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Die Schweiz und die Europäische Menschenrechtskonvention
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet die Grundrechte wie das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf einen gerechten Prozess und auf Achtung des privaten oder Familienlebens, die Meinungsäusserungsfreiheit oder das Verbot der Diskriminierung. Die Konvention wurde am 4. November 1950 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Schweiz hat sie 1974 ratifiziert.
Die Konvention wird durch verschiedene Zusatzprotokolle ergänzt, die den Katalog der geschützten Rechte erweitern (Zusatzprotokolle 1, 4, 6, 7, 12, 13 und 14). Die Schweiz hat das Protokoll Nr. 1 unterzeichnet und die folgenden Protokolle ratifiziert:
- Protokoll Nr. 6 vom 28.04.1983 betreffend die Abschaffung der Todesstrafe, für die Schweiz am 13.10.1987 in Kraft getreten
- Protokoll Nr. 7 vom 22.11.1984, für die Schweiz am 01.11.1988 in Kraft getreten
- Protokoll Nr. 13 vom 03.05.2002 betreffend die Abschaffung der Todesstrafe in allen Umständen, für die Schweiz am 01.07.2003 in Kraft getreten
- Protokoll Nr. 14 vom 13.05.2004 betreffend die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention, für die Schweiz am 01.06.2010 in Kraft getreten
Im Gegensatz zu anderen Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte hat die EMRK einen Kontrollmechanismus eingerichtet, der es jeder Einzelperson erlaubt, nach Ausschöpfung des nationalen Instanzenzugs, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde wegen Verletzung der Konvention und ihrer Protokolle einzureichen. Bis zum 31.10.1998 wurden die Beschwerden durch die Europäische Kommission für Menschenrechte geprüft und danach unter Umständen durch den Gerichtshof. In jener Zeit übernahm ein Schweizer den Vorsitz der Europäischen Kommission für Menschenrechte: Herr Stefan Trechsel.
Die Schweizer Regierung ist vor dem Gerichtshof durch die Abteilung für internationale Angelegenheiten des Bundesamts für Justiz vertreten. Formulare für Beschwerden beim Gerichtshof sowie ein Informationsblatt können beim Bundesamt für Justiz oder beim Gerichtshof bezogen werden.
