Visa – Einreise in die Schweiz und Aufenthalt

Für die Einreise in die Schweiz gelten unterschiedliche Regeln, grundsätzlich wird zwischen Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Ländern und Drittstaatsangehörigen unterschieden. Zuständig ist das Staatssekretariat für Migration (SEM).

SEM

Seit dem Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zu Schengen und Dublin zwischen der Schweiz und der EU (12. Dezember 2008) können die Vertretungen im Ausland je nach Aufenthaltsdauer und Reisezweck nachfolgende Kategorien von Visum erteilen. Bitte wählen Sie die Rubrik, welche für Sie zutrifft.

Wichtige Informationen zum Visum

Seit dem 1. Dezember 2017 unterliegen kenianische Passinhaber einem Konsultationsverfahren unter den Schengen-Staaten.

Die Mindestzeit für die Bearbeitung von Schengen-Anträgen beträgt daher 10 Arbeitstage. 

Wichtiger Hinweis der Schengen-Mitgliedstaaten 

Gemäss Artikel 12(a) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, allgemein bekannt als «Visakodex», muss die Gültigkeitsdauer eines Reisedokuments mindestens drei Monate nach dem geplanten Datum der Abreise aus dem Schengen-Raum betragen. 

Laut einer offiziellen Mitteilung der kenianischen Behörden, die an alle diplomatischen Vertretungen gerichtet wurde, werden alle kenianischen Pässe – mit Ausnahme des neuen biometrischen E-Passes der ostafrikanischen Gemeinschaft – ab dem 1. März 2020 nicht mehr gültig sein. 

Die Schengen-Mitgliedstaaten möchten daher das kenianische Publikum darüber informieren, dass ab dem 1. Dezember 2019 NUR der neue biometrischeE-Pass der Ostafrikanischen Gemeinschaft für Schengen-Visumanträge akzeptiert werden kann. 

Schengen-Visum für einen Aufenthalt bis maximal 90 Tage

Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz bis maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufhalten möchten: z.B. Reisende für touristische Aufenthalte, Besuche, kurzfristige Sprachaufenthalte, Teilnahme an Konferenzen oder sportlichen/kulturellen Veranstaltungen, usw.

Nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen

Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz mehr als 90 Tage aufhalten möchten. Für die Erteilung dieses Visums ist die Bewilligung des kantonalen Migrationsamts erforderlich, das für den in der Schweiz angestrebten Aufenthaltsort zuständig ist. z.B. Studium in der Schweiz, Familiennachzug, Eheschliessung mit Wohnsitznahme, usw.

Flughafentransitvisum

Betrifft nur Staatsangehörige von bestimmten Ländern; diese brauchen ein Flughafentransitvisum, auch wenn sie den internationalen Flughafentransitraum nicht verlassen und nicht in den Schengen-Raum einreisen.

Arbeit / Arbeitsbewilligungen

Betrifft den Arbeitsantritt einer ausländischen Arbeitskraft bei einem Arbeitgeber in der Schweiz. Ein Visum wird erst erteilt, wenn die notwendige Bewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde vorhanden ist.