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Zivilstand für in der Slowakei lebende SchweizerInnen
Zivilstandsangelegenheiten sind zum Teil sehr komplex. Die auf dieser Seite abrufbaren Informationen beziehen sich auf Fälle mit schweizerisch-slowakischer Beteiligung. Ist eine dritte Staatsangehörigkeit betroffen (z. B. wenn Sie als Schweizerbürger eine Nicht-Slowakin heiraten), können die Formalitäten anders verlaufen. Nehmen Sie in solchen Fällen Kontakt mit dem Regionalen Konsularcenter Wien auf.
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung
Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
- Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater Schweizer und/oder dessen Mutter Schweizerin ist.
- Das Kind einer Schweizerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
- Das unmündige ausländische Kind (geboren nach 01.01.2006), dessen schweizerischer Vater nicht mit der ausländischen Mutter verheiratet ist, unter der Bedingung, dass der Vater das Kind anerkannt hat (Vaterschaftanerkennung).
Für die Registrierung einer in der Slowakei erfolgten Geburt eines Kindes benötigt das Regionale Konsularcenter:
- Vollständige Geburtsurkunde (rodny list, ausgestellt durch das Zivilstandsamt,Matrika, des Geburtsortes)
Zusätzlich von dem slowakischen Elternteil, falls die Eltern nicht verheiratet sind:
- Vollständige Geburtsurkunde (rodny list, ausgestellt durch das Zivilstandsamt,Matrika, des Geburtsortes)
- Ehrenerklärung (Čestné prehlásenie), dass sie/er vor der Geburt ledig war - die Unterschrift durch einen Notar beglaubigen lassen
- Wohnsitzbestätigung (Potvrdenie o trvalom pobyte)
- Kopie des Reisepasses
Vor der Geburt geschiedene oder verwitwete Personen müssen anstelle der Ehrenerklärung folgendes Dokument vorweisen:
Falls geschieden:
- Beglaubigte Kopie des Scheidungsurteils (rozvodovy rozsudok) mit Rechtskraftvermerk, übersetzt und durch das Bezirksgericht beglaubigt.
- Heiratsurkunde (sobasny list) der letzten Ehe mit Anmerkung der gerichtlichen Auflösung der Ehe
Falls verwitwet:
- Heiratsurkunde (sobasny list) der letzten Ehe
- Todesurkunde (umrtny list) des verstorbenen Ehepartners
Alle Dokumente sind im Original einzureichen (werden nicht retourniert) und dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Alle slowakischen Urkunden müssen vom zuständigen Bezirksamt (Obvodný úrad) oder vom zuständigen Bezirksgericht (Krajský súd) beglaubigt sein (Apostille). Alle Dokumente müssen entweder in Deutsch, Französisch oder Italienisch übersetzt sein.
Die schweizerischen Behörden benötigen unbedingt amtlich beglaubigte Urkunden, welche beim zuständigen Zivilstandsamt erhältlich sind. Die Dokumente müssen entweder das Trockensiegel oder einen Original-Gummistempel aufweisen. Sämtliche Akten verbleiben in der Schweiz. Sollten Sie nur im Besitz eines Originals sein, können Sie beim zuständigen Standesamt ein Duplikat verlangen. Keine Fotokopien bitte.
