Sie planen einen Neustart im Ausland? Eine Auswanderung aus der Schweiz ist mit verschiedenen administrativen Hürden verbunden. Die folgenden Punkte geben Ihnen einen Überblick und verweisen Sie auf zuständige Stellen.
Auswandern
Voraussetzungen
Bei gewissen Aufenthaltsbewilligungen gibt es feste Alterslimiten, insbesondere bei Aus- und Weiterbildungsaufenthalten (Stagiaires, Au-pair) oder bei Austauschprogrammen (Jugendaustausch, Hilfs- und Sozialeinsätze). Informationen zu den Aufenthaltsbewilligungen bieten die offiziellen Vertretungen des künftigen Gastlandes in der Schweiz (Botschaft oder Konsulat).
Meldepflichten
Welche Pflichten und Regelungen bestehen bei der Abmeldung am alten Wohnort sowie bei der Einreise, der Anmeldung und dem Aufenthalt im Ausland?
Die Vorschriften über die Meldepflichten bei der Einwohnerkontrolle sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Massgebend ist das kantonale Aufenthaltsrecht für Schweizerbürgerinnen und -bürger an deren Wohnort. Grundsätzlich gilt: Wer mehr als drei Monate ins Ausland geht, seine Unterkunft aufgibt und nicht die Absicht hat, in absehbarer Zeit in die Schweiz zurückzukehren, muss sich bei seiner Wohnsitzgemeinde abmelden. Wer seine Wohnung nicht aufgibt und plant, sporadisch in die Schweiz zurückzukehren, muss sich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle frühzeitig über die Meldepflichten erkundigen. Bei einer definitiven Ausreise erhalten Sie anlässlich der Abmeldung von der Wohngemeinde Ihren Heimatschein ausgehändigt. Dieser dient im Ausland für die Anmeldung bei der zuständigen schweizerischen Vertretung (Botschaft oder Konsulat).
Schweizerische Staatsangehörige, die bei der schweizerischen Wohnsitzgemeinde abgemeldet sind, müssen sich bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung (Botschaft oder Konsulat) anmelden. Die Anmeldung hat innerhalb von 90 Tagen nach Abmeldung ins Ausland zu erfolgen. Sie ist kostenlos, ermöglicht die Kontaktnahme in Notfällen, erleichtert die Formalitäten bei der Erstellung von Ausweisschriften, bei Heirat, Geburt oder im Todesfall und trägt dazu bei, dass der Bezug zur Schweiz nicht verloren geht. Für die Registrierung als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer wird der Pass oder die ID, die Abmeldebescheinigung und falls vorhanden der Heimatschein benötigt. Die Anmeldung kann auch direkt am Online-Schalter vorgenommen werden.
- touristischen und geschäftlichen Aufenthalten, befristeten Kurzaufenthalten wie Austauschjahr, Stage, Studium, Praktikum, Entsendung/Dienstleistung
- unbefristeten Daueraufenthalten zur Wohnsitznahme mit oder ohne Erwerbstätigkeit oder zum Ruhestand.
Wenn Sie in einem anderen Land leben und arbeiten wollen, müssen Sie sich zuerst bei der Botschaft des Landes oder einem Konsulat nach den geltenden Einreise- und Aufenthaltsregelungen für Schweizer Staatsangehörige erkundigen. Im Allgemeinen wird unterschieden zwischen
Je nach Land müssen verschiedene Dokumente beschafft, und häufig auch übersetzt werden. In vielen Ländern ist es äusserst schwierig, eine Daueraufenthaltsbewilligung erteilt zu bekommen. Das Bewilligungsverfahren kann je nach Land zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern und pro Person mehrere hundert Franken kosten. Die meisten Aufenthaltsbewilligungen können verlängert werden, eine Statusänderung ist dagegen selten möglich: Touristen, die während eines Ferienaufenthalts eine Arbeitsstelle finden, müssen das Land meistens wieder verlassen und im Ausland bei einer Botschaft oder einem Konsulat eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung beantragen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist meistens besonders reguliert. Ausländische Staatsangehörige brauchen eine Aufenthaltsbewilligung, welche zur Ausübung einer Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit berechtigt. Oft sind auch Stellenwechsel, Wohnsitzwechsel und der Erwerb von Immobilien bewilligungspflichtig. Achtung: Der Erwerb von Wohneigentum berechtigt in der Regel nicht zu einer Aufenthaltsbewilligung.
