Um zu verhindern, dass Leistungen zu Unrecht ausbezahlt werden, führt die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) Lebenskontrollen durch. Betroffene Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger erhalten jedes Jahr eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Dieses Formular wird zum ersten Mal ein Jahr nach Beginn der Auszahlung der Leistung verschickt. Damit die Rente ohne Unterbruch weiter ausbezahlt werden kann, muss das Formular komplett ausgefüllt und von einer Amtsstelle attestiert innert 90 Tagen an die SAK in Genf zurückgesandt werden.
Bestätigung der Lebensbescheinigung
In Neuseeland, den Cookinseln, Fidschi, Samoa, Tonga, Tuvalu und Niue können folgende Behörden die Lebensbescheinigungen bestätigen:
- Schweizerische Botschaft in Wellington
- Honorarkonsulate in Auckland, Apia, Suva und Nuku’alofa
- Notariate
- Justice of the peace
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS:
Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Freiwillige Versicherung-Leistungen
Avenue Edmond-Vaucher 18
Case Postale 3100
CH 1211 Genève 2
Tel : +41 (0)58 461 91 11
Fax : +41 (0)58 461 97 05
E-mail : sedmaster@zas.admin.ch
Homepage : www.zas.admin.ch
Meldepflicht
Unabhängig vom Verfahren im Zusammenhang mit der Lebens- und Zivilstandsbescheinigung sind die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger verpflichtet, jede Änderung, welche den Wegfall, eine Erhöhung oder eine Verringerung einer Leistung zur Folge haben könnte sowie jede Änderung der Wohn- oder Bankadresse jener Kasse zu melden, welche die Rente(n) überweist.
Wenn Sie bei einer Schweizer Vertretung angemeldet sind, melden Sie bitte auch ihr jede Änderung der Wohnadresse oder des Zivilstands.