Handlungsfähigkeitszeugnis

Die Schweizer Behörden haben Sie aufgefordert, ein so genanntes Handlungsfähigkeitszeugnis vorzulegen. Dieses dient als Bestätigung, dass keine Bevormundung besteht. In der Schweiz werden Handlungsfähigkeitszeugnisse in der Regel von der Wohnsitzgemeinde ausgestellt.

Die Schweizer Vertretungen sind aus rechtlichen Gründen nicht befugt, Handlungsfähigkeitszeugnisse für Schweizer Bürger im Ausland auszustellen.

Wenden Sie sich bitte an die zuständigen ausländischen Behörden an Ihrem Wohnort, wenn Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument benötigen.

Ist ein von einer ausländischen Behörde ausgestelltes Dokument für eine Behörde in der Schweiz bestimmt, kann eine Beglaubigung erforderlich sein. Informationen über Beglaubigungen finden Sie auf dieser Website unter der Rubrik Beglaubigung von amtlichen Stempeln und Unterschriften.

Ist es nicht möglich, von den lokalen Behörden an Ihrem ausländischen Wohnort ein Handlungsfähigkeitszeugnis zu erhalten, empfiehlt es sich, die Schweizer Behörde, die eine solche Bescheinigung verlangt, auf das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) zu verweisen. Artikel 3 dieses Gesetzes sieht vor, dass in diesem Fall die schweizerischen Gerichte oder Behörden an jenem Ort zuständig sind, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. Es ist also möglich, dass die Schweizer Behörde das Dokument selbst ausstellen kann.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291)