Vermögenswerte gelten als nachrichtenlos, wenn es der Bank zehn Jahre nach dem letzten Kontakt nicht mehr gelungen ist, den Kontakt mit dem betreffenden Kunden, seinen Rechtsnachfolgern oder einem von ihnen bevollmächtigten Vertreter wiederaufzunehmen (Bankenverordnung BankV, Kapitel 6, Abschnitt 1, Art. 45). In diesem Fall kann der Schweizerische Bankenombudsman den Erben Hilfe anbieten.
Wie kann ich nachrichtenlose Vermögenswerte eines Schweizer Vorfahren einfordern?
In der Schweiz wurden 1995 Richtlinien erlassen, die den Banken, die nachrichtenlose Vermögenswerte besitzen, ein striktes Vorgehen vorschreiben.
Seit dem 1. Januar 2015 ist das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen revidiert worden und sieht in Artikel 37m vor, dass "die Banken nach 50 Jahren nachrichtenlose Vermögenswerte liquidieren, wenn sich der Berechtigte trotz vorgängiger Publikation nicht gemeldet hat. Nachrichtenlose Vermögenswerte bis zu einem Betrag von 500 Franken können ohne vorherige Veröffentlichung liquidiert werden".
Die von der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) lancierte Internetseite.
Festlegung der Modalitäten, die sich aus dem Bundesgesetz, der Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (BankV) und den Richtlinien für die Behandlung von kontaktlosen und nachrichtenlosen Vermögenswerten bei Schweizer Banken (Narilo-Richtlinien) ergeben, wurde festgelegt, dass Vermögenswerte von Bankkunden über 500 Schweizer Franken veröffentlicht werden müssen, wenn sie 10 Jahre lang als kontaktlos und 50 Jahre lang als nachrichtenlos gelten (d. h. insgesamt 60 Jahre).
In diesem Zusammenhang hat die SBVg im Dezember 2015 die Website "dormantaccounts" eingerichtet, die ganz der Frage der "schlafenden Konten" gewidmet ist und auf der Informationen über nachrichtenlose Vermögenswerte bei Schweizer Banken veröffentlicht werden, bei denen der letzte Kontakt mit dem Kunden 60 Jahre oder länger zurückliegt, sofern der Wert über 500 Schweizer Franken beträgt oder unbekannt ist.
Was Sie tun müssen, um die nachrichtenlosen Vermögenswerte eines Vorfahren einzufordern
- Wenn Sie glauben, Ansprüche auf Vermögenswerte zu haben, die bei einer Ihnen bekannten Bank hinterlegt sind, wenden Sie sich bitte direkt an die betreffende Bank.
- Wenn Sie glauben, Ansprüche auf Vermögenswerte zu haben, aber nicht wissen, bei welcher Bank diese liegen, ist eine zentrale Suche über die zentrale Anlaufstelle des Schweizerischen Bankenombudsman möglich. Gemäß den Richtlinien für die Behandlung von kontaktlosen und nachrichtenlosen Vermögenswerten bei Schweizer Banken müssen alle Banken in der Schweiz ihre kontaktlosen und nachrichtenlosen Vermögenswerte in einer zentralen Datenbank melden. Die dem Ombudsmann angegliederte zentrale Anlaufstelle kann diese Datenbank für Berechtigte abfragen.
- Wenn Sie glauben, Ansprüche auf Vermögenswerte zu haben, die in der auf der Website veröffentlichten Liste aufgeführt sind, können Sie Ihre Ansprüche direkt auf der im Internet verfügbaren Publikationsplattform geltend machen. Ihre Forderung wird auf elektronischem Weg an die betreffende Bank weitergeleitet. Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von seit langem nachrichtenlosen Vermögenswerten fungiert der Schweizerische Bankenombudsman als zentrale Meldestelle für Antragsteller bei möglichen Problemen.