Nach erfolgter Heirat benötigt das Regionale Konsularcenter Wien für die Registrierung:
- Heiratsurkunde (sobasny list)
Zusätzlich von dem slowakischen Ehepartner:
- vollständige Geburtsurkunde (rodny list, ausgestellt durch das Zivilstandsamt,Matrika, des Geburtsortes)
- Ehrenerklärung (Čestné prehlásenie), dass sie/er vor der Heirat ledig war - die Unterschrift durch einen Notar beglaubigen lassen
- Wohnsitzbestätigung (Potvrdenie o trvalom pobyte)
- Kopie des Reisepasses
Vor der Heirat geschiedene oder verwitwete Personen müssen anstelle der Ehrenerklärung folgendes Dokument vorweisen:
Falls geschieden:
- Beglaubigte Kopie des Scheidungsurteils (rozvodovy rozsudok) mit Rechtskraftvermerk, übersetzt und durch das Bezirksgericht beglaubigt
- mit Anmerkung der gerichtlichen Auflösung der Ehe
Falls verwitwet:
- Heiratsurkunde (sobasny list) der letzten Ehe
- Todesurkunde (umrtny list) des verstorbenen Ehepartners
Alle Dokumente sind im Original einzureichen (werden nicht retourniert) und dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Alle slowakischen Urkunden müssen vom zuständigen Bezirksamt (Obvodný úrad) oder vom zuständigen Bezirksgericht (Krajský súd) beglaubigt sein (Apostille). Alle Dokumente müssen entweder in Deutsch, Französisch oder Italienisch übersetzt sein.
Die schweizerischen Behörden benötigen unbedingt amtlich beglaubigte Urkunden, welche beim zuständigen Zivilstandsamt erhältlich sind. Die Dokumente müssen entweder das Trockensiegel oder einen Original-Gummistempel aufweisen. Sämtliche Akten verbleiben in der Schweiz. Sollten Sie nur im Besitz eines Originals sein, können Sie beim zuständigen Standesamt ein Duplikat verlangen. Keine Fotokopien bitte.
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Bitte kontaktieren Sie schriftlich, unter Angabe Ihrer Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort/Nationalität sowie die Personalien Ihres Partners) das regionale Konsularcenter in Wien:
vie.rkc@eda.admin.ch
Heirat in der CH (pdf, 23 Kb)
Heirat in der Slowakei (pdf, 23 Kb)
Für die Registrierung einer in der Slowakei ausgesprochenen Scheidung benötigt das Regionale Konsularcenter Wien:
- Beglaubigte Kopie des Scheidungsurteils (rozvodovy rozsudok) mit Rechtskraftvermerk, übersetzt und durch das Bezirksgericht beglaubigt
- Heiratsurkunde (sobasny list) der letzten Ehe mit Anmerkung der gerichtlichen Auflösung der Ehe
- Im Falle unmündiger Kinder: Original des Gerichtsurteils oder eine durch das Gericht beglaubigte Kopie mit Rechtskraftdatum betreffend Sorgerecht (falls nicht im Scheidungsurteil aufgeführt)
- Für die schweizersiche Frau, eventuell eine Namenserklärung (siehe auch Bermerkung "Namensführung")
- ggf. Adresseänderung
Alle Dokumente sind im Original einzureichen (werden nicht retourniert) und dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Alle slowakischen Urkunden müssen vom zuständigen Bezirksamt (Obvodný úrad) oder vom zuständigen Bezirksgericht (Krajský súd) beglaubigt sein (Apostille). Alle Dokumente müssen entweder in Deutsch, Französisch oder Italienisch übersetzt sein.
Namensführung:
Die Ehegattin/der Ehegatte, die/der ihren/seinen Namen geändert hat, behält den bei der Heirat erworbenen Familiennamen, sofern er nicht binnen einem Jahr nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber der Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamten erklärt, dass sie/er den angestammten Namen oder den Namen, den sie/er vor der Heirat trug, wieder führen wird.
Für die Registrierung eines in der Slowakei eingetretenen Todesfalls (von einem Schweizer Bürger oder seines/ihres Ehegatten) benötigt das Regionale Konsularcenter Wien:
- Todesurkunde (umrtny list)
- Schweizer Pass und/oder Identitätskarte zur Entwertung. Die Familienangehörigen können die Dokumente nach der Entwertung zurückerhalten
- Adresse der Hinterbliebenen
Alle Dokumente sind im Original einzureichen (werden nicht retourniert) und dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Alle slowakischen Urkunden müssen vom zuständigen Bezirksamt (Obvodný úrad) oder vom zuständigen Bezirksgericht (Krajský súd) beglaubigt sein (Apostille). Alle Dokumente müssen entweder in Deutsch, Französisch oder Italienisch übersetzt sein.
