Ihre Heirat / Eintragung Ihrer Partnerschaft im Ausland unterliegt dem Recht des jeweiligen Staates.
Die Schweizer Vertretung ist nicht für Zivilstandsverfahren bei ausländischen Behörden zuständig. Für Informationen über die Bedingungen, die erforderlichen Dokumente und die notwendigen Formalitäten wenden Sie sich an die Zivilstandbehörden am Ort der Eheschliessung oder der Eintragung Ihrer Partnerschaft. Nur diese Behörden können Sie verbindlich informieren.
Erkundigen Sie sich insbesondere, ob Sie ein Schweizer Ehefähigkeitszeugnis benötigen oder ob ein Schweizer Personenstandsausweis genügt, ob weitere schweizerische Zivilstandsdokumente erforderlich sind und ob eine Beglaubigung verlangt wird.
Seit dem 1. Januar 2000 gibt es in der Schweiz kein obligatorisches Verfahren zur Veröffentlichung der Heiratsannonce mehr, bevor die Ehe von der zuständigen Zivilstandsbehörde geschlossen werden kann.