Dank der Bilateralen Abkommen Schweiz–EU werden Schweizerinnen und Schweizer in allen EU/EFTA-Ländern wie EU-Staatsangehörige behandelt: Sie können mit einem gültigen Identitätsausweis (ID oder Pass) einreisen, eine Arbeit aufnehmen und im Land selber einen Daueraufenthalt anmelden. Für Liechtenstein gilt eine Sonderregelung.
Im vielen Ländern schreiben die Einwanderungsbehörden gewisse Impfungen vor. Diese müssen in ein WHO-Impfzeugnis eingetragen werden. Einige Staaten verlangen zudem eine vertrauensärztliche Untersuchung. Studierende und Rentenberechtigte müssen in der Regel nachweisen, dass sie gegen Krankheiten und Unfall versichert sind. Weitere Informationen zu Impfempfehlungen sind auf der Seite von Healthy Travel aufgeschaltet.
Zollformalitäten
Die folgende Rubrik zeigt Ihnen auf, welche Zollvorschriften bei Umzugsgütern, Fahrzeugen und Haustieren gelten und verweist Sie auf Stellen, an die Sie sich für weitere Informationen wenden können.
Umzugsgut kann in den allermeisten Ländern zoll- und steuerfrei eingeführt werden. Beachten Sie jedoch, dass je nach Zielland Fristen für die zollfreie Einfuhr bestehen. Bei der Ausreise aus der Schweiz muss am Zoll eine mit Namen, Adresse und Unterschrift versehene Inventarliste aller Gegenstände vorgelegt und eine Ausfuhrdeklaration ausgefüllt werden. Führt der Transport durch mehrere Länder, wird zusätzlich ein sogenannter Transitschein ausgestellt. Diese Formalitäten können auch vorgängig bei einer lokal zuständigen Zollverwaltung im Landesinnern erledigt werden. Bei der Einfuhr verlangen die Zollbehörden je nach Land verschiedene weitere Dokumente, oft in zwei- oder dreifacher Ausführung. Gewisse Länder erheben Zölle und Mehrwertsteuern auch auf Umzugsgut. Wer nicht den gesamten Hausrat auf einmal einführt, muss dies auf den Zolldokumenten eintragen und bei der ersten Einfuhr entsprechend deklarieren.
Die Länder der EU haben die Bargeldkontrollen an ihren Aussengrenzen vereinheitlicht: Bargeldbeträge über 10'000 Euro müssen den Zollbehörden sowohl bei der Einreise wie der Ausreise zwingend deklariert werden. Weitere Informationen sind bei der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV und der weltweiten Zollverwaltung zu finden.
Für Motorfahrzeuge bestehen in jedem Land andere Vorschriften: Motorräder und Autos können in Verbindung mit Umzugsgut meistens zollfrei eingeführt werden, müssen bisweilen jedoch technisch umgerüstet werden.
Für Haustiere muss meistens ein internationaler Impfausweis vorgelegt werden. Sie müssen von einem Amtstierarzt frisch geimpft und häufig mit elektronischem Chip versehen worden sein. Viele Länder haben Quarantänebestimmungen (Isolierstationen). Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV.
Dienstpflicht
Wenn Sie dienstpflichtig sind und die Schweiz für mehr als 12 Monate verlassen oder sich abmelden, müssen Sie einen entsprechenden Auslandurlaub beantragen. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Rubriken «Militärdienstpflicht», «Zivildienstpflicht» sowie unter «Wehrpflichtersatz».
