Visa – Einreise in die Schweiz und Aufenthalt

Für geimpfte Drittstaatsangehörige gelten ab dem 26. Juni 2021 wieder die gewöhnlichen Einreisebestimmungen.

Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:

  • über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlungen des Bundesamt für Gesundheit (BAG) vollständig geimpft wurde;
  • über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig geimpft wurde; oder
  • gemäss dem  «WHO Emergency use listing» zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig geimpft wurde.

Für nicht geimpfte und nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer, die aus Risikostaaten oder -regionen einreisen und keiner Ausnahmekategorie der Covid-19-Verordnung 3 angehören, bestehen weiterhin Einreisebeschränkungen.

Für die Prüfung Ihrer individuellen Situation zur Einreise in die Schweiz hilft Ihnen der Online-Travelcheck.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration (SEM).

Der Nachfrage nach Terminen innerhalb der nächsten Tage können wir unter Umständen nicht zeitnah nachkommen und es kann demzufolge zu langen Wartezeiten kommen. Wir danken für Ihr Verständnis.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen für die Einreise in die Schweiz besondere grenzsanitarische Bestimmungen. Bitte beachten Sie die Informationen des Bundesamts für Gesundheit (BAG).

Für die Einreise in die Schweiz gelten unterschiedliche Regeln, grundsätzlich wird zwischen Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Ländern und Drittstaatsangehörigen unterschieden. Zuständig ist das Staatssekretariat für Migration (SEM).

SEM

Seit dem Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zu Schengen und Dublin zwischen der Schweiz und der EU (12. Dezember 2008) können die Vertretungen im Ausland je nach Aufenthaltsdauer und Reisezweck nachfolgende Kategorien von Visum erteilen. Bitte wählen Sie die Rubrik, welche für Sie zutrifft.

Schengen-Visum für einen Aufenthalt bis maximal 90 Tage

Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz bis maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufhalten möchten: z.B. Reisende für touristische Aufenthalte, Besuche, kurzfristige Sprachaufenthalte, Teilnahme an Konferenzen oder sportlichen/kulturellen Veranstaltungen, usw.

Nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen

Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz mehr als 90 Tage aufhalten möchten. Für die Erteilung dieses Visums ist die Bewilligung des kantonalen Migrationsamts erforderlich, das für den in der Schweiz angestrebten Aufenthaltsort zuständig ist. z.B. Studium in der Schweiz, Familiennachzug, Eheschliessung mit Wohnsitznahme, usw.

Flughafentransitvisum

Betrifft nur Staatsangehörige von bestimmten Ländern; diese brauchen ein Flughafentransitvisum, auch wenn sie den internationalen Flughafentransitraum nicht verlassen und nicht in den Schengen-Raum einreisen.

Arbeit / Arbeitsbewilligungen

Betrifft den Arbeitsantritt einer ausländischen Arbeitskraft bei einem Arbeitgeber in der Schweiz. Ein Visum wird erst erteilt, wenn die notwendige Bewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde vorhanden ist.