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Heirat in der Schweiz geplant
Für eine Heirat in der Schweiz ist ein Vorbereitungsverfahren erforderlich. Dieses erfolgt in der Regel bei dem von Ihnen gewählten schweizerischen Zivilstandsamt oder, falls Sie im Ausland wohnen, bei Ihrer Schweizer Auslandvertretung. Informieren Sie sich frühzeitig über die notwendigen Formalitäten.
Ist eine Person in der Schweiz wohnhaft, ist das Zivilstandsamt seines/ihres Wohnsitzes für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zuständig. Erkundigen Sie sich bei diesem Amt nach den Bedingungen, den erforderlichen Dokumenten und den notwendigen Formalitäten.
Die Brautleute können das Verfahren an verschiedenen Orten getrennt einleiten. Eine persönliche Vorsprache ist in jedem Fall erforderlich.
Seit dem 1. Januar 2000 gibt es in der Schweiz kein obligatorisches Verfahren zur Veröffentlichung der Heiratsannonce mehr, bevor die Ehe von der zuständigen Zivilstandsbehörde geschlossen werden kann.
- Original der aktuellen Wohnsitzbescheinigung
- gültiger Pass oder gültige Identitätskarte
- Original der Geburtsurkunde mit Abstammung der Eltern
- Original der Urkunde über den aktuellen Zivilstand:
a) Ledigkeitsbescheinigung
b) Scheidungsurkunde mit Rechtskraftvermerk
c) Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Rechtskraftvermerk
d) Todesurkunde der verstorbenen Ehegattin / des verstorbenen Ehegatten - Original der aktuellen Wohnsitzbescheinigung
- gültiger Pass oder gültige Identitätskarte
- Kopie der aktuellen Wohnsitzbescheinigung für die Schweiz
- Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte
- Original der Geburtsurkunde mit Abstammung der Eltern
- Original der offiziellen Bestätigung des Kindesverhältnisses oder Vaterschaftsanerkennung
- Original der aktuellen Wohnsitzbescheinigung
- gültiger Pass oder gültige Identitätskarte
- Kopie der Geburtsurkunde
- Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte
Erkundigen Sie sich vorher bei der Vertretung, ob ein/e Dolmetscher/in notwendig ist. Allfällige zusätzliche Kosten für den/die Dolmetscher/in gehen zu Ihren Lasten.
Die folgenden Dokumente müssen persönlich Ihrer Schweizer Vertretung vorgelegt werden:
Formular: Gesuch zur Vorbereitung der Eheschliessung (PDF, 2 Seiten, 167.9 kB, Deutsch)
sowie
Für Schweizer Staatsangehörige:
Für ausländische Staatsangehörige:
Wenn bereits ein Eintrag im Schweizer Personenstandsregister besteht, sind gewisse Dokumente gegebenenfalls nicht mehr erforderlich.
Für die in der Schweiz wohnhafte Person:
Für allfällige gemeinsame Kinder, die noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen sind:
Für allfällige gemeinsame Kinder, die im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen sind:
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Nach einer Heirat in der Schweiz behalten die Ehegatten/Ehegattinnen ihren bisherigen Namen, falls sie keine Erklärung im Hinblick auf einen gemeinsamen Familiennamen abgegeben haben.
Ausländische Staatsangehörige erkundigen sich bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftslandes, ob sie den Namen ihres schweizerischen Ehegatten bzw. ihrer schweizerischen Ehegattin tragen dürfen.
Merkblatt Nr. 153.1 über die Namensführung bei Eheschliessung
Merkblatt Nr. 153.3 über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht
In gewissen Fällen ist für die Einreise in die Schweiz zwecks Eheschliessung ein Visum erforderlich. Beachten Sie dazu die folgenden Informationen:
Visa Schengen-Visum für einen Aufenthalt bis maximal 90 Tage
Falls Sie beabsichtigen, direkt nach der Heirat in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, benötigt Ihr ausländischer Ehegatte bzw. Ihre ausländische Ehegattin möglicherweise ein Einreisevisum und eine Aufenthaltsgenehmigung. Der entsprechende Antrag kann im Rahmen des Vorbereitungsverfahrens eingereicht werden. Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über den Antrag auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz.
Beachten Sie bitte folgende Informationen: