Der Bundesrat hat bereits im Oktober einen Grundsatzentscheid getroffen zur Volksinitiative "Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten" (Rasa-Initiative). Diese Initiative will die Ergebnisse der Abstimmung vom 9. Februar 2014 rückgängig machen und die Zuwanderungsbestimmungen (Art. 121a BV und Art. 197 Ziff. 11 BV) ersatzlos aus der Verfassung streichen. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab und hat sich für einen direkten Gegenentwurf ausgesprochen. Er hat dabei festgehalten, dass er über den Inhalt eines Gegenentwurfs befinden wird, wenn das Parlament seinen Entscheid zur Umsetzung des Zuwanderungsartikels gefällt hat.
Stabile Beziehungen mit der EU
Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Schweiz auch weiterhin gute und stabile Beziehungen mit der EU braucht und deshalb die bilateralen Verträge erhalten bleiben sollen. Die Rasa-Initiative empfiehlt er allerdings zur Ablehnung, weil er am Auftrag zur Steuerung der Zuwanderung trotz rückläufiger Zuwanderung festhalten will. Insbesondere setzt sich der Bundesrat weiterhin ein für eine bessere Ausschöpfung und Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials.
Die eidgenössischen Räte haben am 16. Dezember das Ausführungsgesetz zu Art. 121a der Bundesverfassung (BV) verabschiedet. Dieses ist mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Europäischen Union (EU) vereinbar, setzt den Zuwanderungsartikel in der Verfassung aber nicht vollständig um. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Entscheid des Parlaments, bei der Steuerung der Zuwanderung aus dem EU-Raum die bilateralen Verträge zu berücksichtigen, auch in der Verfassung abgebildet werden soll. Dazu soll sich die Stimmbevölkerung äussern können.
Steuerung der Zuwanderung im Rahmen der bilateralen Verträge
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung verschiedene Varianten diskutiert und das EJPD beauftragt, für zwei Varianten eines direkten Gegenentwurfs zur Rasa-Initiative eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Er will damit eine breite Diskussion ermöglichen. Bei beiden Varianten bleibt der Auftrag zur Steuerung der Zuwanderung in der Verfassung bestehen. Zudem sichern beide Varianten das Fortbestehen der bilateralen Verträge.
In einer ersten Variante des Gegenentwurfs soll Art. 121a Abs. 4 BV durch eine Bestimmung ersetzt werden, wonach bei der Steuerung der Zuwanderung völkerrechtliche Verträge berücksichtigt werden sollen, die von grosser Tragweite für die Stellung der Schweiz in Europa sind. Diese Variante berücksichtigt, dass die Bevölkerung den bilateralen Weg mehrmals an der Urne bestätigt hat. Die Übergangsbestimmung zu Art. 121a BV (Art. 197 Ziff. 11 BV) würde zudem gestrichen.
Eine zweite Variante sieht vor, die Übergangsbestimmung zu Art. 121a BV (Art. 197 Ziff. 11 BV) zu streichen. Der Art. 121a BV soll hingegen nicht geändert werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass das Parlament ein Gesetz verabschiedet hat, das die Stossrichtung des Zuwanderungsartikels aufnimmt, ohne allerdings den Normkonflikt aufgelöst zu haben. Mit der Streichung der Übergangsbestimmungen bleibt die Möglichkeit offen, zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Anpassung des FZA weitere Umsetzungsschritte von Art. 121a BV vorzunehmen.
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