Dienstpflichtige Schweizer Staatsangehörige, die sich in der Schweiz abmelden und/oder das Land für mehr als 12 Monate verlassen, müssen beim zuständigen Kreiskommando einen militärischen Auslandurlaub beantragen. Die entsprechenden Formulare sind bei den Sektionschefs erhältlich. Das Gesuch sollte zwei Monate im Voraus eingereicht werden. Es wird erst bewilligt, wenn alle militärischen Pflichten erfüllt sind, denen bis zur geplanten Abreise nachzukommen ist (Schiesspflicht, Militärdienst und/oder Wehrpflichtersatzabgabe). Dienstpflichtige Schweizer Staatsangehörige, die sich schon im Ausland befinden und beschliessen, der Schweiz mehr als 12 Monate fern zu bleiben, müssen den militärischen Auslandurlaub über die schweizerische Vertretung beantragen.
Für Auslandaufenthalte von mehr als 12 Monaten ist bei der zuständigen Regionalstelle ein Gesuch um Auslandurlaub einzureichen. Das Gesuch muss schriftlich begründet und mit dem Dienstbüchlein zusammen eingereicht werden. Der Vollzugsstelle ist ausserdem der Wohnsitz im Ausland oder eine Zustelladresse in der Schweiz zu melden. Urlaube werden bewilligt, wenn der geschuldete Wehrpflichtersatz bezahlt worden ist. Wehrpflichtersatz schuldet, wer vor der Abreise innert zwei Jahren weniger als 26 Zivildiensttage geleistet hat.
Schweizer Männer, die nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen oder als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten, müssen Wehrpflichtersatz bezahlen. Diese Abgabe wird vor der Abreise und für die ganze Dauer des Auslandaufenthalts von der Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons erhoben. Auslandschweizer, die mehr als sechs Monate pro Jahr im Ausland wohnen, werden nach drei Jahren von der Ersatzpflicht befreit.
Ausbildung
Im Gesundheitswesen und vielen akademischen Berufen wird meistens ein national anerkanntes Berufsdiplom verlangt. Ausländische Arbeitskräfte müssen daher oft einen Eignungstest absolvieren oder die Abschlussprüfung wiederholen. Die Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU garantieren die Anerkennung der schweizerischer Lehr-, Studien- und Berufsdiplome reglementierter Berufe in den EU/EFTA-Staaten. Reglementiert heisst, dass für die Berufsausübung ein staatlich anerkanntes Diplom erforderlich ist. Für Personen in Gesundheitsberufen einschliesslich Tierärztinnen und -ärzte sowie Architektinnen und Architekten erfolgt die Anerkennung automatisch durch Anhang III des Abkommens. In allen anderen Fällen nimmt der andere Staat eine Gleichwertigkeitsprüfung vor und bietet notfalls Ergänzungslehrgänge und -prüfungen an.
Anerkennung ausländischer Diplome SFBI
Anerkennung Gesundheitsberufe (BAG)
Steuern
Wer im Ausland arbeitet und Wohnsitz nimmt, muss dort in der Regel Steuern bezahlen. Ausnahmen gibt es für das diplomatische Personal, die Angestellten von internationalen Organisationen und Transportunternehmen sowie entsandte Mitarbeitende von Firmen mit Sitz in der Schweiz.
Wer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, jedoch für kürzere Zeit im Ausland arbeitet, kann sein Einkommen weiterhin in der Schweiz versteuern. Personen, die ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen, sind in der Schweiz nur noch beschränkt steuerpflichtig. Einkünfte aus Renten, Lebensversicherungen und Immobilien werden quellenbesteuert, also bei der Auszahlung in der Schweiz. Die Art und Höhe der Besteuerung ist von Land zu Land verschieden. Die Schweiz hat mit vielen Staaten bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen, Vermögen und teilweise auch Erbschaften geschlossen. Quellensteuern und Verrechnungssteuern auf Zinsen und Dividenden können unter Umständen zurückgefordert werden. Weitere Auskünfte zum internationalen Steuerrecht erhalten Sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV. Fragen zu Doppelbesteuerung können Sie an das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF richten.
