Algerien
Eine Volladoption ist in Algerien nicht erlaubt. Die Kafala hat nicht die gleichen Auswirkungen wie eine Adoption. Sie begründet keine rechtliche Abstammung.
Eine Volladoption ist in Algerien nicht erlaubt. Die Kafala hat nicht die gleichen Auswirkungen wie eine Adoption. Sie begründet keine rechtliche Abstammung.
Die Adoption Ihres Kindes muss Ihrer Schweizer Auslandvertretung gemeldet werden, damit die Daten in den verschiedenen Schweizer Registern aktualisiert werden können.
Die Zivilstandsbehörde in der Schweiz ist für die Anerkennung gemäss Schweizer Recht und die Eintragung der Daten im schweizerischen Personenstandsregister zuständig. Die Schweizer Vertretung nimmt die Eintragung im Auslandschweizerregister vor.
Zu diesem Zweck benötigt Ihre Schweizer Vertretung bestimmte Dokumente.
Eine im Ausland ausgesprochene Adoption Ihres Kindes muss in die verschiedenen Schweizer Register eingetragen werden, unabhängig davon, ob sie im Rahmen des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ-93) erfolgt oder nicht. Die Eintragung ist kostenlos.
Bundesamt für Justiz – Was ist das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ)?
In der Regel sind der Schweizer Vertretung folgende Adoptionsunterlagen, versehen mit den gegebenenfalls erforderlichen Beglaubigungen, zwecks Übermittlung in die Schweiz vorzulegen:
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Melden Sie die Adoption Ihres Kindes online:
Für Informationen zum Schweizer Bürgerrecht:
Wie werden oder bleiben Ihre Kinder Schweizerin oder Schweizer? (PDF, 2 Seiten, 316.8 kB, Deutsch)
Ein ordentlicher Schweizer Identitätsausweis kann erst ausgestellt werden, wenn die Adoption des Kindes im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen wurde bzw. wenn das Schweizer Bürgerrecht des adoptierten Kindes von der zuständigen Zivilstandsbehörde bestätigt wurde. In dringenden Fällen kontaktieren Sie bitte Ihre Schweizer Vertretung.
Falls Ihr Kind noch keinen Schweizer Pass hat, ist für die Einreise in die Schweiz gegebenenfalls ein Visum erforderlich.
Für die ausländische Aufenthaltsbewilligung Ihres Kindes wenden Sie sich bitte an die zuständige ausländische Behörde.