Visa – Einreise in die Schweiz und Aufenthalt

Für die Einreise in die Schweiz gelten unterschiedliche Regeln, grundsätzlich wird zwischen Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Ländern und Drittstaatsangehörigen unterschieden. Zuständig ist das Staatssekretariat für Migration (SEM).

SEM

Seit dem Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zu Schengen und Dublin zwischen der Schweiz und der EU (12. Dezember 2008) können die Vertretungen im Ausland je nach Aufenthaltsdauer und Reisezweck nachfolgende Kategorien von Visum erteilen. Bitte wählen Sie die Rubrik, welche für Sie zutrifft.

Informationen im Bereich der Visaerteilung

Es kommt vor, dass Unternehmen auf ihren Webseiten oder Privatpersonen ihre Dienste anbieten, um Ihnen bei der Beantragung eines Termins oder der Vorbereitung des Visadossiers behilflich zu sein, gegen Bezahlung. Wir weisen Sie darauf hin, dass nur die Informationen auf der offiziellen Webseite der Botschaft verbindlich sind.

Die Terminvereinbarung auf www.swiss-visa.ch und das Visumantragsformular sind kostenlos. Unser Merkblatt gibt Ihnen Aufschluss über die nötigen Dokumente.

Es werden ausnahmslos vollständige Anträge angenommen. Fehlende Dokumente können nicht nachträglich eingereicht werden. Unvollständige Visumanträge werden abgelehnt oder von den Gesuchstellenden zurückgezogen. Ein neuer, regulärer Termin kann vereinbart werden, wobei die Wartefrist für einen solchen Termin zur Zeit bis 8 Wochen beträgt. 

Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die Visaabteilung der Schweizer Botschaft in Santo Domingo.

Schengen-Visum für einen Aufenthalt bis maximal 90 Tage

Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz bis maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufhalten möchten: z.B. Reisende für touristische Aufenthalte, Besuche, kurzfristige Sprachaufenthalte, Teilnahme an Konferenzen oder sportlichen/kulturellen Veranstaltungen, usw.

Nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen

Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz mehr als 90 Tage aufhalten möchten. Für die Erteilung dieses Visums ist die Bewilligung des kantonalen Migrationsamts erforderlich, das für den in der Schweiz angestrebten Aufenthaltsort zuständig ist. z.B. Studium in der Schweiz, Familiennachzug, Eheschliessung mit Wohnsitznahme, usw.

Flughafentransitvisum

Betrifft nur Staatsangehörige von bestimmten Ländern; diese brauchen ein Flughafentransitvisum, auch wenn sie den internationalen Flughafentransitraum nicht verlassen und nicht in den Schengen-Raum einreisen.

Arbeit / Arbeitsbewilligungen

Betrifft den Arbeitsantritt einer ausländischen Arbeitskraft bei einem Arbeitgeber in der Schweiz. Ein Visum wird erst erteilt, wenn die notwendige Bewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde vorhanden ist.