Schweizerisches Konsulat in Lusaka

Diese Aussenstelle steht durchreisenden Schweizerinnen und Schweizern bei, die beispielsweise infolge von Krankheit, Unfall, Diebstahl in Not geraten sind. Dabei informiert sie die zuständige vorgesetzte Vertretung.

Bitte beachten Sie, dass diese Honorarvertretung über keine konsularischen Amtsbefugnisse verfügt. Sie stellt weder Visa noch Schweizer Pässe aus, ist nicht notariell tätig und bearbeitet keine Personenstandsfälle.

Die zuständige Vertretung finden Sie in der Kontaktbox rechts unter «Bemerkungen/Konsularbezirk».

Grafik zu den Einreiseregeln

Grafik-zu-den-Eireiseregeln (PDF, 1 Seite, 355.7 kB, Deutsch)

Jede Person, die in die Schweiz einreist, muss ein ausgefülltes Einreiseformular vorlegen (in seltenen Fällen können Ausnahmen gelten, siehe Art. 3 der Verordnung COVID-19 zum Internationalen Personenverkehr). Es ist daher wichtig, das elektronische Einreiseformular frühestens 48 Stunden vor der Reise auf einem Computer oder Smartphone auszufüllen, um einen QR-Code per E-Mail zu erhalten. Dieser Code muss bei der Ankunft in der Schweiz zur Kontrolle bereitgehalten werden. Die Grenzkontrollbehörde kann eine Geldstrafe verhängen, wenn das Einreiseformular nicht ausgefüllt wurde oder wenn die Angaben falsch sind.