Eheschliessung in Japan
Folgende Dokumente sind der Vertretung abzugeben:
Japanische Staatsbürger
- Gültiger Pass
- Wohnsitzbescheinigung (Juminhyou 住民票)
- Japanischer Familienregisterauszug (Koseki Touhon [Zenbu Jikou Shoumei] 戸籍謄本全部事項証明)
- Ehefähigkeitszeugnis (Youken Gubi Shoumeisho 婚姻要件具備証明書)
Falls geschieden, zusätzlich:
- Scheidungsurteil (Rikon Todoke no Juri Shoumeisho 離婚届受理証明書) oder Familienregisterauszug, aus welchem das rechtskräftige Scheidungsdatum ersichtlich ist.
Falls verwitwet, zusätzlich:
- Todesurkunde des früheren Ehegatten (Shibou Todoke no Juri Shoumeisho 死亡届受理証明書) oder Familienregisterauszug, in welchem der Tod des Ehegatten eingetragen ist.
Schweizer Staatsbürger
- Gültiger Pass
- Wohnsitzbescheinigung (Juminhyou 住民票).
Fehlt die Wohnsitzbescheinigung, so kann die Vertretung anstelle dieses Dokuments eine gebührenpflichtige Nationalitäts- und Immatrikulationsbestätigung ausstellen (CHF 40.- in JPY)
Fehlt dieses Dokument, kann der Personenstandsausweis online bei Ihre Heimatgemeinde gegen eine Gebühr bestellt werden.
Die Unterlagen dürfen nicht älter als 6 Monate sein und müssen für die Überprüfung vorab gescannt per E-Mail an tokyo.kanzlei@eda.admin.ch eingereicht werden. Im Anschluss wird ein Termin für den Schalterbesuch vereinbart. Die japanischen Dokumente werden summarisch durch die Botschaft übersetzt und an das zuständige Zivilstandsamt in der Schweiz zur Weiterbearbeitung übermittelt. Es dauert ungefähr 2 – 3 Monate bis zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses.
Achtung: Sämtliche japanische Dokumente sind mit Apostille (Den Haag Abkommen vom 5. Oktober 1961) zu versehen. Die Apostille wird kostenlos durch das japanischen Aussenministerium ausgestellt: Certification at the Ministry of Foreign Affairs (in Japan) (Authentication (of official seals) / Apostille) (en)
Ein Vorschuss von JPY 70’000 – 80’000 ist zu entrichten. Mit dem Ehefähigkeitszeugnis erhalten Sie eine detaillierte Abrechnung.
Nach der Eheschliessung senden oder bringen Sie bitte eine Original-Heiratsurkunde (Konin Todoke Jurishoumeisho), im Falle der Familiennamensänderung zusätzlich eine Original-Namensänderungsurkunde (Uji Henko Todoke Jurishoumeisho) der Botschaft, damit die Heirat auch in der Schweiz eingetragen werden kann. Wenn keine Namensänderung erfolgt, geben Sie dies bitte ebenfalls an. Alle japanischen Urkunden sind mit Apostille durch das MOFA zu versehen.