Schweizer Banken und Dienstleistungen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Bei einem Wegzug aus der Schweiz empfiehlt es sich, dass Sie frühzeitig mit Ihrer Bank Ihre Bedürfnisse besprechen, da im Ausland wohnhafte Personen oftmals keinen oder nur restriktiven Zugang zu Schweizer Finanzdienstleistungen erhalten. Weitere Informationen finden Sie unter den nachfolgenden Rubriken.
Im Zuge des Ausbaus von Regulierungen (internationale Normen/Standards, nationale Rechtsetzung und institutsinterne Vorschriften) ist in den vergangenen Jahren das Bewusstsein der Finanzinstitute für mögliche Rechts- und Reputationsrisiken gestiegen, insbesondere im grenzüberschreitenden Geschäft. Dies hat zur Folge, dass im Ausland wohnhafte Personen von Schweizer Finanzinstituten zum Teil keinen oder nur restriktiven Zugang zu Finanzdienstleistungen erhalten. Diverse Schweizer Finanzinstitute bieten Auslandschweizerinnen und -schweizern mit Wohnsitz in zahlreichen Staaten aber weiterhin ein Zahlungsverkehrskonto an, unter Vorbehalt der lokalen und der schweizerischen rechtlichen Bestimmungen.
Bankkundinnen und -kunden stehen in einer privatrechtlichen Beziehung zur Bank. Betroffenen wird empfohlen, schon bei der Vorbereitung des Wegzugs von der Schweiz ins Ausland bzw. vom Ausland zurück in die Schweiz das Gespräch mit ihrem Bankinstitut zu suchen, um Regelungen zu finden, die ihren spezifischen Bedürfnissen gerecht werden.
Die Konsularische Direktion verfolgt die Entwicklungen aufmerksam. Die Auslandschweizer-Organisation (ASO) strebt im Dialog mit Behörden und Bankinstituten ein besseres Angebot für die betroffenen Auslandschweizerinnen und -schweizer an. Die Auswanderungsinteressierten können zusätzlich zur Kontaktaufnahme mit Bankinstituten die ASO um Ratschlag sowie Informationen über die günstigen Angebote bitten. Reichen diese Wege nicht, um eine befriedigende Lösung zu erzielen, so können Sie sich als Kundin oder Kunde von Schweizer Bankinstituten an den Schweizerischen Bankenombudsman wenden.
Soziale Sicherheit
Bei einer Auswanderung sind gerade in Bezug auf die soziale Sicherheit wichtige Faktoren zu beachten. Nachfolgend erhalten Sie einen umfassenden Überblick über Regelungen zur Altersvorsorge, Krankenversicherung sowie Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, verlieren Sie den umfassenden Versicherungsschutz der Schweiz. Es gibt Länder, in denen keine staatliche Altersvorsorge existiert und die Kranken- und Unfallversicherung eine private Angelegenheit ist. Für Erwerbstätige bestehen meistens Vorsorgesysteme, auch Arbeitslosenversicherungen. Die finanziellen Leistungen sind meistens geringer als in der Schweiz, vor allem in den aussereuropäischen Staaten. In Ländern, in denen es keine Sozialversicherung gibt oder diese nicht obligatorisch ist, kann und muss man seine soziale Sicherheit selber organisieren. Es gibt verschiedene private Versicherungsangebote. Diese können Ihnen eine vergleichbare Sicherheit bieten, sind in der Regel aber wesentlich teurer als die staatlichen Sozialversicherungen.
In der Regel wird man jedoch der nationalen Renten- und Sozialversicherung beitreten resp. unterstellt. Das hat auch den Vorteil, dass staatliche Zulagen beansprucht werden können (Familienzulage, Kindergeld etc.). Zugewanderte Personen müssen in gewissen Zweigen Wartezeiten in Kauf nehmen. Das heisst, sie sind zwar vom ersten Tag an beitragspflichtig, können die Leistungen aber erst nach einigen Monaten (z.B. Arbeitslosengeld) oder gewissen Beitragsjahren (z.B. Altersrente) beanspruchen. Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Darin ist geregelt, wann das Obligatorium in der Schweiz endet und die Leistungsberechtigung im neuen Land beginnt.
