft mittels einer Erklärung dem Schweizer Recht unterstellen. Wenden Sie sich dazu an Ihre Schweizer Vertretung.
Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Ihres Heimatorts in der Schweiz entscheidet über die Anerkennung Ihrer im Ausland eingegangenen Verbindung und die Namensführung. Erkundigen Sie sich gegebenenfalls vor der Heirat oder der Eintragung Ihrer Partnerschaft bei dieser Behörde, ob die von Ihnen gewünschte Namensführung möglich ist.
Merkblatt Nr. 153.1 über die Namensführung bei Eheschliessung
Merkblatt Nr. 153.2 über die Namensführung bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft
Merkblatt Nr. 153.3 über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht
Beachten Sie bitte folgende Informationen: