Beglaubigungen

Sie wurden aufgefordert, Ihre Unterschrift oder amtliche Stempel und Unterschrift auf einem Schriftstück beglaubigen zu lassen.

Gemäss der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (V-ASG) sind die Schweizer Vertretungen u.a. befugt, amtliche Stempel und Unterschriften des Empfangsstaates sowie private Unterschriften zu beglaubigen.

Eine Beglaubigung ist eine schriftliche Erklärung, mit der die Person, welche die Beglaubigung vornimmt (Magistratsperson, Verwaltungsbehörde, Notar) die Echtheit der Unterschriften oder Stempel auf einem amtlichen Dokument oder von privaten Unterschriften bezeugt, damit diese Unterschriften und/oder Stempel am Bestimmungsort des Dokuments als echt anerkannt werden. Der Beamte bestätigt ausschliesslich die Echtheit der Unterschriften. Er übernimmt keine Verantwortung für die Gültigkeit oder den Inhalt des Dokuments.

Die Schweizer Vertretungen müssen bei jedem Antrag u. a. prüfen, ob aufgrund einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten die Befreiung von der diplomatischen oder  konsularischen Beglaubigung vorgesehen ist und ob Schweizer Interessen tangiert werden.

Die Schweizer Vertretungen behalten sich vor, ergänzende Informationen einzuholen und eine Beglaubigung abzulehnen, wenn das Risiko besteht, dass lokale Gesetzesvorschriften verletzt werden, oder wenn Reputationsrisiken für die Schweiz bestehen.

Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung V-ASG, SR 195.11)

Informationen über die Beglaubigung ausländischer Zivil- oder Personenstandsurkunden zwecks Registrierung von ausländischen Zivilstandsereignissen in der Schweiz, finden Sie auf dieser Website unter der Rubrik Zivilstand.

Lebensbescheinigung

Grundsätzlich können Lebensbescheinigungen durch folgende Stellen bestätigt werden:

  • Gemeindebehörde des Wohnortes
  • Verbindungsbüro der lokalen Sozialversicherungsanstalt
  • Schweizerische Vertretung mit konsularischer Abteilung im Ausland
  • Ärzte, Altersheime, Krankenhäuser unter folgender Bedingung: obligatorisches medizinisches Zeugnis und nur für alleinstehende Bezüger, die nicht reisefähig sind

Bitte beachten Sie, dass die Schweizer Botschaften in Kopenhagen, Oslo und Helsinki keine Konsularabteilung und Publikumsschalter haben. Demensprechend sind die Lebensbescheinigungen immer bei den örtlichen Behörden und nicht bei der Botschaft zu bestätigen. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte das Regionale Konsularcenter Nordische Staaten in Stockholm.

Notare und die Polizei können ebenfalls bestätigen dass die Person lebt, aber sie können unter keinen Umständen den Zivilstand betätigen. Dementsprechend ist das Lebensbescheinigungsformular inkomplett.

Das Lebensbescheinigungsformular eines Schweizer Bürgers, das durch eine ermächtigte Behörde das Leben aber nicht den Zivilstand bestätigt, kann trotzdem akzeptiert werden, wenn der Zivilstand dem Matrikelregister der Schweizerischen Vertretung entspricht. In diesem Fall muss das Regionale Konsularcenter Nordische Staaten in Stockholm das Formular zusätzlich unterzeichnen. 

Hier finden Sie die Behörden, welche in den nordischen Staaten für Ihre Lebensbescheiniugung zuständig sind.

Lebensbescheinigung AHV-IV - Akzeptierte Behoerden in Nordischen Staaten (PDF, 2 Seiten, 26.9 kB)