Im Rahmen der Personenfreizügigkeit koordinieren die Schweiz und die EU/EFTA-Staaten ihre Systeme der sozialen Sicherheit: Die Leistungen der Altersvorsorge, der Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherungen sowie die Familienzulagen sollen jederzeit gewährleistet sein und es sollen keine Versicherungsansprüche verloren gehen, wenn man in einem europäischen Land gelebt oder gearbeitet hat. Grundsätzlich besteht Versicherungspflicht am Arbeitsort. Studierende, Entsandte und Rentenberechtigte bleiben grundsätzlich im Heimatland versicherungspflichtig. Spezielle Bestimmungen gelten für Angestellte internationaler Transportunternehmen, Seeleute, Beamte und Personen im Wehrdienst. Selbstständig Erwerbende müssen sich selber um ihre soziale Sicherheit kümmern. Weitere Informationen erteilt Ihnen das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.
- Sie bleiben der obligatorischen AHV/IV unterstellt (Entsendung durch Arbeitgeber in der Schweiz)
- Sie führen die obligatorische AHV/IV freiwillig weiter (z.B. im Studium, Sprachschule, auf Weltreise)
- Sie treten der freiwilligen AHV/IV bei
- Sie treten der Sozialversicherung im Zielland bei
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV bildet den Grundpfeiler der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie gewährt nicht nur Altersrenten, sondern auch Kinder-, Waisen-, Invaliden- sowie Witwerrenten. Auslandjahre können zu massiven Beitragslücken führen. Erwerbstätige riskieren eine Kürzung der Altersrente resp. den Verlust der Invalidenrente. Besonders aufpassen müssen Ehepartner von Erwerbstätigen, die selber nicht erwerbstätig sind. Nicht erwerbstätige Ehepartner sind grundsätzlich nur mitversichert, wenn ihr Partner von einem oder einer Arbeitgebenden in der Schweiz entsandt wird. Selbständigerwerbende müssen ihren Schutz gegen diese existentiellen Risiken generell selber organisieren.
Bei einer Auswanderung gibt es grundsätzlich vier Varianten:
Die Schweiz hat mit diversen Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland. Davon profitieren rund 80 Prozent der Auslandschweizergemeinschaft.
In den Bilateralen Abkommen Schweiz–EU ist geregelt, wann schweizerische Staatsangehörige in den EU/EFTA-Staaten der Sozialversicherung zwingend beitreten müssen: Grundsätzlich müssen sie Beiträge an die Rentenversicherung des Landes entrichten, in dem sie arbeiten (Erwerbsortsprinzip) und erhalten im Alter dann Teilrenten (Pro-rata-System). Wer nur kurze Zeit im EU-Raum arbeitet, kann sich davon befreien lassen. Studierende und Rentnerinnen und Rentner bleiben grundsätzlich im Heimatland versichert. Fragen Sie Ihre AHV-Ausgleichskasse, ob und wie Sie den schweizerischen Versicherungsschutz weiterführen können.
Wer in der Schweiz krankenversichert ist, kann sich im Ausland (EU/EFTA-Staaten ausgenommen) nur notfallmässig verarzten lassen. Als Ausländerin oder Ausländer muss man meistens bar bezahlen und die schweizerische Krankenkasse vergütet maximal den doppelten Betrag, den die Behandlung in der Schweiz gekostet hätte. In gewissen Ländern sind die Arzt- und Spitalkosten sehr hoch und/oder Ausländerinnen und Ausländer werden in teure Privatkliniken verwiesen. Darum ist eine gute Krankenversicherung von hoher Bedeutung.
Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, fällt aus der obligatorischen schweizerischen Grundversicherung (KVG) heraus (Ausnahmen bestehen bei einem Umzug in die EU/EFTA für AHV-Rentnerinnen und Rentner, IV-Bezügerinnen und -Bezüger sowie Personen, die Arbeitslosengelder beziehen). Sehr viele Länder kennen ebenfalls eine allgemeine Krankenversicherung, doch oft schliesst diese nur Arbeitnehmende und ihre Familienangehörigen ein, und bestimmte Personengruppen werden nicht oder nur eingeschränkt zugelassen (Selbständigerwerbende, ältere Menschen).
