Besondere rechtliche Bestimmungen
Für Fahrzeuglenkerinnen und -lenker gilt eine Grenze von 0,3 Promille Blutalkoholgehalt (0,0 Promille für Personen, die den Führerschein seit weniger als 3 Jahren besitzen respektive unter 21 Jahre alt sind).
Fahrzeuglenkerinnen und -lenker, die in einen Verkehrsunfall mit Verletzten oder Todesopfern verwickelt sind, können vorübergehend festgenommen werden, solange die Schuldfrage nicht geklärt ist.
Besonders gekennzeichnete Objekte dürfen nicht fotografiert werden (Militärobjekte, Raffinerien, Kraftwerke usw.).
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden schon bei kleinen Mengen und bei jeder Art von Drogen hart bestraft.
Die Haftbedingungen sind härter als in der Schweiz.