Schweizer Staatsangehörige, die für eine in der Schweiz ansässige Firma vorübergehend im Ausland arbeiten (z.B. Entsandte), und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen bleiben in der schweizerischen Krankenversicherung.
Studierende und Rentenberechtigte müssen eine Krankenversicherung vorweisen, sonst erhalten sie keine Aufenthaltsbewilligung.
In den EU/EFTA-Staaten genügt als Beleg die Versicherungskarte der Krankenkasse. Gewisse Krankenversicherungen und Lebensversicherungen bieten Versicherungen für Personen an, die im Ausland wohnen, jedoch nicht im Rahmen der allgemeinen Grundversicherung, sondern als Privatversicherung.
In den Bilateralen Abkommen Schweiz–EU ist die Krankenversicherungspflicht für schweizerische Staatsangehörige mit den EU/EFTA-Staaten so geregelt worden, dass wer Wohnsitz im EU/EFTA-Raum nimmt, dort alle medizinischen Leistungen in Anspruch nehmen kann. Erwerbstätige müssen grundsätzlich der Krankenversicherung am Arbeitsort beitreten (Ausnahmen bestehen bei Studentinnen und Studenten sowie Entsandten).
Wer in einem EU/EFTA-Staat wohnt und eine Rente aus der Schweiz bezieht, ist in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. In verschiedenen EU-Ländern besteht ein Wahlrecht der Versicherungsunterstellung.
Versicherungspflicht für im Ausland wohnhafte Versicherte (BAG)
Krankenversicherung; Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente im Ausland (BAG)
Wenn Sie als Schweizer Staatsangehörige/r in ein Land ausserhalb der EU/EFTA übersiedeln, können Sie der freiwilligen AHV/IV beitreten. Bedingung ist, dass Sie zuletzt fünf Jahre in der obligatorischen AHV/IV versichert waren. Sie müssen sich innerhalb eines Jahres bei der für Ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Vertretung anmelden.
Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat können nicht der freiwilligen AHV/IV beitreten. Sie unterliegen der Versicherungspflicht im Residenzland.
Arbeitnehmende ab einem gewissen Jahreslohn müssen in der Schweiz einer Pensionskasse beitreten und zusätzlich zur AHV/IV für das Alter und den Invaliditäts- resp. Todesfall vorsorgen. 30 Tage nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist man nicht mehr gegen die Risiken von Invalidität und Tod (gemäss BVG) versichert. Das in der Pensionskasse angesparte Altersguthaben muss entweder an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, oder bei einer Versicherung (Freizügigkeitspolice) resp. einer Bank (Freizügigkeitskonto) angelegt werden, wo man es frühestens ab Alter 60 (Männer) resp. 59 (Frauen) beziehen kann. Wer die Schweiz definitiv verlässt oder sich selbständig macht, kann sich sein Altersguthaben auch vorzeitig auszahlen lassen.
Seit Juni 2007 wird die Austrittleistung der beruflichen Vorsorge (BVG, Säule 2) bei Wegzug in einen EU/EFTA-Staat nicht mehr bar ausbezahlt. Das Guthaben muss auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice «parkiert» werden. Dies gilt nur für den sogenannten obligatorischen Teil des Vorsorgeguthabens, überobligatorisch und freiwillig angesparte Gelder (Säulen 3) können weiterhin im Rahmen der gültigen Statuten bar bezogen werden.
Erwerbstätige, die nur temporär ins Ausland gehen, können oft in ihrer Pensionskasse bleiben (und ihre ganzen Beiträge freiwillig weiterbezahlen), oder ihre Vorsorge bei der Stiftung Auffangeinrichtung weiterführen. Generell ist die freiwillige Versicherung aber auf Personen beschränkt, die auch in der freiwilligen AHV/IV sind.
Wenn Sie für eine Firma mit Sitz in der Schweiz eine beschränkte Zeit ins Ausland gehen, bleiben Sie zwei Jahre lang weiter versichert. Die Schweizer Unfallversicherung kann in einigen Ländern aufgrund von Staatsverträgen auf bis zu sechs Jahre verlängert werden. Arbeitgebende müssen bei ihrem Unfallversicherer aber einen entsprechenden Antrag stellen. Wer in der Schweiz seine Stelle aufgibt, verliert 30 Tage danach den Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle. Dieser kann mit einer sogenannten Abredeversicherung verlängert werden. Informieren Sie sich bei Ihrem Versicherer. Nichterwerbstätige, die im Ausland Wohnsitz nehmen, müssen ihre Unfallversicherung selber organisieren - wie Selbständige. Meistens kann das Unfallrisiko mit einer Kranken- oder Reiseversicherung abgedeckt werden. Es gibt weltweit gültige, private Unfall- und Lebensversicherungen, die jedoch recht teuer sind.
Dank der Bilateralen Abkommen Schweiz–EU ist die Zuständigkeit bei Berufsunfällen mit den EU/EFTA-Staaten neu geregelt worden. Arbeitnehmende sind so nach den Bestimmungen des Landes unfallversichert, in dem sie arbeiten. Personen, die in mehreren Ländern arbeiten, sind grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates versichert, in dem sie wohnen.
Wer von einer in der Schweiz ansässigen Firma temporär ins Ausland geschickt wird, kann in der schweizerischen Arbeitslosenversicherung bleiben. Wer in einem anderen Land eine Stelle annimmt, muss dort der Arbeitslosenversicherung beitreten, wenn es eine solche gibt.
Aufgrund der Bilateralen Abkommen Schweiz–EU erhalten Arbeitslose grundsätzlich die Leistungen jenes Staates, in dem sie zuletzt gearbeitet haben (Ausnahme: Grenzgängerinnen und Grenzgänger). Voraussetzung ist allerdings, dass sie genügend lange Beitrags- oder Versicherungszeiten vorweisen können. Die in der Schweiz und in einem oder mehreren EU/EFTA-Staaten zurückgelegten Beitrags -oder Versicherungszeiten können zusammengerechnet werden (Totalisierungsprinzip). Nach dem Prinzip des Leistungsexports können sich Arbeitslose auch bei der Arbeitsverwaltung eines EU/EFTA-Mitgliedstaates melden und dort bis zu drei Monate lang die schweizerische Arbeitslosenentschädigung beziehen. Für die Bedingungen und weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre Arbeitslosenkasse oder das RAV.
Führerschein
Viele Länder akzeptieren den mehrsprachigen schweizerischen Fahrausweis. Gewisse angelsächsische Gebiete verlangen u. U. einen Fahrausweis in Englisch. Im Zweifelsfall können Sie bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern oder den grossen Automobilclubs gegen Gebühr einen internationalen Fahrausweis erwerben. Dieser wird praktisch auf der ganzen Welt akzeptiert, seine Gültigkeit ist aber zeitlich beschränkt. Die meisten Länder verlangen, dass Sie nach einer bestimmten Frist einen nationalen Fahrausweis erwerben.
In den EU-Staaten verliert der schweizerische Fahrausweis seine Gültigkeit teilweise bereits nach sechs Monaten. Man kann ihn je nach Land während maximal 12 Monaten ab Einreise von der zuständigen Führerscheinstelle umschreiben lassen, gegen eine Gebühr, aber prüfungsfrei. Danach muss die komplette Fahrprüfung für einen Führerschein im Gastland abgelegt werden, mit allen vorgeschriebenen Theorie- und Fahrstunden. Wer glaubhaft machen kann, weniger als 12 Monate in einem EU-Land zu bleiben, kann sich von der Umschreibepflicht befreien lassen. Ein definitiver Wegzug aus der Schweiz ist in jedem Fall dem Strassenverkehrsamt zu melden.